Aktuelle Nachrichten:

O wie OKTOBER
Der Oktober ist der Monat mit den meisten O im Namen. O wie Ordnung. O wie Orientierung. Und manchmal auch wie Oha!
Denn wir Immobilieneigentümer stoßen erstaunlich oft auf Fragen, bei denen die Antwort
zunächst einfach klingt – und sich bei näherem Hinsehen als ordentlich kompliziert erweist. Dann brauchen wir Ordnung und Orientierung.
Ein schönes Beispiel finden Sie auf Seite 268. Kollegin Uth berichtet über eine Entscheidung des Amtsgerichts Herne zum Austausch von Rauchwarnmeldern. Neue Technik, zusätzliche Funktionen, Modernisierung – eigentlich eine klare Sache. Aber inzwischen hat das Amtsgericht Spandau für dasselbe Gerät ein anderes Ergebnis gefunden. In beiden Verfahren können sich nun noch Berufungsgerichte äußern und vielleicht müssen wir sogar warten, bis irgendwann der BGH für Ordnung sorgt. Oha! Der Unterschied zwischen „offen“ und „offensichtlich“ ist hier offenkundig. Schlimmstenfalls kommt es im Einzelfall auf den Einzelfall an.
Ein weiteres „Oha!“ wartet auf Seite 270 auf Sie, denn dort zeigt Kollege Dr. Heydrich in seinem Beitrag, dass auch die Tätigkeit eines Verwaltungsbeirats keineswegs nur aus gelegentlichem Organisieren, Ordnerprüfen und Okaysagen besteht. Wer prüft, übernimmt Verantwortung und sollte sich für den Fall von Fehlern auch Gedanken über den Versicherungsschutz machen. Das gilt auch im Ehrenamt und nicht nur bei Wohnungseigentümergemeinschaften. Haus & Grund kann Sie zwar nicht versichern, aber darauf hinweisen, wo und warum Sie sich versichern sollten.
Wir haben uns zur Aufgabe gemacht, Ihnen Orientierung zu bieten, Entwicklungen einzuordnen und aus einem gelegentlichen „Oha!“ möglichst bald wieder ein „Okay“ zu machen. Deshalb finden Sie in dieser Ausgabe Ihres Lieblingsmagazins Themen wie Betriebskosten, Modernisierung, Finanzierung, Energieausweis, Eigentümerversammlung. Auch hier lauern Vorschriften, Fristen, Urteile und gelegentlich Überraschungen. Eigentum ist eben nicht nur Objekt, sondern regelmäßig auch eine organisatorische Herausforderung.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen einen informativen Oktober mit möglichst viel Orientierung, etwas Optimismus und möglichst wenigen weiteren Oha-Momenten.
Herzlichst grüßt Sie Ihr Verbandsvorsitzender
Norbert Behle
Steigende Bedeutung
Viele Eigentümer beschäftigen sich mit dem Energieausweis erst, wenn sie ihn beim Verkauf oder bei der Vermietung vorlegen müssen. Mit der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) gewinnt das Dokument jedoch an Bedeutung: Die Energieeffizienz kann künftig stärker auf Kosten, Nachfrage und Immobilienwert Einfluss nehmen.
Der Energieausweis gibt Auskunft über die energetische Qualität eines Gebäudes und ist grundsätzlich zehn Jahre lang gültig. Wird aufgrund bestimmter Änderungen am Gebäude ein neuer Energieausweis ausgestellt, verliert der bisherige seine Gültigkeit.
Für die meisten Eigentümer ist der Energieausweis bislang ein eher wenig beachtetes Pflichtdokument. Mit der Umsetzung der EPBD in deutsches Recht dürfte sich das ändern. Die Richtlinie schafft einen europäischen Rahmen für die Bewertung und Darstellung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Ziel ist es, den Energieverbrauch zu senken, die Energieeffizienz transparenter und vergleichbarer zu machen und Sanierungsentscheidungen zu unterstützen.
Besonders relevant ist der Energieausweis derzeit in zwei Fällen:
- Neuvermietung: Er wird für das Inserat, die Besichtigung und den Vertragsabschluss mit neuen Mieterinnen und Mietern benötigt.
- Verkauf: Auch beim Verkauf ist ein gültiger Energieausweis für Inserat, Besichtigung und Vertragsabschluss erforderlich.
Energieeffizienz rückt stärker in den Fokus
Das am 10. Juli 2026 verabschiedete und am 29. Juli 2026 in Kraft getretene Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beinhaltet wesentliche Änderungen beim Energieausweis und berücksichtigt dabei Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD). Damit wird die Energieeffizienz langfristig zu einem wichtigeren Faktor bei Vermietung, Investitionen und Immobilienbewertung.
Neue Pflichtsituationen durch die EPBD
Mit der Umsetzung der EPBD und den neuen deutschen Regelungen wird der Energieausweis künftig über Verkauf und Neuvermietung hinaus an Bedeutung gewinnen. Ab dem 1. Januar 2027 wird der Anwendungsbereich der Energieausweispflicht erweitert. Unter anderem können dann auch bestimmte Verlängerungen von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen erfasst sein.
Was bedeutet das für Vermieter?
Bestehende Energieausweise bleiben grundsätzlich bis zum Ende ihrer regulären Gültigkeit verwendbar. Gleichzeitig kann die Energieeffizienz stärker zum Wettbewerbsfaktor werden. Energiekennwerte dürften künftig größeren Einfluss auf Vermietbarkeit, Investitionsentscheidungen und Immobilienwerte haben. Damit kann sich der Energieausweis vom reinen Pflichtdokument zu einem wichtigen Informations-, Management- und Steuerungsinstrument entwickeln.
Energiekosten: Eine schlechte Effizienzklasse weist auf hohe Betriebskosten hin. Dies kann auf Mieter abschreckend wirken und die Nachfrage beeinflussen.
Vermietbarkeit: Bei einer schlechten Energieeffizienz können längere Vermarktungszeiten und höherer Preisdruck entstehen, da höhere Energiekosten die Zahlungsbereitschaft potenzieller Mieter beeinflussen können.
Immobilienwert und Investitionen: Der Energieausweis kann Hinweise auf energetische Schwachstellen und möglichen Modernisierungsbedarf geben. Eine schlechte Energieeffizienz kann auf einen höheren künftigen Sanierungsbedarf und steigenden regulatorischen Druck hindeuten. Das kann sich – neben weiteren Faktoren – auf die Bewertung und den erzielbaren Verkaufspreis auswirken.
Anna Katharina Fricke

Widerspruch des Mieters nicht möglich
Die Wohnung, um die es in diesem Falle geht, ist in Saarbrücken gelegen. Es handelt sich um ein Ein-Zimmer-Appartement. Mitvermietet ist ein Stellplatz. Das Haus gehört V.
Gemietet hat es Mieter M. Das Mietverhältnis begann am 1.4.2012. Im Dezember 2025 erhielt V von M Post. Darin stand, dass mit Zugang dieses Schreibens das Mietverhältnis zum 30.4.2026 gekündigt würde.
V ging davon aus, dass M bis spätestens Ende April 2026 auszieht. Als V am 1.5.2026 die Wohnung übernehmen wollte, musste er feststellen, dass M noch in der Wohnung war. Die Frage, ob M bereit sei, auszuziehen, wurde gegenüber V verneint.
Dies war Anlass für V, gegenüber M eine Räumungsklage beim Amtsgericht Saarbrücken einzureichen. Dies geschah mit Schriftsatz vom 4.5.2026. Die Klagebegründung fiel denkbar knapp aus: „M hat den Mietvertrag zum 30.4.2026 gekündigt. Er ist zum Mietende nicht ausgezogen.“
Die Klage ging M zu. Er beauftragte einen Anwalt, der einen Schriftsatz vom 31.8.2026 verfasste. In diesem Schriftstück wurden zwei Anträge gestellt. Der erste ist auf Klageabweisung gerichtet, der zweite – hilfsweise – auf Einräumung einer Räumungsfrist.
1. Zum Räumungsanspruch:
Hier wurde argumentiert, dieser könne wegen eines Härtefalls nicht durchgesetzt werden. Die Kündigung sei unwirksam. Hier berief sich M auf die Vorschrift des § 574 BGB. In diesem ist ein Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung vorgesehen.
Aber nur gegenüber derjenigen, die vom Vermieter ausgesprochen wird. In unserem Fall hat M selbst gekündigt. Der
eigenen Kündigung kann man nicht
widersprechen. Kündigt der Mieter selbst, verzichtet er automatisch auf Kündigungsschutz. M muss mit einem Räumungsurteil gegen sich rechnen.
2. Zum Hilfsantrag – Gewährung einer Räumungsfrist:
Ein solcher Antrag ist möglich. Geregelt ist dies in § 721 ZPO. Dort heißt es sinngemäß: Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessener Räumungsfrist zu gewähren.
Die Frist zur Überlassung ist limitiert bis längstens 12 Monate ab Rechtskraft des Räumungsurteils. Nur in Ausnahmefällen, die in unserem Falle nicht zum Tragen kommen, kann diese Frist noch einmal ausgedehnt werden.
M entschuldigte seine Säumnis. Er trug vor, er habe zum 1.5.2026 eine Ersatzwohnung gehabt. Der Mietvertrag sei abgeschlossen worden. Er habe diesen Mietvertrag aber wieder aufgelöst, weil die Wohnung angeblich einen nicht akzeptablen Schaden hatte. Versuche, eine Ersatzwohnung anzumieten, seien bislang fehlgeschlagen.
V bestritt die Einlassungen von M. Weiter meint er, dass der Schuldner seinen Anspruch auf Gewährung einer Räumungsfrist verwirke, wenn er das Mietverhältnis selbst kündigt.
Es steht fest, dass der Mietvertrag per 30.4.2026 endete. M ist gemäß § 546 BGB verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Der Klageabweisungsantrag dürfte somit ins Leere gehen. Zur Debatte steht dann nur noch die Einräumung einer Räumungsfrist. Wenn überhaupt, kann diese nicht üppig bemessen werden. Das Mietverhältnis endete am 30.4.2026. Wir haben mittlerweile Oktober 2026. M hatte zusätzlich fünf Monate Gelegenheit, sich um Ersatzwohnraum zu kümmern.
Haus & Grund Saarbrücken
Telefon 0681/66837-0
E-Mail info@hausundgrund-saarbruecken.de
oder
Anwaltskanzlei Hoffmann
Telefon 0681/68663340
E-Mail info@anwaltskanzlei-hoffmann.com
Kommentar
Manchmal fragt man sich, ob der Staat noch alle Probleme im Griff hat. Zumindest eine Gefahr hat Berlin jetzt erfolgreich abgewehrt.
In einem sogenannten sozialen Erhaltungsgebiet – auch bekannt als Milieuschutzgebiet – wurde ein Badezimmer modernisiert. Zur Badewanne kam eine Dusche hinzu. Nun könnte man an einen Wellness-Tempel mit bodengleichem Einstieg, Glaswänden und Regendusche denken. Doch weit gefehlt. Stattdessen gab es eine Duschwanne mit hohem Rand, einen schlichten Duschkopf und einen banalen Plastikvorhang. Der vermeintliche Luxus bestand im Wesentlichen darin, dass Wasser von oben kam und unten wieder ablief.
Doch offenbar reichte das bereits, um das soziale Gleichgewicht des gesamten Kiezes zu gefährden. Die versehentlich ohne Genehmigung eingebaute Dusche galt als unzulässige Aufwertung – und musste wieder raus. Das Amt sorgte tatsächlich dafür, dass ein Handwerker kam und sie demontierte. Gefahr erkannt, Gefahr gebannt.
Während in unseren Städten Wohnungen fehlen, Baukosten steigen und Vorschriften das Bauen immer schwieriger machen, sorgt der Staat also mit aller Konsequenz dafür, dass eine schnöde Dusche mit Plastikvorhang wieder verschwinden muss.
Damit der Kiez nicht kippt. Das ist kein Kabarett. Das ist Realsatire.
Und wer glaubt, dass immer mehr Milieuschutz, Regulierung und staatliche Detailsteuerung das Wohnen automatisch bezahlbarer und besser machen, der glaubt vermutlich auch, dass die Erde eine Scheibe ist. Aber keine Sorge: Für deren Rand findet sich bestimmt auch noch eine zuständige Behörde – inklusive Rückbauaufforderung.
Vor der Expertenanhörung zur Novelle des Baugesetzbuches am heutigen Mittwoch im Bundestag fordert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland, selbstnutzende Eigentümer tatsächlich von den Regelungen des Milieuschutzes auszunehmen. Der Gesetzentwurf bleibe deutlich hinter dem Koalitionsvertrag zurück. Statt der zugesagten Ausnahme sehe er lediglich einen bedingten Anspruch auf Genehmigung vor. „Die Koalition verspricht Freiheit und liefert neue Fesseln. Wer für jeden Umbau weiterhin einen Antrag stellen und jahrelange Folgewirkungen fürchten muss, ist vom Milieuschutz nicht ausgenommen“, kritisierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.
Nach dem Entwurf könnten bauliche Veränderungen mit langfristigen Auflagen verbunden werden. Bei einer späteren Vermietung oder Veräußerung drohen weitere Genehmigungsvorbehalte und sogar Eintragungen ins Grundbuch. „Der Staat will Eigentümer noch Jahre nach einem Umbau kontrollieren. Wer wegen eines Arbeitsplatzwechsels, einer Trennung oder eines Pflegefalls umziehen muss, darf nicht in einer bürokratischen Falle landen. Das eigene Zuhause ist kein kommunales Bewirtschaftungsobjekt“, betonte Warnecke.
Haus & Grund Deutschland fordert den Bundestag deshalb auf, das Genehmigungsverfahren durch eine einfache Anzeige zu ersetzen. Die Ausnahme muss auch gelten, wenn eine Wohnung vor dem Einzug modernisiert oder altersgerecht umgebaut wird. Ebenso müssen unmittelbar dienende Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum erfasst sein. Eine spätere Aufgabe der Selbstnutzung darf keine neuen Bindungen auslösen. „Wer selbst in seiner Wohnung lebt, muss sie an seine Bedürfnisse anpassen dürfen. Ein glaubhafter Nachweis der Selbstnutzung reicht völlig aus. Alles Weitere ist Misstrauen in Gesetzesform“, so Warnecke.
Bauministerkonferenz: Länder müssen den Bund zu Reformen drängen
Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland fordert die Bauminister der Länder auf, ihren Einfluss auf die Bundesregierung für bessere Rahmenbedingungen beim Wohnen und Bauen zu nutzen. Auf der Bauministerkonferenz am 10. und 11. September in Berlin stehen unter anderem das Mietrecht, das Wohngeld, eine Bundesbaugesellschaft und kostensenkende Baunormen auf der Tagesordnung. „Die Länder kennen die Probleme. Jetzt müssen sie in Berlin echte Reformen beschließen, denn nur weniger Regulierung und privates Engagement statt staatlicher Strukturen lösen die Wohnungsprobleme“, sagte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.
Beim Mietrecht fordert Haus & Grund Deutschland die Länder auf, weiterer Bürokratie auf Bundesebene entgegenzutreten. „Mietwucher muss verfolgt werden. Aber neue Regeln für alle Vermieter verringern das Wohnungsangebot. Die Länder müssen dem Bund klarmachen: Was fehlt, sind Wohnungen – Bürgerinnen und Bürger müssen wieder in die Lage versetzt werden zu bauen und Wohnraum anzubieten“, so Warnecke.
Zugleich sollten sich die Länder beim Bund für ein leistungsfähiges Wohngeld einsetzen. „Wer Menschen mit niedrigen Einkommen unterstützen will, muss das Wohngeld stärken, statt es massiv zu kürzen“, betonte Warnecke. Auch von einer Bundesbaugesellschaft hält Haus & Grund Deutschland nichts: „Eine Bundesbaugesellschaft wäre nichts weiter als ein teures Versorgungswerk für abgewählte Politiker. Deutschland braucht keinen staatlichen Baukonzern, sondern niedrigere Baukosten und bessere Investitionsbedingungen.“

Kühlen Kopf bewahren
Im Winter heißt es: Fenster zu, sonst heizen Sie für draußen. Im Sommer kann man den Gedanken umdrehen. Wer tagsüber die Fenster offen lässt und die heiße Luft hereinholt, darf sich nicht wundern, wenn die Wohnung warm wird. Angesichts der jüngsten Hitzewellen denkt nun Bundesjustizministerin Hubig darüber nach, Mietern den Einbau von Klimaanlagen oder zusätzlichen Sonnenschutz gesetzlich zu erleichtern. Dabei lässt sich manches Hitzeproblem mit dem Rollladengurt schneller lösen als mit dem Bundesgesetzblatt: tagsüber Fenster zu, Rollläden runter, nachts lüften. Fragen Sie den Energieberater Ihres Vertrauens.
Natürlich gibt es Wohnungen, in denen es trotzdem unangenehm heiß wird. Und natürlich kann dort eine Klimaanlage sinnvoll sein. Aber nicht jedes Problem beginnt beim Vermieter und nicht jedes Problem braucht ein neues Gesetz. Mieter und Vermieter können miteinander reden und vernünftige Lösungen vereinbaren. Sie tun das auch millionenfach. Eigentumsrecht und Vertragsfreiheit sind schließlich keine Hitzeschäden, die der Gesetzgeber beseitigen müsste.
Gerade bei uns im Saarland wird ein großer Teil des Mietwohnungsbestandes von privaten Eigentümern getragen. Der klassische Eigentümer eines Zweifamilienhauses oder eines Hauses mit Einliegerwohnung wohnt selbst darin und vermietet den übrigen Teil. Wenn er nun hört, sein Mieter könnte künftig vielleicht einen gesetzlichen Anspruch auf den Einbau einer Klimaanlage bekommen, denkt er möglicherweise weniger an juristische Feinheiten als an ein Loch in seiner Außenwand, Eingriffe in die Fassade und mögliche Folgeschäden. Dann taucht die Frage auf: Warum vermiete ich eigentlich?
Bitte nicht die falsche Antwort geben und die Wohnung leer lassen. Wir brauchen gerade diesen Wohnraum. Vermieten Sie weiter! Damit das allerdings keine mutige, sondern eine gute Entscheidung ist, sind andere gesetzgeberische Entscheidungen gefordert, denn Wohnungsnot bekämpft man nicht, indem man Vermieter verschreckt. Mehr Wohnungen schaffen Auswahl. Und dann muss sich auch eine Wohnung, die sich im Sommer zu stark aufheizt, am Markt behaupten.
Vorerst sollten wir bei hohen Temperaturen das Naheliegende tun: Rollläden runter, Fenster zu und einen kühlen Kopf bewahren. Das gilt für Mieter, Vermieter und gelegentlich auch für den Gesetzgeber.
Herzlichst grüßt Sie Ihr Verbandsvorsitzender
Norbert Behle
Interview
Die Abschaltung des Kupfernetzes rückt näher – und damit gewinnt Glasfaser für Immobilien zunehmend an Bedeutung. Im Interview erklärt Dr. Daniela Brönstrup, Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur, warum der Technologiewechsel kommt, welche Folgen er für Eigentümer und Mieter hat und worauf es beim Glasfaserausbau jetzt konkret ankommt.
Die Bundesnetzagentur beschäftigt sich bereits mit dem Übergang vom Kupfer- beziehungsweise DSL- zum Glasfasernetz. Viele Eigentümer nehmen das Thema aber noch nicht als dringlich wahr. Wie realistisch ist es, dass DSL-Anschlüsse in bestimmten Gebieten perspektivisch tatsächlich abgeschaltet werden – und unter welchen Voraussetzungen könnte das passieren?
Der Ausbau von Glasfaser ist in vollem Gange. In den kommenden Jahren werden immer mehr Bürger zusätzlich zum DSL-Anschluss auch die Möglichkeit haben, einen Glasfaseranschluss zu buchen. Ein Parallelbetrieb des vergleichsweise teureren Kupfernetzes wird ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich und die Abschaltung perspektivisch unausweichlich sein. Deswegen bereitet die Bundesnetzagentur gemeinsam mit dem Markt die Umstellung auf Glasfaser sorgfältig vor. Wesentliche Voraussetzungen sind, dass Endkunden rechtzeitig mit allen wichtigen Informationen über die Umstellung in ihrer Region versorgt werden und auch in der Glasfaserwelt die Auswahl zwischen verschiedenen Anbietern haben.
Was würde die Abschaltung des Kupfernetzes konkret für Eigentümer, Vermieter und Mieter bedeuten?
Konkret könnte dies bedeuten, dass Endkundinnen und Endkunden, die momentan noch einen DSL-Anschluss nutzen, im Zuge der Umstellung auf eine alternative Technologie wechseln müssen. Für die meisten Haushalte sollte es sich dabei um einen deutlich leistungsfähigeren Festnetzanschluss über Glasfaser handeln. Dafür braucht es aber auch ihre Mithilfe als Hauseigentümer. So müssen zum Abschluss des Netzes die entsprechenden Glasfaser-Verlegearbeiten bis zum Haus – und bei Mehrfamilienhäusern auch im Treppenhaus – durchgeführt werden. Die Bundesnetzagentur wird in jedem Fall dafür Sorge tragen, dass allen Haushalten mindestens gleichwertige Dienste zum wegfallenden Kupferanschluss zur Verfügung stehen.
Warum sollten Eigentümer beim Thema Glasfaser jetzt handeln – und welche Vorteile bringt ein Anschluss?
Glasfaser ist die Technologie der Zukunft. Keine andere Technologie bietet so hohe Geschwindigkeiten im Download und Upload, ist so stabil in der Leistung und so wenig störanfällig. Gleichzeitig ist es auch noch klimafreundlicher, weil es deutlich weniger Energie verbraucht als die Übertragung per DSL- oder Kabelleitung. Glasfaser ist die sichere Option, um für steigende Datenbedarfe und neue Anwendungen in der Zukunft gerüstet zu sein. Hauseigentümer sollten die Gelegenheit nutzen, ihr Gebäude anschließen zu lassen, wenn ein Unternehmen vor Ort ausbaut. Denn viele Unternehmen bieten den Anschluss im Rahmen des Erstausbaus kostenlos an. Ein nachträglicher Anschluss an das Glasfasernetz kann zum Teil mit stärkeren Verzögerungen und deutlich höheren Kosten – sowohl für die Unternehmen als auch für die Endkundinnen und Endkunden – verbunden sein.
Viele Eigentümer fragen sich: Kann ich selbst aktiv werden, wenn meine Immobilie noch nicht an das Glasfasernetz angeschlossen ist?
Da der Netzausbau von Gemeinden oder Gemeindeteilen mit hohen Skaleneffekten verbunden ist, können Glasfaserleitungen typischerweise nicht für einzelne Kunden verlegt werden. Unabhängig davon können Eigentümer sich jedoch mit Blick auf die Ausbauplanungen in ihrer Gemeinde an vor Ort tätige Anbieter oder die Kompetenzzentren der Bundesländer wenden. Gegebenenfalls können auch die zuständigen Ansprechpartner in ihrer Kommune Informationen über den regionalen Glasfaserausbau geben. Wenn Eigentümer bei Vorvermarktungsaktivitäten ihr Interesse an einem Glasfaseranschluss bekunden, erhöhen sie damit die Chancen für einen örtlichen Ausbau.
Wie können Eigentümer herausfinden, ob ihre Adresse bereits mit Glasfaser versorgt ist, ob ein Ausbau geplant ist oder ob sie in einem sogenannten Ausbaugebiet liegen?
Welche Anschlüsse auf Basis welcher Technologie im Umkreis einer Adresse bereits vorhanden sind, können sie dem Breitbandatlas der Bundesnetzagentur entnehmen. Auf Basis dieser ersten Orientierung können Eigentümer bei den entsprechenden Anbietern die konkrete Verfügbarkeit von Anschlüssen an einer bestimmten Adresse auf den Webseiten der Unternehmen erfragen. Auskünfte zu geplanten Ausbauaktivitäten finden sich oft auch auf den Seiten der Kommune oder in der lokalen Presse.
Wer trägt die Kosten für den Glasfaseranschluss?
Für den Ausbau bis zum Grundstück oder bis in das Gebäude eines Mehrfamilienhauses muss in der Regel kein Eigentümer zahlen; es sei denn, es handelt sich um ein besonders abgelegenes Grundstück. Für den verbleibenden Ausbau bis in den Keller von Einfamilienhäusern beziehungsweise die Wohnungen innerhalb von Mehrfamilienhäusern gibt es unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten für Eigentümer, sofern es sich um eine vermietete Immobilie handelt: Mit dem Glasfaserbereitstellungsentgelt und der Modernisierungsumlage stehen zwei Instrumente zur Verfügung, um Mieter an den Kosten der Anschlussherstellung zu beteiligen. Mehrfamilienhäuser werden jedoch häufig durch die Unternehmen auf eigene Kosten ausgebaut, wenn es ihnen möglich ist, alle Parteien im Haus zu erschließen.
Was sollten Eigentümer vor Beginn der Glasfaserarbeiten mit dem Ausbauunternehmen klären – und wer haftet bei möglichen Schäden?
Die Bundesnetzagentur verzeichnet in diesem Bereich bislang keine auffällige Zahl. Sie besitzt für diese allgemein zivilrechtlichen Fragen allerdings auch keine Regelungs- oder Aufsichtskompetenz. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei anderen Bauarbeiten am oder im Haus. Für Schäden bei der Bauausführung haftet das Unternehmen.
Sind Eigentümer oder Mieter nach einem Glasfaseranschluss an den Anbieter gebunden, der das Haus erschlossen hat? Oder ist sichergestellt, dass später auch andere Telekommunikationsanbieter genutzt werden können?
Für uns als Bundesnetzagentur ist es von zentraler Bedeutung, dass Bürgerinnen und Bürger auch in der Glasfaserwelt die Auswahl zwischen verschiedenen Anbietern haben, so wie sie das momentan auch gewohnt sind. Denn der Wettbewerb zwischen den Unternehmen sorgt für günstige Preise und gute Qualität. Wenn die Kupfernetze abgeschaltet werden, wird die Bundesnetzagentur sicherstellen, dass verschiedene Telekommunikationsdienste auf dem Netz angeboten werden können.
Welche Besonderheiten gelten bei Wohnungseigentümergemeinschaften?
Insbesondere wenn die Verlegung eines Glasfaseranschlusses mit baulichen Veränderungen im Gemeinschaftseigentum verbunden sein sollte, bedarf es einer Abstimmung mit den anderen Eigentümern.
Welche bestehenden Anlagen über Kupfer- oder Telefonleitungen sollten Eigentümer beim Umstieg auf Glasfaser frühzeitig prüfen?
Das ist ein wichtiger Punkt. Eigentümer sollten sich frühzeitig mit Herstellern und mit einem vor Ort tätigen Netzbetreiber darüber austauschen, wie diese technischen Anlagen zukünftig betrieben werden können. Perspektivisch wird das Kupfernetz abgeschaltet, und es müssen alternative Lösungen für diese Anlagen gefunden werden.
Viele Eigentümer werden von Ausbauunternehmen direkt angesprochen und sollen Gestattungen, Grundstücksnutzungsverträge oder Anschlussvereinbarungen unterschreiben. Worauf sollten sie achten, bevor sie solche Dokumente unterzeichnen?
Die angesprochenen Dokumente stellen einen wichtigen Baustein beim Glasfaserausbau bis in die Gebäude und Wohnungen dar. Vor jeder Unterschrift gilt: gut informieren. Eigentümer können eine solche Ansprache als Gelegenheit nutzen, um ihre konkreten Fragen mit den Unternehmen zu besprechen und eine für sie passende Lösung für den Ausbau zu finden. Wenn Sie sich vorab über den Glasfaserausbau des Gebäudes informieren wollen, ist das Gigabitbüro des Bundes eine gute Adresse. Es bietet kostenlose Schulungen zu Ausbau- und Finanzierungsmodellen von Glasfaser-Gebäudenetzen sowie zu rechtlichen Fragen und zur technischen Umsetzung an.
Vielen Dank für das Gespräch!
Das Interview führte Astrid Zehbe
Chefredakteurin
Unterschreitung der Ladungsfrist
Die Eigentümerversammlung ist das wichtigste Entscheidungsgremium einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Daher ist es wichtig, dass Eigentümer sich auf diese gut vorbereiten können. Aus diesem Grund hat auch der Gesetzgeber bei der WEG-Reform 2020 die Ladungsfrist von einer Woche auf drei Wochen verlängert.
Doch trotz seiner hervorgehobenen Bedeutung heißt das nicht, dass nun jede Unterschreitung der Ladungsfrist gleich zwingend zu der Aufhebung von den in der Versammlung gefassten Beschlüssen führen kann. Dies hat auch das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 30. März 2026 (15 S 6/25) so bestätigt.
Der Fall
In einer Eigentümerversammlung wurde unter anderem über die Jahresabrechnung beschlossen. Eine Eigentümerin focht den Beschluss an. Inhaltlich beanstandete sie zwar nur zwei Abrechnungspositionen, führte aber aus, dass sie die Einladung nicht mit einem Vorlauf von drei Wochen, sondern lediglich von zwei Wochen und sechs Tagen erhalten habe. Sie habe daher die Jahresabrechnung nicht ausreichend prüfen können. Anderenfalls hätte sie die Mängel in der Versammlung darlegen können, und es wäre vor der Beschlussfassung zur Korrektur der Jahresabrechnung gekommen. Das Amtsgericht wies die Anfechtungsklage ab, und die Klägerin ging in Berufung.
Der Kläger muss darlegen
Das Landgericht stellte zunächst klar, dass die Unterschreitung der Ladungsfrist um einen Tag allein nicht gegen ordnungsmäßige Verwaltung verstoße. Denn anders als die Klägerin behauptete, werde nicht gleich bei jedem formellen Mangel angenommen, dass dieser sich auf die Beschlussfassung auswirke. Vielmehr müsse der anfechtende Eigentümer innerhalb der Begründungsfrist der Klage darlegen, welche weiteren Vorbereitungsmaßnahmen bei einer fristgerechten Ladung hätten erfolgen können und welche Argumente er gegen die Entscheidung der Mehrheit hätte geltend machen wollen. Dies habe die Klägerin jedoch nicht getan. Daher scheiterte die vollständige Anfechtung des Beschlusses.
Das Gericht sah lediglich bei den beiden Abrechnungsposten Korrekturbedarf und erklärte den Beschluss zur Jahresabrechnung nur insoweit für ungültig.
Gerold Happ
Praxistipp
„Wer gegen eine Beschlussfassung vorgehen will, weil die gesetzliche Ladungsfrist unterschritten wurde, sollte auch nach der WEG-Reform innerhalb der Begründungsfrist der Anfechtungsklage darlegen, warum die verbliebene Zeit nicht für eine Vorbereitung auf die Eigentümerversammlung ausgereicht hat. Außerdem sollte dargelegt werden, welche Argumente bei einer fristgerechten Ladung während der Versammlung hätten vorgetragen werden können, mit denen die Mehrheit von der erfolgten Beschlussfassung hätte abgebracht werden können. Wer dies unterlässt, riskiert, die Anfechtungsklage zu verlieren und die Prozesskosten zu tragen. Gerade bei kurzen Unterschreitungen dürfte eine solche Begründung aber schwerfallen, sodass hier von einer Anfechtung abzuraten ist, falls keine weiteren Anfechtungsgründe vorliegen.“
Bundesförderung für effiziente Gebäude
Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Konditionen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die neue Richtlinie für Einzelmaßnahmen ersetzt die bisherige Fassung vom Dezember 2023. Auch die Vorgaben für die Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden wurden neu gefasst. Die grundsätzliche Zuständigkeitsverteilung bleibt bestehen: Die KfW ist insbesondere für die Heizungsförderung und die Förderung von Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden zuständig, das BAFA für die übrigen Einzelmaßnahmen.
Bereits gestellte Anträge und erteilte Förderzusagen bleiben von der Umstellung unberührt. Für Anträge ab dem 21. Juli 2026 gelten die neuen Konditionen.
Heizungsförderung: Grundförderung bleibt, Fördervolumen sinkt
Die Grundförderung für den Einbau einer förderfähigen Heizung beträgt zunächst weiterhin 30 Prozent. Gleichzeitig sinkt jedoch die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit von bisher 30.000 Euro auf 28.000 Euro. Für die zweite bis sechste Wohneinheit können weiterhin jeweils 15.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro angesetzt werden.
Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um jeweils 750 Euro. Ab August 2030 werden nur noch 22.000 Euro berücksichtigt. Selbst bei unverändertem Fördersatz fällt der mögliche Zuschuss dadurch schrittweise geringer aus. Für private Vermieter bleibt damit grundsätzlich die 30-prozentige Grundförderung, allerdings auf einer niedrigeren und weiter sinkenden Bemessungsgrundlage. Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus bleiben weiterhin selbst nutzenden Eigentümern vorbehalten.
Wärmepumpen: Neuer Bonus für europäische Wertschöpfung
Ab dem ersten Quartal 2027 reduziert sich die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 Prozent. Gleichzeitig wird ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten eingeführt, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der Europäischen Union hat. Für entsprechend qualifizierte Wärmepumpen bleibt es damit bei insgesamt 30 Prozent Förderung. Kann der geforderte europäische Ursprung nicht nachgewiesen werden, halbiert sich die Förderung dagegen auf 15 Prozent.
Gleichzeitig entfallen ab dem 21. Juli 2026 der bisherige Effizienzbonus von 5 Prozentpunkten für bestimmte Wärmepumpen sowie der pauschale Zuschlag von 2.500 Euro für besonders emissionsarme Biomasseheizungen.
Stärkere soziale Staffelung für Selbstnutzer
Der Einkommensbonus wird neu gestaffelt. Selbst nutzende Eigentümer erhalten künftig 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bei einem Einkommen bis 40.000 Euro und 10 Prozent bei einem Einkommen bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung maßgebliche Einkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert. Die maximale Förderquote beträgt grundsätzlich 70 Prozent. Für Selbstnutzer der niedrigsten Einkommensgruppe sind künftig bis zu 80 Prozent möglich.
Klimageschwindigkeitsbonus läuft aus
Der Klimageschwindigkeitsbonus für selbst nutzende Eigentümer sinkt mit Inkrafttreten der Reform von bisher 20 auf 16 Prozentpunkte. Ab Februar 2027 wird er halbjährlich um jeweils weitere 4 Prozentpunkte reduziert. Bei Antragstellung ab dem 1. August 2028 entfällt der Bonus vollständig. Für Vermieter gilt der Bonus weiterhin nicht.
Gebäudehülle: Einschnitte bei Mehrfamilienhäusern
Bei Dämmmaßnahmen, Fenstern, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung bleibt der reguläre Fördersatz grundsätzlich bei 15 Prozent. Die förderfähigen Kosten werden künftig jedoch auch hier stärker nach der Zahl der Wohneinheiten gestaffelt. Berücksichtigt werden 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei Vorliegen eines förderfähigen individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) verdoppeln sich die Beträge auf 60.000 Euro für die erste, jeweils 30.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 15.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Doch der iSFP-Bonus wird eingeschränkt. Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte werden künftig erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro und nur für den Teil der Ausgaben gewährt, der den regulären Förderhöchstbetrag überschreitet.
Neuer Bonus für energetisch besonders schlechte Gebäude
Ab dem ersten Quartal 2027 wird bei bestimmten Dämmmaßnahmen an sogenannten Worst Performing Buildings (WPB) ein zusätzlicher Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt. Als WPB gelten energetisch besonders schlechte Gebäude. Bei Wohngebäuden liegt ein WPB insbesondere vor, wenn ein Energiebedarfsausweis der Klasse H vorliegt oder der berechnete Jahres-Endenergiebedarf mindestens 300 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr beträgt.
Bei Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten und zentraler Warmwasserbereitung kann die WPB-Eigenschaft alternativ über Baujahr und Sanierungszustand nachgewiesen werden. Voraussetzung ist dann grundsätzlich, dass das Gebäude 1957 oder früher fertiggestellt wurde und im Wesentlichen energetisch unsaniert ist. Die geplante Maßnahme muss zudem Bestandteil eines geförderten iSFP oder einer entsprechenden Energieberatung sein.
Effizienzhaussanierungen werden deutlich gekürzt
Bei der umfassenden Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden werden die Tilgungszuschüsse pauschal um 10 Prozentpunkte reduziert. Zusätzlich entfällt der bisherige Bonus von 5 Prozentpunkten für die Erneuerbare-Energien-Klasse (EE-Klasse). Bei einer Sanierung zur bisherigen EE-Klasse kann die Förderquote damit insgesamt um bis zu 15 Prozentpunkte niedriger ausfallen.
Künftig werden nur noch Effizienzhaus- und Effizienzgebäudestufen mit einer EE-Klasse oder einer Nachhaltigkeits-Klasse gefördert. Die bisher förderfähigen Effizienzstufen ohne eine dieser Zusatzklassen entfallen. Für die EE-Klasse müssen erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme mindestens 65 Prozent des Energiebedarfs für Wärme und Kälte decken.
Bei Wohngebäuden steigt der mögliche Förderkredit auf einheitlich bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit. Gleichzeitig wird der Bonus für serielles Sanieren ausgeweitet. Bei Wohngebäuden wird künftig auch die Sanierung zum Effizienzhaus 70 EE unterstützt; für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus erstmals eingeführt.
Jakob Grimm
Die konkreten Förderrichtlinien können Sie unter folgendem Link abrufen: hausund.co/BEG-EM
Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem geplanten Wärmenetzgesetz mehr Transparenz und eine stärkere Kontrolle der Fernwärmepreise schaffen will. Deutlichen Nachbesserungsbedarf sieht der Verband jedoch bei den mietrechtlichen Regelungen. „Die Bundesregierung versucht offensichtlich, für jeden denkbaren Einzelfall eine eigene gesetzliche Regelung zu schaffen. So entsteht kein verlässliches Mietrecht, sondern ein immer dichteres Geflecht aus Sonderregeln, Ausnahmen und Kappungsgrenzen. Vermietende Privatpersonen können dieses Regelungsdickicht nicht mehr durchdringen und verzweifeln an der Bürokratie“, kritisierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke, nachdem sich das Bundeskabinett heute mit den Eckpunkten zum Wärmenetzpaket befasst hatte.

Besonders kritisch bewertet Haus & Grund die Überlegung, die Kappungsgrenze für Vermieter, die selbst eine neue Heizungsanlage einbauen und betreiben, weiter abzusenken. „Statt das Mietrecht endlich einfacher und investitionsfreundlicher zu machen, soll die nächste Sondergrenze geschaffen werden. Starre Betragsgrenzen berücksichtigen weder Inflation noch steigende Bau- und Finanzierungskosten. Wer private Investitionen in die Wärmewende will, darf ihre Finanzierung nicht unmöglich machen“, so Warnecke.
Grundsätzlich positiv bewertet Haus & Grund dagegen die geplante Lockerung des Kostenneutralitätsgebots bei der Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung. Allerdings sei die Deckelung auf 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche nicht zukunftstauglich. Offen bleibt außerdem, wie der bislang aufwendige Kostenvergleich praxistauglich und bezahlbar auszugestalten wäre. Warnecke dazu: „Eine Lockerung auf dem Papier reicht nicht. Die Kosten der Fernwärme muss der Anbieter bezahlbar halten, nicht der Vermieter.“

Gut angelegt
Anlagen gibt es viele. Manche liegen auf dem Dach, andere rund ums Haus. Die einen liefern Strom, die anderen bieten Ordnung und Sicherheit und vermitteln Freude, wenn alles gut geht. Außerdem kann man sie täglich sehen. Jedenfalls so lange, bis sich die Hecke oder der Efeu nach eigenen Plänen ausbreitet.
Um Anlagen geht es in dieser Ausgabe Ihres Lieblingsmagazins gleich mehrfach. Ab Seite 208 lesen Sie, wie sich Strom aus Solaranlagen auch über das eigene Haus hinaus teilen lässt. Kollege Hoffmann warnt auf Seite 214 vor riskanten Geldanlagen. Ab Seite 220 folgen schließlich die Außenanlagen: Balkone und Privatgärten, Pkw-Stellplätze mit Wallbox, Geräteschuppen und Mülltonnenplätze. So viele Anlagen hatten wir in unserem Magazin noch nie.
Auf Seite 220 erfahren Sie, dass sich bei Balkonen und Privatgärten Investitionen langfristig lohnen können. Wer Platz im Grünen schafft, erhöht nicht nur den Wohnwert, sondern hat auch einen guten Grund, selbst einmal hinauszugehen.
Auf Seite 221 erfahren Sie, warum ein Stellplatz heute möglichst auch Strom braucht. Das Auto steht dann zwar still, aber immerhin unter Strom.
Mein persönlicher Favorit ist der Beitrag über den Geräteschuppen auf Seite 222. Ein Geräteschuppen schafft Ordnung, sofern man in ihm nicht jahrelang alles aufbewahrt, was man schon im Keller nicht mehr finden wollte. Heißer Praxistipp von mir: Wenn man den Schuppen nicht ganz voll räumt, kommt man auch an die Sachen heran, die man zuerst und damit ganz nach hinten eingeräumt hat. Ich arbeite noch an der praktischen Umsetzung.
Und der Mülltonnenplatz auf Seite 223 soll gut erreichbar sein, aber möglichst weder gesehen noch gerochen werden. Selbst dafür gibt es Lösungen. Man kann ihn sogar begrünen. So wird selbst das Unvermeidliche noch ansehnlich.
Nach so vielen Anlagen habe ich dann noch einen Tipp zur Ablage: den Liegestuhl auf dem Balkon, auf der Terrasse oder im Garten.
Wie Sie wieder einmal sehen, kann Haus & Grund mehr als nur Rechtsrat. Bleiben Sie uns also gewogen und empfehlen Sie uns weiter.
Herzlichst grüßt Sie Ihr Verbandsvorsitzender
Norbert Behle
Die Fakten sprechen eine andere Sprache
Die Diskussion über steigende Wohnkosten wird häufig mit großer Vehemenz geführt. Umso wichtiger ist es, sich auf belastbare Fakten zu stützen. Genau das ermöglicht unsere Vermieterbefragung: Mehr als 24.000 private Vermieter haben sich beteiligt – ein außergewöhnliches Ergebnis, für das ich mich herzlich bedanke. Die hohe Beteiligung erlaubt ein repräsentatives Bild des privaten Mietwohnungsmarktes.
Dieses Bild unterscheidet sich deutlich von mancher politischen Darstellung: Sechs von zehn privaten Vermietern haben in den vergangenen Jahren überhaupt keine Mieterhöhung vorgenommen. Und wenn Mieten angepasst werden, dann meist erst nach drei bis fünf Jahren. Eine regelmäßige Ausschöpfung der rechtlich möglichen Marktmiete ist die Ausnahme. Private Vermieter denken langfristig und handeln mit Augenmaß.
Ganz anders entwickelt sich ein anderer Bestandteil der Wohnkosten: die kommunalen Gebühren. Die Belastungen über die Betriebskosten steigen kontinuierlich. Allein die Müllgebühren sind in den 100 größten untersuchten Städten innerhalb von vier Jahren durchschnittlich um rund 13 Prozent auf 351 Euro pro Jahr gestiegen.
Wer über bezahlbares Wohnen spricht, darf den Blick darum nicht allein auf die Nettokaltmiete richten. Auch die öffentliche Hand trägt Verantwortung. Eine ehrliche Wohnungspolitik misst sich nicht an Schlagzeilen, sondern an den tatsächlichen Kostentreibern – und dazu gehören längst auch die stetig steigenden kommunalen Abgaben.
Ihr
Kai Warnecke
Gewerbe zu Wohnen
Das neue Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“ unterstützt die Umwandlung von leerstehenden Gewerbeimmobilien oder Nichtwohngebäuden zu Wohnraum mit Zuschüssen von bis zu 30.000 Euro pro Wohneinheit.
Das Programm wurde vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) gemeinsam mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aufgelegt, um leerstehende Büro-, Gewerbe- und Einzelhandelsflächen in Wohnraum umzuwandeln. Hintergrund ist der zunehmende Leerstand in Innenstädten durch Homeoffice und Onlinehandel, während gleichzeitig Wohnraum dringend benötigt wird.
Antragstellung ab sofort möglich
Anträge können ab sofort direkt bei der KfW gestellt werden – allerdings nur, wenn mit dem Bauvorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen für die Umbauarbeiten. Planungs- und Beratungsleistungen – ebenfalls förderfähig – dürfen hingegen bereits vor der Förderzusage beauftragt werden, ohne den Förderanspruch zu gefährden.
Der Zuschuss beträgt bis zu 30.000 Euro je neu geschaffener Wohneinheit. Bei größeren Projekten mit mehreren Wohnungen sind Förderungen von insgesamt bis zu 300.000 Euro möglich.
Voraussetzungen prüfen
Voraussetzung für die Förderung ist unter anderem, dass durch den Umbau mindestens eine neue Wohneinheit entsteht, und das Gebäude nach der Sanierung mindestens den Standard „Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien“ oder „Effizienzhaus Denkmal Erneuerbare Energien“ erreicht. Zudem muss der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Gebäude zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Nach dem Umbau kann ein reines Wohngebäude oder ein gemischt genutztes Gebäude entstehen.
Nicht gefördert werden Gebäude, die bereits über eine Heizungsanlage oder einen Gebäude- beziehungsweise Wärmenetzanschluss mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien verfügen oder bei denen innerhalb der vergangenen fünf Jahre eine neue Heizung in Betrieb genommen wurde.
Für die Umsetzung des Vorhabens ist die Einbindung einer in der Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführten Energieeffizienz-Experten verpflichtend. Die Nachweise über die Verwendung der Fördermittel sind spätestens 54 Monate nach der Förderzusage einzureichen. Außerdem müssen die neu geschaffenen Wohnungen nach Abschluss des Projekts mindestens zehn Jahre lang zu Wohnzwecken genutzt werden.
Weitere Informationen zu dem neuen Förderprogramm erhalten Sie unter: hausund.co/3QRuffV
Vergleichspreise sind maßgeblich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 (II R 6/23) die Anfechtbarkeit der von Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise eingeschränkt. Diese sind demnach für Immobilien grundsätzlich maßgebend und von der Finanzverwaltung sowie den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungssteuer heranzuziehen. Damit bestätigt der BFH eine langjährige Linie seiner Rechtsprechung.
Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche erkennbar werden, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären. Im verhandelten Fall ging es um die Bewertung einer Eigentumswohnung. Das Finanzamt hatte deren Wert auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 Euro festgestellt. Dieses sogenannte Vergleichswertverfahren ist das vorgesehene Verfahren für die Bewertung einer Eigentumswohnung bei Erbschaft- und Schenkungssteuer. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise, hergeleitet überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte.
Die Erben kritisierten vor allem die Auswahl der Vergleichswohnungen und die Berechnung des Durchschnittswertes. Nach Ansicht der Richter ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbstständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.
Sibylle Barent
Fazit
„Das Urteil stärkt die Bedeutung der Preisfestlegungen durch Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungssteuer in dem für Eigentumswohnungen maßgeblichen Vergleichswertverfahren und reiht sich damit in ähnliche frühere Urteile des BFH ein. Es enthält aber auch Hinweise dazu, wie und in welchem Umfang Erben die Feststellungen der Gutachterausschüsse rechtlich überhaupt noch angreifen können. Damit wird aber wohl auch der Rahmen für eigene Gegengutachten zum Beleg eines tatsächlich niedrigeren Wertes enger.“
Saarbrücken liegt bei den Kosten im guten Mittelfeld
Die Müllgebühren in Deutschlands Großstädten unterscheiden sich weiterhin erheblich. Das zeigt das Müllgebührenranking des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) im Auftrag von Haus & Grund Deutschland. Nun stehen die Sieger und Verlierer fest.
Untersucht wurden die Abfallgebühren der nach Einwohnerzahl 100 größten Städte Deutschlands. Auf Platz 1 – und damit günstigste Stadt im Ranking – hat es Flensburg geschafft. Dort zahlt eine vierköpfige Musterfamilie für einen 14-täglichen Vollservice 162,60 Euro im Jahr. Auf den Plätzen 2 und 3 folgen Nürnberg und Frankfurt am Main. Saarbrücken liegt auf Platz 36. Dort ist es noch um einiges günstiger als in vergleichbaren Städten.
Schlusslicht – und damit für die Einwohner am teuersten – ist Bergisch Gladbach: Dort fallen für den gleichen Musterhaushalt im Teilservice 477,84 Euro an – fast dreimal so viel wie in Flensburg. Das gesamte Ranking finden Sie unter hausund.co/4fN8RTk
Hoher durchschnittlicher Anstieg
Im Durchschnitt der 100 untersuchten Städte sind die Abfallgebühren im Müllgebührenindex in den vergangenen vier Jahren um rund 13 Prozent auf 351 Euro gestiegen. Nur in elf Städten fallen für den Musterhaushalt geringere reale Jahresgebühren an als vor vier Jahren. In zwei Städten blieben die Preise konstant, in 87 Städten sind sie gestiegen. In 20 Städten zahlt der Musterhaushalt heute mindestens 50 Euro mehr pro Jahr.
Müllgebühren sind Wohnkosten
Städte und Gemeinden haben einen erheblichen Einfluss auf die Wohnkosten. Gerade kommunale Abgaben wie Müllgebühren, aber auch Abwasserentgelte oder die Grundsteuer treiben die Kosten in die Höhe. Besonders frustrierend für die Verbraucherinnen und Verbraucher: Es fehlt fast überall an transparenten Vergleichsmöglichkeiten. So lässt sich kaum einschätzen, ob die Gebühren vor Ort angemessen sind.
Haus & Grund fordert mehr Transparenz
Haus & Grund kritisiert neben der Höhe der Gebühren vor allem die mangelnde Transparenz vieler kommunaler Gebührensysteme. Abfuhrrhythmen, Servicegrade, Hol- und Bringsysteme sowie Mindestvolumina unterscheiden sich stark. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist daher oft kaum nachvollziehbar, ob die Gebühren vor Ort angemessen sind. Um Abhilfe zu schaffen, erstellt Haus & Grund seit zehn Jahren dieses Ranking. Denn: Nur wer vergleichen kann, kann Missstände erkennen und Veränderung einfordern. Haus & Grund fordert daher die Städte und Gemeinden auf, Gebührenordnungen verständlicher zu gestalten, digitale Gebührenrechner einzuführen und die Ursachen hoher Gebühren transparent offenzulegen.
Aus dem Reich
Sicherlich haben Sie sich gewundert, warum ich entgegen der Tradition des Jahres 2026 im Juni-Editorial die Haus & Grund-Großveranstaltung namens Zentralverbandstag in Saarbrücken nicht erwähnt habe. Dafür gibt es keine Erklärung, nur Ausreden, die ich Ihnen aber erspare. Zum Trost erfahren Sie dieses Mal mit ausdrucksstarken Bildern auf den Seiten 186 und 187, wie es war.
Über 450 Besucher von Haus & Grund aus dem gesamten Bundesgebiet waren am 20. und 21. Mai in Saarbrücken zu Gast. Viele haben dabei zum ersten Mal erfahren, dass sie „aus dem Reich“ kommen, weil der Saarländer alles hinter der Landesgrenze so nennt. Sie erfuhren, dass man von Saarbrücken mit der Bahn schneller in Paris ist als in Frankfurt und dass das Saarland nicht nur als Maßeinheit für Ölflecken und Waldbrände taugt, obwohl wir ganz aktuell den Medien entnehmen mussten, dass Curaçao, der erste Gegner der deutschen Nationalmannschaft bei der Fußball-WM 2026, etwa ein Sechstel der Größe des Saarlandes hat und unser Land nun auch Vergleichsgröße für Fußballgegner ist.
Fußball hat zwar eher weniger mit Haus & Grund zu tun. Ganz daran vorbei kommen wir aber nicht. Durch den Aufstieg der SV Elversberg in die Fußball-Bundesliga wird das Saarland in den kommenden Monaten vermutlich noch stärker wahrgenommen werden. Besucher aus dem Reich werden sich hier für die Infrastruktur und Übernachtungen interessieren. Wenn es noch mehr werden sollen, wäre ein Stadionausbau sicher hilfreich. Andererseits bekommen wir ja nicht einmal den Wohnungsbau richtig hin: zu teuer, zu langsam, zu kompliziert. Damit sind wir dann doch wieder bei Haus & Grund. Beim Wohnungsbau reden wir mit. Beim Stadionausbau eher nicht.
Damit Sie nicht umsonst bis hierher gelesen haben, sage ich Ihnen das Beste zum Schluss: Beiläufig erfuhren wir auf dem Zentralverbandstag von unserer Ministerpräsidentin, dass nun doch noch ein Gutachten zur Tiefengeothermie veranlasst wurde – vermutlich, weil sie unser Magazin liest. Außerdem wurde Dr. Kai Warnecke als Präsident von Haus & Grund Deutschland wiedergewählt und ist dadurch dem Saarland nun ganz besonders verbunden. Vor allem aber hat sich Haus & Grund Saarland verstärkt: Rechtsanwalt Daniel Fischer wurde in der Generalversammlung am 21. Mai in den Vorstand gewählt. Lesen Sie dazu Seite 188. Am besten lesen Sie einfach das ganze Heft. Und bleiben Sie uns gewogen.
Herzlichst grüßt Sie
Ihr Verbandsvorsitzender Norbert Behle
Der 140. Zentralverbandstag von Haus & Grund Deutschland fand am 20. und 21. Mai 2026 in der Congresshalle Saarbrücken statt
Der 140. Zentralverbandstag von Haus & Grund Deutschland war für das Saarland ein besonderes Ereignis. Erstmals in der Geschichte des Zentralverbands fand die Veranstaltung in Saarbrücken statt. Für Haus & Grund Saarland und Haus & Grund Saarbrücken war dies Auszeichnung, Herausforderung und Gastgeberpflicht zugleich. Zahlreiche Teilnehmer aus dem gesamten Bundesgebiet kamen in die Congresshalle Saarbrücken – viele mit weiter Anreise.
Am 20. Mai bot der Zentralverbandstag nicht nur die Mitgliederversammlung und fachlichen Austausch, sondern auch verbandliche Begegnung. Mehrere Landesverbände nutzten den Abend für eigene Veranstaltungen in Saarbrücker Lokalen. Am 21. Mai verknüpfte die Veranstaltung bundespolitische Themen mit unverkennbarer saarländischer Gastgeberhandschrift und gipfelte in einem Gala-Abend im Saarbrücker E-Werk.
Der Zentralverbandstag begann mit einem Empfang im Saarbrücker Rathaus. Dort begrüßte Oberbürgermeister Uwe Conradt, zugleich Vizepräsident des Deutschen Städtetages, die Vertreter von Haus & Grund Deutschland, Haus & Grund Saarland und Haus & Grund Saarbrücken. Im Austausch über aktuelle wohnungspolitische Fragen würdigte er das Engagement von Eigentümern und Vermietern und betonte, deren Einsatzstärke demokratische Strukturen.
Wiederwahl und saarländischer Gruß
Ein zentraler Punkt des Verbandstages war die turnusmäßige Wahl des Präsidenten von Haus & Grund Deutschland. Dr. Kai H. Warnecke, der das Amt seit 2016 innehat, wurde am 20. Mai mit sehr großer Mehrheit für weitere fünf Jahre wiedergewählt. Die Delegierten bestätigten damit die Kontinuität an der Spitze des Bundesverbands. Haus & Grund Saarland verband die Gratulation mit einem typisch saarländischen Präsent. Norbert Behle, Vorstandsvorsitzender von Haus & Grund Saarland, überreichte dem wiedergewählten Präsidenten ein Frühstücksbrettchen in der Form des Saarlandes sowie ein Kochbuch mit dem saarländischen Leitsatz „Hauptsach gudd gess“. So erhielt die Wiederwahl auch einen unverkennbar saarländischen Akzent.
Dialog statt Gegeneinander
Die saarländische Ministerpräsidentin Anke Rehlinger eröffnete ihren Beitrag mit einem persönlichen Bekenntnis: Sie sei selbst Mitglied bei Haus & Grund. In der Gesprächsrunde mit Dr. Kai H. Warnecke und Norbert Behle standen Wohnungsmarkt, Mietrecht und private Eigentümer im Mittelpunkt. Rehlinger betonte, Mieter und Vermieter seien keine Gegenspieler, sondern Teil eines gemeinsamen Wohnungsmarktes. „Wir brauchen pragmatische Vorgaben, damit Wohnen einerseits bezahlbar bleibt und gleichzeitig einen Beitrag zum Klimaschutz leistet“, so die Ministerpräsidentin. Das kann nur gelingen, wenn Eigentümer als Anbieter von Wohnraum einbezogen werden.


