Aktuelle Nachrichten:
Haus & Grund fordert Kurswechsel in der Wohnungspolitik
Die Europäische Kommission stellt Deutschland in ihrer aktuellen Empfehlung zur Wirtschafts- und Sozialpolitik ein klares Zeugnis aus: Mietregulierungen bekämpfen nicht die Ursachen der Wohnungsknappheit. Sie können vielmehr private Investitionsanreize schwächen und die effiziente Nutzung des vorhandenen Wohnraums behindern. Haus & Grund Deutschland sieht sich damit in seiner langjährigen Kritik an immer neuen Eingriffen in das Mietrecht bestätigt. „Der Wohnungsmangel ist kein Naturgesetz. Er ist das Ergebnis politischer Fehlanreize“, erklärt Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. „Jetzt liegt es an der Bundesregierung, den Kurs zu ändern: mehr ermöglichen, weniger regulieren.“
Die Kommission verweist darauf, dass die Wohnungsinvestitionen in Deutschland weiter zurückgegangen sind und die Bezahlbarkeit von Wohnraum zunehmend unter Druck steht. Besonders kritisch bewertet sie die wachsende Kluft zwischen Bestands- und Neuvertragsmieten. Diese Entwicklung führe zu einem „eingefrorenen“ Wohnungsmarkt und könne die Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einschränken. Aus Sicht von Haus & Grund ist dies eine direkte Folge einer verfehlten Mietrechtspolitik.
„Die Bundesregierung sollte diese Empfehlung sehr ernst nehmen“, so Warnecke. „Deutschland braucht keine weitere Verschärfung des Mietrechts, sondern einen echten Investitions- und Bauimpuls. Wer privaten Vermietern ständig neue Pflichten, Risiken und Kosten auferlegt, darf sich nicht wundern, wenn weniger gebaut, modernisiert und vermietet wird.“
Hinterm Horizont geht’s weiter
Kürzlich fragte mich ein Journalist, ob man nicht doch angesichts teils steigender Mieten im Saarland als Vermieter noch „gut Geld“ verdienen könne. Meine spontane Antwort war: Es scheine wohl noch so zu sein, denn es gebe ja noch Vermieter. Damit endete das Interview. Schade eigentlich. Denn die spannende Anschlussfrage wäre gewesen: Was ist die Alternative, wenn private Vermieter sich zurückziehen?
Anlass des Interviews waren die Pläne der Bundesregierung zur Aufteilung der CO2-Kosten, wenn ein Vermieter künftig eine zulässige fossile Heizung einbaut. Haus & Grund kritisiert diese Pläne zu Recht. Sie sind ungerecht, bürokratisch und investitionshemmend. Wer eine zulässige Heizung einbaut, darf nicht zugleich dauerhaft für Verbrauchskosten mithaften, deren Höhe er nicht beeinflussen kann.
Ähnlich kurz gedacht ist die Kritik an Indexmieten. Dabei wird übersehen: Die Indexmiete schafft Transparenz. Die Miete folgt dem Verbraucherpreisindex und andere Mieterhöhungen sind währenddessen grundsätzlich ausgeschlossen. Wer auch hier zusätzliche Eingriffe in die Vertragsfreiheit fordert, muss sich fragen lassen, ob er private Vermieter halten oder abschrecken will.
Noch gibt es private Vermieter. Aber ihnen schwindet der Nachwuchs. Wenn Nachwuchs und Verstärkung mangels Perspektiven ausbleiben, droht der Abstieg. Wie ein Aufstieg gelingen kann, hat die SV Elversberg gerade bewiesen: mit kluger Planung, verlässlicher Arbeit und Weitblick. Das gilt nicht nur im Sport, sondern auch auf dem Wohnungsmarkt. Wer aufsteigen will, darf seinen Horizont nicht beschränken.
Udo Lindenberg, der im Mai 80 Jahre alt wurde, besingt zutreffend, dass es hinterm Horizont weitergeht. Er wohnt bekanntlich seit Jahrzehnten im Hotel. Das mag sympathisch und individuell sein, taugt aber nicht als Modell für breite Bevölkerungsschichten. Niemand käme ernsthaft auf die Idee, einem Hotelier Preise vorzuschreiben und Erhöhungen zu verbieten. Wenn private Vermieter aber immer stärker reguliert werden, wird Wohnen nicht automatisch günstiger. Es wird knapper, schwieriger und am Ende teurer.
Bei einem begrenzten politischen Horizont könnte das, was uns dahinter erwartet, unangenehm werden. Deshalb warnt Haus & Grund vor einer Politik, die uns private Vermieter zum Problem erklärt und schwächt. Wir sind ein wesentlicher Teil der Lösung. Eine Politik, die das nicht erkennt, schadet am Ende den Mietern.
Herzlichst grüßt Sie
Ihr Verbandsvorsitzender Norbert Behle

Alles begann im Dezember 2019. Die Vermieterin V vermietete dem Mieter M ein Hausanwesen im Saarland. Mietbeginn war der 23.12.2019.M verpflichtete sich zur Zahlung einer Kaltmiete in Höhe von 1.200,00 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 150,00 €.
Bezüglich der Beheizung des Objektes wurde im schriftlichen Mietvertrag eine Individualvereinbarung verabredet. Dort heißt es, M bezieht unmittelbar auf eigene Rechnung die Brennstoffe, die für die Beheizung des Objektes notwendig sind.
Mündlich einigten sich die Mietvertragsparteien darauf, dass M bei Mietende den Öltank nochmals auffüllt.Bei Mietbeginn war der Öltank fast voll. Es wurde ein Bestand von 8.000 Liter gemessen.
Der Mietvertrag endete zum 30.06.2022. Zu diesem Zeitpunkt war der Bestand auf 1.500 Liter geschrumpft. M hat während der Zeit, in der er das Hausanwesen angemietet hat, kein Öl eingekauft. Das Ende ihrer vertraglichen Beziehungen war nicht harmonisch. Es gab Stress. Neben anderen Positionen auch wegen der Ölkosten.
Die Vermieterin wies durch Vorlage von Rechnungen nach, dass sie für drei Lieferungen 10.153,09 € aufwenden musste, um den Öltank auf ein Niveau wie bei Mietbeginn aufzufüllen. Sie forderte M auf, ihr diese Kosten zu erstatten. Da dieser sich weigerte, kam es zum Rechtsstreit. M brachte im Wesentlichen zwei Gegenargumente vor.
- Es könne nicht mündlich vereinbart werden, dass der Mieter bei Vertragsende für die Beschaffung von Ersatz des verbrauchten Öles aufkommen muss.
- Bezüglich der Verpflichtung, für Heizkosten aufzukommen, handele es sich um Mietnebenkosten. Und über diese müsste jährlich abgerechnet werden, was vorliegend nicht geschah.
M verweigerte nicht nur die Zahlung an V. Im Rahmen einer Widerklage forderte er für den zurückgelassenen Rest von 1.500 Liter 2.158,05 €. V beantragte diesbezüglich Abweisung der Widerklage.
Der Rechtsstreit war zunächst beim Amtsgericht Völklingen anhängig. Am 08.01.2025 wurde ein Urteil verkündet. Dieses gab dem Klagebegehren von V statt und wies die Widerklage ab.
Mit dieser Entscheidung war M nicht einverstanden. Er legte Berufung ein. Der Fall landete beim Landgericht Saarbrücken. Dieses überprüfte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Berufungskammer bestätigte im Ergebnis das, was das Amtsgericht Völklingen ausgeführt hat. Nach diesseitiger Auffassung mit überzeugender Begründung. Die Individualvereinbarung in Verbindung mit der mündlichen Absprache der Mietvertragsparteien regelt den Zustand des Mietobjektes bei Mietbeginn. Also Wohngrundstück wie es vorgefunden wurde inklusive Heizölbestand von 8.000 Liter.
Der M hat das Objekt so angemietet, wie es zuvor geschildert wurde.
Nach den Regeln des Mietrechts muss der Mieter das Mietobjekt so zurückgeben, wie er es bei Mietbeginn übernommen hat. Also mit 8.000 Liter Öl im Tank. Die Verpflichtung, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen, war zum Mietende (30.06.2022) fällig. Da M diesem Obligo nicht nachkam, hat er sich gegenüber seiner Vertragspartnerin schadensersatzpflichtig gemacht. Die Vermögenseinbuße letzterer besteht darin, dass sie gezwungen war, 10.153,09 € aufzuwenden, um den Zustand per Mietbeginn wiederherzustellen.
Das Landgericht in Saarbrücken stellt klar, dass in diesem besonderen Falle die Regeln der §§ 556 BGB f. nicht zur Anwendung gelangt. Hinsichtlich der Heizkosten wurde keine Vereinbarung über Betriebskosten geschlossen. Daher auch keine Verpflichtung, jährlich abzurechnen.
Aus der nachvollziehbaren Argumentation des Landgerichts folgt zwingend, dass die Widerklage von M keinen Erfolg hat.
Haus & Grund Saarbrücken
Telefon 0681/66837-0
E-Mail info@hausundgrund-saarbruecken.de
Anwaltskanzlei Hoffmann
Telefon 0681/68663340
E-Mail info@anwaltskanzlei-hoffmann.com
Wie Heiztechnik im Sommer zur Klimaanlage wird
Moderne Wärmepumpen können mehr als häufig vermutet. Gerade in heißen Sommern bieten sie eine effiziente Alternative zur klassischen Klimaanlage. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sein.
An heißen Sommertagen sehnen wir uns nach Kühlung – und dabei denken die meisten Menschen zuerst an klassische Klimaanlagen, insbesondere Split-Geräte oder Luft-Luft-Wärmepumpen. Doch zunehmend gewinnt eine alternative Technologie an Bedeutung: die Wärmepumpe. Ursprünglich primär für die Beheizung von Gebäuden genutzt, kann sie in der warmen Jahreszeit auch zur Kühlung von Gebäuden eingesetzt werden – effizient und vergleichsweise umweltfreundlich.
Das Prinzip: Umkehrung des Heizbetriebs
Eine Wärmepumpe arbeitet nach einem einfachen physikalischen Prinzip: Sie entzieht der Umgebung (Luft, Erdreich oder Grundwasser) Wärme und gibt sie an ein Heizsystem ab. Im Sommer lässt sich dieser Prozess umkehren. Die Anlage entzieht dann dem Gebäude Wärme und leitet sie nach außen – ähnlich wie ein Kühlschrank, nur in größerem Maßstab.
Man unterscheidet dabei zwei Techniken: die aktive und die passive Kühlung.
▪ Aktive Kühlung: Hier arbeitet die Wärmepumpe wie im Heizbetrieb, nur in umgekehrter Richtung. Das System benötigt Strom, ist aber deutlich effizienter als viele herkömmliche Klimageräte.
▪ Passive Kühlung: Diese Variante kommt vor allem bei Erd- oder Grundwasser-Wärmepumpen zum Einsatz. Dabei wird die vergleichsweise kühle Temperatur des Erdreichs genutzt, um das Gebäude ohne laufenden Kompressor zu temperieren. Der Energieverbrauch ist minimal.
Voraussetzungen für effektive Kühlung
Nicht jede Wärmepumpe eignet sich automatisch zum Kühlen. Entscheidend sind mehrere Faktoren:
▪ Geeignetes System
Luft-Wärmepumpen können meist aktiv kühlen, während Erd- und Wasser-Wärmepumpen oft zusätzlich passive Kühlung ermöglichen. Ob eine Anlage diese Funktion unterstützt, hängt vom konkreten Modell ab. Für den Kühlbetrieb sind oft zusätzliche Komponenten oder Einstellungen notwendig – etwa Umschaltventile oder eine angepasste Regelungstechnik.
▪ Flächenheizungen statt Radiatoren
Für einen spürbaren Kühleffekt braucht es eine Fußboden-, Wand- oder Deckenheizung. Diese sogenannten Flächenheizsysteme können die Kälte gleichmäßig im Raum verteilen. Klassische Heizkörper eignen sich nicht zum Kühlen, da die Oberfläche schlicht zu klein ist und sie auch nur dafür konzipiert sind, bei hoher Vorlauftemperatur Wärme abzugeben.
▪ Gute Gebäudeisolierung
Damit der Kühleffekt spürbar bleibt, muss das Gebäude gut gedämmt sein. Andernfalls dringt die Hitze von außen schnell wieder ein. Die Kühlleistung hängt stark vom Dämmstandard ab: In gut gedämmten Häusern kann man mit 3 bis 5 Grad Celsius Temperatursenkung rechnen, während der Effekt in schlecht isolierten Gebäuden kaum spürbar ist.
▪ Taupunktüberwachung
Da sich beim Kühlen schnell Kondenswasser bilden kann, wird eine Taupunktüberwachung dringend empfohlen. Dieses Bauteil misst die Raumtemperatur sowie die relative Luftfeuchtigkeit und gibt die Werte an die Wärmepumpensteuerung weiter. Diese ermittelt in Echtzeit den aktuellen Taupunkt im Raum. Solange die Vorlauftemperatur im Heizsystem über dem Taupunkt liegt, bildet sich kein Kondensat, und die Kühlfunktion der Wärmepumpe kann mit voller Leistung laufen. Steigt der Taupunkt an, etwa wenn es draußen besonders schwül ist, hebt die Wärmepumpe die Temperatur entsprechend an. Die Kühlleistung sinkt, aber dafür bildet sich kein Kondenswasser, das zur Schimmelpilzbildung und Bauschäden führen kann.
Vorteile gegenüber klassischen Klimaanlagen
Wärmepumpen punkten vor allem durch ihre Effizienz. Da sie vorhandene Energiequellen insbesondere Erdwärme oder Grundwasser nutzen, verbrauchen sie weniger Strom als viele herkömmliche Klimageräte. Zudem entfällt die Installation separater Kühlsysteme, was Kosten und Platz spart. Ein weiterer Vorteil ist die gleichmäßige Kühlung: Statt kalter Luftströme entsteht ein angenehmes Raumklima ohne Zugluft. Gerade für Allergiker oder empfindliche Personen kann das ein entscheidender Pluspunkt sein.
Im Gegensatz zu einer Klimaanlage lässt sich die Temperatur allerdings meist weniger stark absenken, insbesondere bei passiver Kühlung. An extrem heißen Tagen kann der Effekt daher begrenzt sein.
Anna Katharina Fricke
Fazit
„Die Wärmepumpe entwickelt sich zunehmend zum Ganzjahressystem für Heizen und Kühlen. Wer beim Neubau oder bei der Sanierung auf die richtige Technik setzt, kann nicht nur im Winter effizient heizen, sondern auch im Sommer für angenehme Temperaturen sorgen – nachhaltig und mit vergleichsweise geringem Energieeinsatz.“
Warum die Stimmung privater Vermieter kippt
Die Rahmenbedingungen für private Vermieter haben
sich in den vergangenen Monaten spürbar verschärft.
Insbesondere die wohnungspolitischen Vorhaben der
Bundesregierung und die geplanten Novellierungen im
Mietrecht sorgen für wachsende Unsicherheit. Viele
Eigentümer sehen sich mit steigenden regulatorischen
Anforderungen konfrontiert, ohne dass gleichzeitig wirtschaftliche
Entlastungen in Sicht sind. Vor diesem Hintergrund
liefert der WohnKlima-Index von Haus & Grund
Deutschland für das erste Quartal 2026 ein klares Signal:
Die Stimmung unter privaten Vermietern kippt.
Die aktuelle Vermietungssituation wird von den meisten privaten
Vermietern noch positiv bewertet. Rund zwei Drittel schätzen
ihre Lage als gut oder sehr gut ein, während negative Bewertungen
nur eine untergeordnete Rolle spielen. Dieses Bild
ändert sich jedoch deutlich, sobald der Blick in die Zukunft gerichtet
wird. Nur eine kleine Minderheit erwartet Verbesserungen,
während ein deutlich größerer Anteil mit einer Verschlechterung
rechnet. Die große Mehrheit geht zwar von einer gleichbleibenden
Entwicklung aus, dennoch fällt das Erwartungssaldo
insgesamt negativ aus. Dieses Auseinanderfallen von aktueller
Lage und Zukunftserwartung ist ein typisches Frühwarnsignal
dafür, dass sich die Rahmenbedingungen verschlechtern
und die Zuversicht der Vermieter schwindet.
Wirtschaftliche Lage unter Druck
Besonders deutlich zeigt sich die angespannte Situation bei der
wirtschaftlichen Lage der Vermieter. Bereits im Vergleich zum
Vorjahr berichten deutlich mehr Eigentümer von einer Verschlechterung
als von einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation.
Auch für die kommenden Monate erwarten viele keine
Entlastung, sodass sich ein klar negatives Gesamtbild ergibt. Damit
wird ein zentraler Befund sichtbar: Die Vermietung funktioniert
operativ noch, doch ihre wirtschaftliche Grundlage gerät
zunehmend unter Druck. In der Praxis bedeutet dies, dass Wohnungen
weiterhin vermietet werden können, gleichzeitig jedoch
steigende Kosten für Instandhaltung, Modernisierung und gesetzliche
Anforderungen dazu führen, dass die Erträge sinken
und/oder notwendige Investitionen zurückgestellt werden
Mieten und Kosten entwickeln sich auseinander
Ein zentrales Spannungsfeld liegt in der unterschiedlichen Entwicklung
von Einnahmen und Ausgaben. Auf der Einnahmenseite
zeigt sich ein vergleichsweise stabiles Bild, da etwa die
Hälfte der Vermieter von konstanten Mieten berichtet und ein
weiterer großer Anteil moderate Steigerungen verzeichnet. Sinkende
Mieten spielen kaum eine Rolle. Dem steht eine deutlich
dynamischere Entwicklung auf der Kostenseite gegenüber. Die
große Mehrheit der Vermieter berichtet von steigenden Ausgaben
für Instandhaltung und Modernisierung, viele sogar von
stark steigenden Kosten. Diese Entwicklung führt dazu, dass
Kostensteigerungen nur begrenzt über Mieterhöhungen ausgeglichen
werden können. In der Folge verschlechtert sich die
Ertragslage vieler Vermieter spürbar.
Regulierung als wachsender Belastungsfaktor
Besonders eindeutig fällt die Bewertung der regulatorischen
Rahmenbedingungen aus. Eine große Mehrheit der Vermieter
empfindet gesetzliche Vorgaben bereits heute als belastend.
Noch deutlicher ist der Blick in die Zukunft, denn nahezu alle
Befragten rechnen mit weiter steigenden regulatorischen Anforderungen.
Regulierung wird damit nicht als unterstützender
Rahmen wahrgenommen, sondern zunehmend als zentraler
Belastungsfaktor für die Vermietungstätigkeit. Diese Einschätzung
prägt maßgeblich die negative Erwartungshaltung und
verstärkt den wirtschaftlichen Druck auf private Vermieter.
Mieterperspektive ergänzt das Bild
Die ergänzende Mieterbefragung zeigt ein insgesamt positives
Bild der Wohnsituation. Die Mehrheit der Mieter ist mit ihrem
Mietangebot zufrieden, gleichzeitig wird die fi nanzielle Belastung
durch Mietzahlungen überwiegend als mittlere Belastung
eingeschätzt. Aufgrund der bislang noch geringen Stichprobe
sind diese Ergebnisse vorsichtig zu interpretieren, liefern aber
erste Hinweise darauf, dass die Wohnsituation aus Mietersicht
derzeit noch stabil ist, während sich aufseiten der Vermieter zunehmende
wirtschaftliche Spannungen aufbauen. Jakob Grimm
Die Datenbasis
Insgesamt haben sich rund 1.400 private Vermieter an
der Befragung beteiligt. Diese Fallzahl ist ausreichend
groß, um belastbare und aussagekräftige Ergebnisse zur
aktuellen Stimmungslage, zu Erwartungen sowie zu
wahrgenommenen Belastungen privater Vermieter in
Deutschland abzuleiten. Demgegenüber fällt die Stichprobe
aufseiten der Mieter mit rund 150 Befragten deutlich
kleiner aus. Die Ergebnisse der Mieterbefragung sind
daher als erste Indikation zu verstehen, erlauben aber
noch keine belastbaren allgemeingültigen Aussagen.
Grafi ken: Haus & Grund Deutschland
Fazit
„Die Ergebnisse des WohnKlima-Index zeichnen ein klares
Bild. Der Mietwohnungsmarkt in Deutschland ist aktuell
noch stabil, steht jedoch zunehmend unter wirtschaftlichem
und regulatorischem Druck. Während die
Vermietung operativ weiterhin funktioniert, verschlechtert
sich die wirtschaftliche Lage vieler Vermieter spürbar.
Steigende Kosten, begrenzte Mietsteigerungen und
wachsende regulatorische Anforderungen führen dazu,
dass die Grundlage für Investitionen und Bestandserhalt
zunehmend erodiert. Sollte sich diese Entwicklung fortsetzen,
droht langfristig eine Schwächung des privaten
Mietwohnungsmarktes, der einen zentralen Teil der
Wohnraumversorgung in Deutschland trägt.“
Jakob Grimm
Werden Sie zukünftig durch die Regulierungsbedingungen
eher mehr oder weniger beim Vermieten belastet?
Wie beurteilen Sie Ihre derzeitige
Vermietungssituation?
Schadenersatz von der Gemeinschaft
Wenn eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) das Gemeinschaftseigentum nicht ordnungsmäßig verwaltet, können Wohnungseigentümer hierdurch Schäden erleiden. Diese Schäden können sie sich von der Gemeinschaft ersetzen lassen, wenn diese für die fehlerhafte Verwaltung haften muss.
Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen und in welchem Umfang diese Haftung besteht, war bisher unklar. In seinem Urteil vom 27. Februar 2026 (V ZR 18/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun einen Rahmen gesetzt.
Der Fall
In der Teilungserklärung einer GdWE ist geregelt, dass das Gebäude nur für Wohnzwecke genutzt werden darf. Eine Wohnungseigentümerin verpachtete das zu ihrem Eigentum gehörende Dachgeschoss an eine GmbH, die es wiederum an eine GmbH & Co KG vermietete. Das Dachgeschoss ist mit einem eigenen Wasseranschluss, Küche, Bad, Briefkasten und Klingel ausgestattet. Ein zweiter Rettungsweg ist jedoch nicht vorhanden. Aufgrund dessen wurde die Nutzung des Dachgeschosses behördlich untersagt, und die GmbH kündigte das Pachtverhältnis. Die Wohnungseigentümerin verlangt jetzt von der GdWE den Ersatz der Pachtausfallschäden, was die Gerichte zunächst ablehnten.
Haftung der GdWE
Die BGH-Richter entschieden, dass ein Anspruch auf Schadenersatz grundsätzlich bestehen könne. Denn seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2020 obliegt die ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der GdWE. Hierzu gehört auch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Bauanforderungen und somit die Herstellung eines zweiten Rettungsweges. Wenn die Gemeinschaft dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nachkommt, macht sie sich schadenersatzpflichtig. Der entgangene Gewinn kann aber nur dann verlangt werden, wenn dieser durch eine rechtmäßige Nutzung erzielt worden wäre.
Gebrauch ist entscheidend
Für eine Nutzung für Wohnzwecke komme es aber nicht darauf an, wie die Vermietung steuerlich oder unternehmerisch zu werten sei. Auch bei mehreren Untervermietungen komme es letztlich nur auf den tatsächlichen oder beabsichtigten Gebrauch der Räume an. Daher spiele es keine Rolle, dass der Mieter als juristische Person die Räume nicht selbst „bewohnen“ könne. Vielmehr sei entscheidend, ob in dem Pachtvertrag festgehalten ist, dass die Räume nur für Wohnzwecke genutzt werden dürfen. Hier müsse das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen treffen.
Keine Mahnung
Abschließend wiesen die BGH-Richter darauf hin, dass ein möglicher Schadenersatzanspruch auch ohne eine vorangegangene Mahnung entstehen könne, wenn er auf einer unterlassenen oder verzögert durchgeführten ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums beruhe. Denn zwischen der Gemeinschaft und den Eigentümern besteht aufgrund der Verbandszugehörigkeit ein gesetzliches Schuldverhältnis mit wechselseitigen Treue- und Schutzpflichten. Die Haftungspflicht der Gemeinschaft beginnt daher mit dem Zeitpunkt, in dem die pflichtgemäßen Maßnahmen (hier die Errichtung eines zweiten Rettungsweges) beschlossen und durchgeführt hätten werden müssen. Wie viel Zeit der Gemeinschaft aber für die Beschlussfassung und Durchführung eingeräumt werden müsse, nachdem sie von dem Mangel Kenntnis erlangt hatte, ließ der BGH offen.
Gerold Happ
Die Gebäudeversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen für Eigentümer. Sie sichert das Gebäude gegen Schäden ab und ist die Basis für die Wiederherstellung nach Schadensereignissen. Weniger bekannt ist jedoch: In vielen Fällen entfaltet diese Versicherung auch eine unmittelbare Schutzwirkung zugunsten des Mieters.
Kommt es in einer Mietwohnung zu einem Schaden, beispielsweise weil der Mieter fahrlässig einen Brand oder einen Leitungswasserschaden verursacht hat, liegt es zunächst nahe, den Mieter in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geht jedoch einen anderen Weg: Der Vermieter ist in solchen Fällen regelmäßig verpflichtet, vorrangig seine Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen.
Ständige Rechtsprechung des BGH
Der BGH hat diesen Grundsatz mehrfach bestätigt. Mit Urteil vom 8. November 2000 (IV ZR 298/99) wurde entschieden, dass in der Gebäudefeuerversicherung durch ergänzende Vertragsauslegung ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers für Fälle einfacher Fahrlässigkeit des Mieters besteht. Das heißt, der Versicherer kann beim Mieter nur dann Rückgriff nehmen, wenn dieser den Brandschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Beweislast für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden trägt der Versicherer.
Kein Anspruch bei versichertem Wasserschaden
Der BGH entschied zudem mit Urteil vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04), dass ein Vermieter keinen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter hat, wenn der Schaden durch die Gebäudeversicherung gedeckt ist und der Mieter die Kosten dafür über die Betriebskostenumlage anteilig zahlt. Der Mieter ist bei einfacher Fahrlässigkeit durch einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers geschützt.
Brandschadensabwicklung im Mietverhältnis
Mit seinem Urteil vom 19. November 2014 (VIII ZR 191/13) stellt der BGH ferner klar, dass der Vermieter bei einem durch den Mieter leicht fahrlässig verursachten Brandschaden, der von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, zur Schadensbeseitigung verpflichtet bleibt. Die Pflicht zur Instandsetzung besteht auch dann, wenn der Vermieter die Versicherung nicht in Anspruch nimmt. Der Mieter hat daher einen Anspruch auf Mietminderung, so lange der Schaden nicht beseitigt ist. Danach gilt: Bei fahrlässig verursachten Schäden am Mietobjekt ist regelmäßig die Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen – und nicht der Mieter.
Schutz des Mieters
Für den Mieter bedeutet diese Rechtslage konkret:
▪ Er wird in der Regel nicht unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
▪ Er profitiert vom Versicherungsschutz, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein.
▪ Gleichzeitig bleibt ihm das Recht zur Mietminderung bei Nutzungseinschränkungen erhalten.
Im Ergebnis schützt die Gebäudeversicherung somit nicht nur das Gebäude und den Eigentümer, sondern auch den Mieter. Ohne diese gefestigte Rechtsprechung wäre die Situation eine andere:
Der Vermieter könnte, soweit alle Voraussetzungen vorliegen, Schadensersatz unmittelbar vom Mieter verlangen oder dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.
Inka-Marie Storm
Der Präsident des Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland Kai Warnecke fordert die Bundesregierung auf, den Kurs beim Neubau von Wohnungen radikal zu ändern: „Statt den Staat weiter aufzublähen, muss die Regierung Bürgerinnen und Bürgern in die Lage versetzen, den dringend notwendigen Wohnraum zu bauen. Den Neubau in die Hände institutioneller Akteure zu legen, funktioniert schon seit sehr vielen Jahren nachweislich nicht mehr. Eine Bundesbaugesellschaft wird daran nichts ändern“, so Warnecke auf dem alljährlich stattfindenden Zentralverbandstag.
„Wenn die Mittelschicht Immobilieneigentum bilden kann, wird so außerdem gezielt für das Alter vorgesorgt. Dies ist eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Rente als Basisabsicherung. Immobilieneigentum ist die bewährteste Form der Altersvorsorge in Deutschland: Dies muss weiter gestärkt werden", so Warnecke.
Deutschland hat mit rund 42 Prozent eine der niedrigsten Eigentumsquoten in Europa. Gerade bei den 25- bis 45-Jährigen – der Altersgruppe, die klassischerweise Wohneigentum erwirbt – geht die Quote seit Jahren zurück (Destatis, 2024). Gleichzeitig wünschen sich zwei Drittel der Mieter in Deutschland eine eigene Wohnimmobilie (Forsa, 2025). Wer im Eigentum lebt oder Kleinvermieter wird, hat ein sechsmal so hohes Vermögen wie Mieter in derselben Einkommensgruppe (IW Köln, 2025).
Haus & Grund fordert die Bundesregierung daher auf, mit einem Maßnahmenpaket umzusteuern. Grundlage ist ein 10 Punkte-Plan des Verbands für den Neubau von Wohnraum und die Altersvorsorge:
10-Punkte-Plan „Neue Eigentumsrente“:
• Grunderwerbsteuer-Befreiung für Ersterwerber selbstgenutzter Immobilien
• zweckgebundener Erwerbsnebenkosten-Bonus für unter 35-Jährige
• Eigenkapitalersatzdarlehen für Selbstnutzer
• Steuerfreibetrag für Mieteinnahmen (aus der ersten vermieteten Immobilie) bis 6.000 Euro jährlich
• Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer für die erste vermietete Immobilie
• erhöhte Sonder-AfA für private Kleinvermieter
• Begrenzung beim Sofortabzug anschaffungsnaher Herstellungskosten aufheben (Sanierung)
• steuerliche Absetzbarkeit energetischer Sanierungskosten bei der Erbschaftsteuer
• Höchsthebesätze der Grundsteuer
• fiktive AfA für selbstnutzende Eigentümer
„Die Bundesregierung geht derzeit bei der Wohnungs- und Eigentumsfrage in Deutschland einen fatalen Weg. Wir brauchen in Deutschland nicht nur neue Wohnungen, sondern eine neue Generation von Immobilieneigentümern. Nicht weil Eigentum ein Privileg ist, sondern weil es die Menschen unabhängig macht und gegen die vielen Unsicherheiten der Zukunft absichert. Wenn die Bundesregierung die Sorgen der Bevölkerung ernst nimmt, muss sie Hürden abbauen und Anreize für den Neubau und die Altersvorsorge schaffen", so Warnecke abschließend.
Ein erstes und ein letztes Mal
Zum ersten Mal in meinem Leben habe ich im April auf der Messe Haus & Garten im E-Werk Saarbrücken einen Messestand betreut. Im letzten Editorial hatte ich angekündigt, dass Sie Haus & Grund dort besuchen können.
Ich hätte nicht gedacht, wie viele hochinteressante Gespräche mit Mitgliedern und Interessenten man an drei Messetagen à acht Stunden führen kann. Meine Spruchsammlung hat sich erweitert: Die erste Besucherin am Sonntagmorgen hatte eine ganz einfache Frage: „Guten Morgen, ich bin Mitglied. Wo ist hier die Toilette?“ Wir haben gelernt, dass Haus & Grund „doch die Gewerkschaft für Vermieter“ sei, und wurden mit der nicht ganz einfachen, aber ernst gemeinten Frage konfrontiert: „Ich habe ein Haus und ich habe Grund: Wozu brauche ich noch Haus & Grund?“
Einem Mitglied aus Rheinland-Pfalz haben wir auf Wunsch das Porto gespart, die Anmeldung für Haus & Grund Trier entgegengenommen und elektronisch weitergeleitet.
Mit Interesse haben wir das Verschwinden von Auslegeware studiert. Wussten Sie, dass auch seriös erscheinende Messebesucher unsere kleinen Geschenke vorzugsweise dann ergreifen, wenn sie sich unbeobachtet wähnen, damit sie sich nicht bedanken müssen? Bei einem hochwertigeren Geschenk kollidierte die Zweckbindung mit Besitzwillen. Deshalb bleibt mir eine ältere Dame unvergessen, die unsere Haus & Grund-Tasse haben wollte und nicht akzeptierte, dass wir die letzten Exemplare dieses Auslaufmodells für Neumitglieder reserviert hatten. Mitglied werden konnte sie nicht mehr – sie war es nämlich schon. Unsere Verteidigung der Vorgabe führte zu erheblichem Missmut der Tassenfreundin, die wir als nicht mehr angemessen empfanden. Trotzdem würde ich wieder so handeln und freue mich schon auf die Messe im nächsten Jahr, denn die informativen und freundlichen Gespräche haben uns richtig Spaß gemacht.
Zum letzten Mal in meinem Leben bewerbe ich hiermit den Zentralverbandstag von Haus & Grund Deutschland am 21. Mai 2026 in der Saarbrücker Congresshalle. Im Juni wird die Veranstaltung nämlich Geschichte sein. Anmeldeschluss war im April. Das etwas komplizierte Anmeldesystem hatte ich im Editorial der April-Ausgabe so einfach beschrieben, dass manche es für einen Aprilscherz gehalten haben. Für vermeintliche Aprilscherz-Opfer verlosen wir noch Freikarten, die wir den Gewinnern am 21. Mai in der Congresshalle übergeben werden. Wenn Sie Interesse
haben, melden Sie sich einfach in unserer Geschäftsstelle.
Herzlichst grüßt Sie
Ihr Verbandsvorsitzender Norbert Behle
Haus & Grund warnt vor dramatischen Folgen für den Gebäudebestand
Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland warnt nach Bekanntwerden der geplanten Kostenregelungen im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz vor einer massiven Belastung privater Kleinvermieter und einer weiteren Gefährdung der Zukunftsfähigkeit des deutschen Gebäudebestands.
Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke: „Die sogenannte Kostenbremse ist eine große Mogelpackung der Bundesregierung. Sie gaukelt den Mietern vor, sie schütze vor höheren Wohnkosten. In Wirklichkeit wälzt sie die Kosten einer seit Jahren verfehlten Energiepolitik auf die privaten Kleinvermieter ab. Was der Staat verursacht hat, sollen jetzt diejenigen bezahlen, die ohnehin schon die Hauptlast des deutschen Mietwohnungsmarkts tragen.“
Zwei Drittel aller Mietwohnungen in Deutschland werden von Privatpersonen angeboten. Mehr als die Hälfte dieser Vermieter bietet nur eine einzige Wohnung an – häufig, um privat für das Alter vorzusorgen. Für viele von ihnen sind die Grenzen des Leistbaren schon seit langer Zeit überschritten.
„Die neuen Regelungen werden Folgen weit über die Kostenaufteilung hinaus haben. Durch die steigende Kostenlast wird kaum ein Eigentümer noch fähig sein, in die Zukunftsfähigkeit seiner Immobilie zu investieren. Damit droht eine schleichende Verschlechterung des Gebäudebestands in Deutschland – und das kann nicht im Sinne der Mieter sein“, so Warnecke abschließend.

Wohngebäudeversicherung
Der Besprechung unseres Falles liegt nachstehender Sachverhalt zu Grunde: A ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Dieses hat er an B vermietet. Letzterer zahlt 700 Euro an Kaltmiete und 100 Euro an Nebenkostenvorauszahlungen monatlich. Ende Juni 2023 kam es in dem Haus zu einem Brand. Der Schaden war derart gravierend, dass das Haus unbewohnbar wurde. Nach umfangreichen Reparaturarbeiten konnte B die Wohnung zum 1.11.2024 wieder beziehen.
Brandursache war vermutlich ein Defekt an einem Mobiltelefon, das B zum Laden auf einem Bett deponiert hatte. Miete und Mietnebenkosten in Höhe von 16 x 800 Euro = 12.800 Euro wurden nicht gezahlt. A war der Meinung, dass sein Gebäudeversicherer einspringen würde. Mit dem vorgelegten Versicherungsschein wurde im Falle eines Brandes die Übernahme von Mietausfällen für 16 Monate versprochen.
B zahlte die Miete für die Ersatzwohnung, in der er während der Reparaturarbeiten untergebracht war. Die Beteiligten A und B gingen davon aus, dass die Mietausfälle von der Wohngebäudeversicherung übernommen werden. Ein Fehlschluss, wie sich nach rechtlicher Prüfung herausstellte.
Die Wohngebäudeversicherung wurde nach Maßgabe der VGB 2012 abgeschlossen. Gemäß Teil A § 10 dieser VGB 2012 ersetzt der Versicherer den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben.
In unserem Falle hat der Mieter den Brand verursacht. Ein Minderungsrecht steht ihm nicht zu. Er hat trotz Unbewohnbarkeit des angemieteten Objektes Miete und Mietnebenkosten zu entrichten. Bei dieser Konstellation ist der Wohngebäudeversicherer nicht eintrittspflichtig.
Das Risiko, dass B wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die 12.800 Euro aufzubringen, ist nicht mitversichert. Wir haben den Eindruck, dass sich viele Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung mit Mietausfallschutz dieser Einschränkung nicht bewusst sind. Wie bei A und B.
Empfohlen wird, dass die Mietvertragsparteien diese Problematik bedenken sollten. Ist zu befürchten, dass der Mieter Probleme hat, für eine nicht bewohnbare Wohnung Miete zu zahlen, sollte darauf geachtet werden, dass der Mieter eine Haftpflichtversicherung abschließt. In unserem Fall war dies der Fall. Hier kam der Haftpflichtversicherer des B für den Mietausfall auf.
Haus & Grund Saarbrücken
Telefon 0681/66837-0
Fax 0681/66837-16
E-Mail: info@hausundgrund-saarbruecken.de
Anwaltskanzlei Hoffmann
Telefon 0681/68663340
Fax 0681/68890901
E-Mail: info@anwaltskanzlei-hoffmann.com
Parteibuch
Es war einmal in einem Land, nicht lange vor unserer Zeit, in dem fehlten 600.000 Wohnungen, obwohl gleichzeitig mehrere Hunderttausend Wohnungen leer standen. Staatlich regulierte Mieten hatten dazu geführt, dass Wohnraum so billig war, dass er verfiel. Die Lösung der Regierung war, auf staatlichen Grundstücken im seriellen Baustil schnell neue Wohnungen zu bauen. Diese wurden sodann von einer staatlichen Wohnraumbehörde verteilt, unter anderem nach den gesellschaftlichen Verdiensten der Mieter.
Das war 1971, in der DDR: So entstanden unter anderem Berlin-Marzahn, Halle-Neustadt und Rostock-Lichtenhagen. Ausreichend Wohnraum gab es bis zum Ende der DDR dennoch nicht – auch weil die alten, mietpreisgebremsten Häuser genauso schnell verfielen, wie neue Platten gebaut wurden. Letztere bekam man übrigens bei politischer Loyalität bevorzugt zugeteilt.
Heute fehlen nach Berechnungen der Bundesregierung wieder 600.000 Wohnungen. Investitionen in den Wohnungsbestand lassen – unter anderem wegen der Mietpreisbremse – immer mehr nach. Wie schön, dass Finanzminister Lars Klingbeil und Bauministerin Verena Hubertz (beide SPD) jetzt eine vermeintlich neue Idee zur Lösung haben: Auf staatlichen Flächen soll eine Bundeswohngesellschaft im seriellen Stil schnell und billig neuen Wohnraum schaffen. Dafür müsse man nur kurz das Grundgesetz ändern. Und wer weiß, vielleicht hilft bei der Wohnungssuche in Zukunft dann auch wieder das richtige Parteibuch.
Ihr Kai H. Warnecke
Sanierung steuerlich richtig geltend machen
Ob die Aufwendungen für eine Sanierungsmaßnahme sofort als Werbungskosten abziehbar sind oder ob sie über die gesamte Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben werden müssen, kann wirtschaftlich einen erheblichen Unterschied ausmachen. Die Abgrenzung zwischen den sofort abziehbaren Instandhaltungskosten und den nur über die gesamte Lebensdauer der Immobilie abzuschreibenden Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten ist daher häufig Gegenstand von Streit mit dem Finanzamt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte zuletzt im Jahr 2003 ein umfassendes Schreiben mit Auslegungen und Fallbeispielen zu diesem Thema veröffentlicht. Seitdem sind zahlreiche höchstrichterliche Urteile ergangen. Diese wurden in einem neuen BMF-Schreiben vom 26. Januar 2026 veröffentlicht. Darin ist die praktische Umsetzung von Auslegungsfragen zum geltenden Recht enthalten, auf die sich die Finanzverwaltungen aller Bundesländer geeinigt haben.
Energetische Sanierungen können sofort abziehbar sein
Positiv aus der Sicht sanierungswilliger Eigentümer: Das Schreiben enthält die Klarstellung, dass energetisch relevante Maßnahmen wie Heizungstausch und Isolierglasfenster nicht automatisch zu einem Ausschluss der sofortigen Abziehbarkeit als Werbungskosten führen. In diesem Zusammenhang wurde auch geregelt, dass der Einbau von Solarthermie zur Brauchwassererwärmung nicht zu einer Versagung des Sofortabzugs von Werbungskosten führt. Die Nutzung von Solaranlagen in anderem Zusammenhang wurde aber bisher leider nicht steuerbegünstigend in diesem neuen Schreiben berücksichtigt.
Steuerfalle „Sanierung auf Raten“
Wird eine Sanierung über mehrere Jahre gestreckt, droht die Steuerfalle „Sanierung auf Raten“: Das Finanzamt geht dann nicht von Instandhaltung, sondern von Herstellungskosten aus und versagt die sofortige Abziehbarkeit von Werbungskosten. Der Betrachtungszeitraum für die infrage kommenden Sanierungsmaßnahmen wurde laut dem neuen BMF-Schreiben von fünf auf drei Jahre verkürzt. Eine Entwicklung in die richtige Richtung, auch wenn sich Haus & Grund Deutschland weiter für eine Abschaffung dieser Steuerfalle einsetzen wird.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Ähnliches gilt für die sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten. Diese gesetzliche Regelung bestraft Eigentümer, die nach Erwerb einer Immobilie zu schnell zu viel sanieren. Ihre Aufwendungen werden als Anschaffungskosten und damit nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten gewertet, wenn die Grenze von 15 Prozent des Kaufpreises innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb überschritten wird. Das BMF-Schreiben regelt in einer für Normalbürger kaum noch nachvollziehbaren Komplexität, in welchen Fällen diese Steuerfalle zuschnappt. Dies zwingt den sanierenden Eigentümer weiterhin dazu, genau nachzuhalten, wann welche Maßnahme durchgeführt wird. Denn nicht nur die Art der Maßnahme, sondern auch der Zeitraum, in dem saniert wird, sowie die Höhe der Kosten können sich auf die Frage der steuerlichen Abziehbarkeit massiv auswirken.
Sibylle Barent
Das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2026 finden Sie unter:
hausund.co/4dD2eSo
Fazit
„Vor einer größeren Sanierung sind immer die steuerlichen Konsequenzen mitzubedenken, damit die Sanierung nicht zur Steuerfalle wird. Haus & Grund Deutschland setzt sich weiter vehement für die Abschaffung steuerlich benachteiligender Konstruktionen wie anschaffungsnahe Herstellungskosten oder Sanierung auf Raten ein, die dem sanierenden Eigentümer den Werbungskosten-Sofortabzug verbauen und damit seinen finanziellen Spielraum einschränken.“
Kommunale Wärmeplanung
Wie steht es eigentlich um die Wärmeplanung der Kommunen? Eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme ISE und des Öko-Instituts hat dazu Daten aus ganz Deutschland ausgewertet.
Die kommunale Wärmeplanung gilt als strategisches Instrument der Energiewende. Mit dem Wärmeplanungsgesetz sind die fast 11.000 Kommunen in Deutschland verpflichtet, kommunale Wärmepläne zu erstellen: Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern sind bis Mitte 2026, alle übrigen bis Mitte 2028 fällig. Während einige diesen Prozess bereits abgeschlossen haben, befinden sich sehr viele Kommunen derzeit in der Erarbeitungsphase.
Eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme ISE und des Öko-Instituts wertet nun erstmals 113 kommunale Wärmepläne für 223 Kommunen aus dem gesamten Bundesgebiet aus. Die Ergebnisse zeigen: Lokale Rahmenbedingungen, vorhandene Infrastrukturen und verfügbare Potenziale der unterschiedlichen Energieträger prägen die Transformationspfade erheblich.
Großstädte setzen stärker auf Wärmenetze
Den Planungen zufolge sollen über alle Kommunengrößen hinweg Wärmenetze ausgebaut werden. Insgesamt soll ihr Anteil von heute durchschnittlich 16 auf 40 Prozent steigen. Dabei setzen Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern deutlich stärker auf diese Lösung: Hier liegen die geplanten Anteile der leitungsgebundenen Wärmeversorgung für 2045 zwischen 47 und 82 Prozent.
Wärmepumpen Standard in kleineren Kommunen
Kleinere Kommunen im ländlichen Raum verfolgen hingegen häufig dezentrale Strategien und setzen auf die Wärmepumpe als Standardlösung. In der Gesamtauswertung sollen 38 Prozent der Wärmenachfrage über Wärmepumpen gedeckt werden, wobei der Anteil je nach Gemeindegröße zwischen 35 Prozent und 45 Prozent liegt.
Biomassepotenziale teilweise überschätzt
Auch die Nutzung von biogenen Energieträgern soll künftig deutlich ansteigen. Hier weist die Studie auf zwei kritische Punkte hin: Zum einen verwenden Kommunen unterschiedliche Definitionen dafür, was sie als Biomasse einordnen. So ist etwa unklar, ob Müll im Potenzial enthalten ist, welche Nachhaltigkeitskriterien für die Nutzung von Holz herangezogen werden und wie landwirtschaftliche Flächen und Abfälle in die Berechnung der Potenziale eingehen. Zum anderen übersteigt in einer Vielzahl von Plänen der Verbrauch biogener Energieträger das lokale Potenzial.
Unscharfe Annahmen zur Reduktion des Wärmebedarfs
Außerdem zeigt die Studie, dass viele Wärmepläne von einer erheblichen Reduktion des künftigen Wärmebedarfs ausgehen. Allerdings bleibt laut den Autoren offen, wie diese erzielt werden soll – ob durch energetische Sanierungen von Gebäuden oder anderweitige Effizienzsteigerungen. Das Forscherteam schlägt daher vor, klare und einheitliche Richtwerte für mögliche Energieeinsparungen festzulegen und die Sanierungsrate für die kommunale Wärmeplanung einheitlich zu bestimmen. Aktuell fehlen in vielen Wärmeplänen Informationen darüber, was genau eine Sanierung umfasst und welche energetischen Niveaus dafür zugrunde gelegt werden. Zudem betonen die Autoren der Studie die zentrale Bedeutung langfristiger und verlässlicher Förderinstrumente wie etwa der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Anna Katharina Fricke
Liebe Leserinnen und Leser,
woran erkennt man, dass ein Anwalt lügt? Daran, dass er den Mund aufmacht. Dieser Witz ist natürlich gelogen. Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege mit einer Berufsordnung, die ihnen die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten bei der Berufsausübung verbietet. Daraus folgt, dass ein Anwalt auch nicht in Ihrem Auftrag lügen darf, selbst wenn es noch so sehr in Ihrem Interesse wäre. Nicht einmal im Gerichtssaal, obwohl das angeblich der Ort ist, an dem am meisten gelogen wird. Schon gar nicht darf ein Anwalt seinen Mandanten belügen.
Deshalb will ich auch meinen Irrtum aus dem Editorial der März-Ausgabe ehrlich richtigstellen. Ich hatte geschrieben, dass der Eintritt zum Zentralverbandstag von Haus & Grund Deutschland am 21.05.2026 in der Saarbrücker Congresshalle frei ist. Das war nicht gelogen. Es war nur nicht die ganze Wahrheit, denn der Eintritt ist nur frei, wenn Sie sich bis zum 19. April anmelden und dabei eine Kostenbeteiligung von 35 Euro akzeptieren.
Wenn Sie also dabei sein möchten, informieren Sie sich bitte heute noch unter hausundgrund.de/zvt
Das Programm am 21. Mai beginnt um 9.30 Uhr, für Kaffee und Mittagessen ist gesorgt. Das will organisiert sein und kann leider nicht vollständig aus Mitgliedsbeiträgen finanziert werden. Aber wir machen allen Mitgliedern der saarländischen Haus & Grund-Vereine ein Angebot: Leiten Sie uns Ihre Anmeldebestätigung per E-Mail an info@hug-saarland.de weiter, und wir erstatten Ihnen 17,50 Euro, solange unser Budget reicht. Bis zum 17. April informieren wir Sie, ob das in Ihrem Fall möglich ist. Gerne können Sie uns die Bestätigung auch am 18. April auf der Messe Haus & Garten im E-Werk vorlegen. Wenn dann noch Mittel vorhanden sind, erhalten Sie ebenfalls einen Zuschuss. Und noch besser: Wer uns einen originellen Grund nennt, warum wir die 35 Euro vollständig erstatten sollen, hat die Chance auf den Hauptgewinn. Die drei besten Begründungen werden genau damit belohnt und in unserer Mai-Ausgabe veröffentlicht.
Das ist alles kein Aprilscherz, und ich hoffe, dass Sie mir den komplizierten und humorlosen Text auf dieser Seite verzeihen. Sollten Sie das nicht tun, sei Ihnen verziehen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, aber wenn Sie sich am 17., 18. oder 19. April auf den Weg ins E-Werk machen, können wir uns gerne dazu austauschen. Werbung für die Messe im E-Werk finden Sie auf den nächsten Seiten.
Viel Erfolg und viel Spaß beim Weiterlesen wünscht Ihnen Ihr Verbandsvorsitzender
Norbert Behle
Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland begrüßt, dass die Bundesregierung beim Klimaschutz stärker auf Modernisierung, Versorgungssicherheit und soziale Ausgewogenheit setzt. Der Verband sieht darin die Chance, Klimaschutz praxistauglicher und akzeptabler zu gestalten. Dazu erklärt Kai Warnecke, Präsident von Haus & Grund Deutschland: „Es ist richtig, Deutschland moderner und unabhängiger von Öl und Gas zu machen. Klimaschutz kann aber nur funktionieren, wenn er bezahlbar bleibt und die Menschen nicht überfordert.“
Positiv bewertet Haus & Grund Deutschland insbesondere den geplanten Ausbau und die Dekarbonisierung der Fernwärmenetze. „Beim Ausbau und bei der Umstellung der Fernwärme auf Klimaneutralität müssen die Kosten für die Nutzer im Blick bleiben. Fernwärme darf nicht zur Kostenfalle für Eigentümer und Mieter werden“, betont Warnecke.
Ebenso wichtig ist aus Sicht des Verbands, dass die im Programm angekündigte Senkung der Strompreise nun schnell umgesetzt wird. Verbandschef Warnecke fordert: „Wer mehr Elektrifizierung und klimafreundliche Technik im Gebäudebereich will, muss endlich die Strompreise senken und die Stromnetze ausbauen. Das ist überfällig.“
Abgeschafft 
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat ihr Versprechen eingelöst: Beim Koalitionspartner SPD hat sie durchgesetzt, dass das sogenannte Heizungsgesetz wieder vollständig zurückgenommen wird. Ein Eckpunktepapier sieht vor, die besonders restriktiven Regelungen der §§ 71a bis 71p des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aufzuheben. Damit entfällt der starre Zwang zum Einbau bestimmter Heiztechniken – insbesondere der verpflichtende Anteil an erneuerbaren Energien von 65 Prozent beim Heizungstausch.
Das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 bleibt bestehen. Doch der Weg dorthin wird neu bestimmt: Eigentümerinnen und Eigentümer können künftig selbst entscheiden, wie sie ihre Immobilie klimafit machen. Das verdient Anerkennung. Denn der Gebäudebestand ist vielfältig – pauschale Vorgaben werden ihm nicht gerecht. Und wenn die Kommunen im Rahmen der Wärmeplanung Klarheit über die künftige Energieversorgung schaffen, sind tragfähige Investitionsentscheidungen möglich.
Die Neuregelung bedeutet keinen Freibrief für überholte Technik. Sie eröffnet vielmehr die Chance, Maßnahmen sinnvoll zu planen – auf Grundlage einer Energieberatung, angepasst an Gebäude, Standort und Wirtschaftlichkeit. Entscheidend ist, was vor Ort funktioniert, nicht was zentral im Ministerium geplant und vorgegeben wird. So kann die Energiewende im Gebäudebestand pragmatisch, technologieoffen und mit breiter Akzeptanz vorangebracht werden.
Ihr Kai H. Warnecke

Der Zug nach Nirgendwo
Dinge, von denen wir annehmen, dass sie einen routinemäßigen Ablauf nehmen, geraten bisweilen auf einen unvorhersehbaren Abweg. So geschah das in dem Fall, den wir zu bearbeiten hatten.
Die Sache begann ziemlich unspektakulär. Im Mittelpunkt steht ein in Saarbrücken gelegenes Grundstück. Eigentümer ist ein älterer Herr aus Hessen. Wir nennen diesen E. In letzter Zeit hatte dieser eine Menge Ärger mit seiner Immobilie. Diese beherbergt mehrere Mietwohnungen. Errichtet wurde das Gebäude um 1920.
Altersbedingt war das Gebäude sehr pflegeintensiv. Immer wieder ging irgendetwas kaputt. Mit großem Aufwand mussten Reparaturen durchgeführt werden. Infolge der aufgetretenen Mängel kam es zu Mietminderungen. Wegen ausbleibender Zahlungen mussten Mietverhältnisse gekündigt werden. Diese führten zu kostspieligen Räumungsklagen. Der Senior hatte die Nase vom Immobilienbesitz so voll, dass er sich entschloss, sich von diesem zu trennen.
Er beauftragte einen Makler, die Immobilie zu veräußern. Ein Interessent war schnell gefunden. Im Juli 2025 wurde beim Notar ein Kaufvertrag abgeschlossen. Der Erwerber – wir nennen ihn K – verpflichtete sich, an den Verkäufer 300.000 Euro zu zahlen. Nach wenigen Wochen meldete sich der Notar bei den Kaufvertragsparteien und teilte diesen mit, dass die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises gegeben sind.
Am 19.08.2025 zahlte K den Kaufpreis. Vertragsgemäß sollten ab diesem Datum Nutzen und Lasten von E auf K übergehen. Nach all den Mühen in der Vergangenheit betrachtete E diesen Tag als Erlösung von großen Sorgen.
Auf Weisung des Veräußerers zahlten die Mieter den Mietzins an den Erwerber. Vom Käufer erwartete er, dass dieser ab diesem Zeitpunkt auch die Lasten übernimmt. Also Zahlungen für Grundsteuer, Versicherung usw. sowie Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Und zwar solange bis eine Umschreibung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch erfolgt ist.
Ist der Kaufpreis gezahlt, kann der Notar den Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch nur stellen, wenn der Erwerber den Nachweis erbracht hat, dass er die Grunderwerbsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. In unserem Falle 6,5 Prozent von 300.000 Euro: 19.500 Euro. Die Regel ist, dass der Käufer zeitnah im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises einen Bescheid über die Zahlung der Grunderwerbsteuer erhält. Normal ist auch, dass der Erwerber die Steuer unverzüglich zahlt. Die Behörde teilt dieses Ereignis dem Notar mit. Und dieser veranlasst die Eigentumsumschreibung. Alles Maßnahmen, die an sich nur wenig Zeit in Anspruch nehmen.
Etwa einen Monat nach Erhalt des Kaufpreises erkundigte sich E beim Notar nach dem Sachstand, da er in Bezug auf Eigentumsumschreibung nichts mehr hörte. Letzterer brachte in Erfahrung, dass die Angelegenheit ruhte, da die Grunderwerbsteuer wohl nicht gezahlt wurde. Als E selbst beim zuständigen Finanzamt nachfragte, ob K irgendwelche Zahlungen geleistet hat, wurde er von der Behörde abgeblockt. Keine Auskunft. Steuergeheimnis.
Bis Januar 2025 wartete E auf Fortgang in der Angelegenheit. Seine Hoffnung, mit Zahlung des Kaufpreises nichts mehr mit der Angelegenheit zu tun zu haben, löste sich in Luft auf. E hatte zwar den Kaufpreis. Die Nutzungen gehen an den Erwerber. Doch die Sorgen rund um das Haus bleiben. Als Eigentümer steht er noch im Obligo. Er ist Schuldner bei der Gebäudeversicherung, dem Stadtsteueramt sowie den Partnern der Daseinsvorsorge wie ZKE. Er ist auch noch gegenüber den Mietern verpflichtet. Er haftet ihnen gegenüber noch aus Vertrag auf Erhaltung der Mietsache. Weiter obliegt ihm die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude. Er ist letztlich dafür verantwortlich, Gefahren am Grundstück zu beseitigen, die Dritte schädigen können. Eigentlich wollte er mit dem Verkauf der Immobilie erreichen, nicht mehr mit derartigem belästigt zu werden.
E bediente sich anwaltschaftlicher Hilfe. Der Käufer wurde im Januar 2026 angeschrieben mit der Aufforderung, Auskunft darüber zu erteilen, ob und gegebenenfalls welche Beträge auf die Grunderwerbsteuer gezahlt wurden. Weiter ging eine Aufforderung, bis spätestens 14 Tage nach Erhalt des Schreibens die Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen und hierüber einen Beleg zu überlassen.
Tatsächlich reagierte K. Er ließ sich dahingehend ein, er habe eigentlich gar nicht gewusst, dass er die Steuer zahlen muss. Jetzt wisse er es. Und er würde seine Säumnis beenden. Tatsache ist, dass bis dato nichts geschehen ist. Fakt ist, dass der Veräußerer nach wie vor finanziell und mental belastet ist.
Wie kann man diesem Schrecken ein Ende setzen? Diese Fallkonstellation ist neu. Man sollte eigentlich meinen, dass derjenige, der eine Sache gekauft hat und hierfür zahlte, ein Interesse daran haben sollte, dass er auch Eigentümer wird. Offenbar ist in unserem Falle dieses Verlangen nur schwach ausgeprägt.
Der Käufer kassiert die Miete. Das scheint ihm zu genügen. Die Lasten tragen weiterhin die Verkäufer. Durch die Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Käufers ist der Eigentümer gehindert, anderweitig über die Liegenschaft zu verfügen. Was ist nun zu tun? Fest steht, dass wir es mit einer schwierigen Situation zu tun haben. Welche Option hat die Verkäuferseite?
1. Option:
Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Das würde in unserem Falle bedeuten, dass der Käufer in die Löschung der Auflassungsvormerkung einwilligt. Und die Verkäuferseite müsste den erhaltenen Kaufpreis zurückerstatten unter Abzug der Nutzungen, die der Käufer gezogen hat. Diese Variation findet bei dem Verkäufer keine Gegenliebe. Er wollte sich von seinem Eigentum trennen, um künftig nicht mehr von den Belastungen tangiert zu werden, die die Bewirtschaftung eines Mietshauses mit sich bringt. Weiter gibt es Liquiditätsprobleme. Nach Erhalt des Kaufpreises hat der Verkäufer darauf vertraut, dass – wie üblich – der Käufer bestrebt ist, durch Zahlung der Grunderwerbsteuer unverzüglich auch Eigentümer des gekauften Objektes zu werden. Daher hat er das Geld längerfristig angelegt. Dieses wieder flüssig zu machen, bringt Mehraufwendungen mit sich. Die Option Nummer 1 ist keine Lösung, auf die sich der Verkäufer einlassen wollte.
2. Option:
Diese könnte darin bestehen, dass der Verkäufer durch eigene Zahlung an das Finanzamt die Steuerschuld des Käufers tilgt. Ist dies geschehen, dürfte es nach diesseitiger Ansicht kein Hindernis geben, dass das Finanzamt dem Notar gegenüber die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt. Und liegt diese vor, kann der Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt werden. Von dieser Möglichkeit will der Verkäufer nur subsidiär Gebrauch machen. Diese Alternative hat den Nachteil, dass zunächst eigene Mittel eingesetzt werden, um das Ziel zu erreichen.
3. Option:
Auf diese hat sich die Verkäuferseite fixiert. Der Käufer wurde unter Androhung gerichtlicher Schritte aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, ob er Zahlungen an das Finanzamt geleistet hat. Und weiter, die Steuerschuld komplett auszugleichen, um das Umschreibungshindernis zu beseitigen. Sollte der Käufer der Forderung nicht nachkommen, muss er damit rechnen, verklagt zu werden: auf Auskunft bzw. Zahlung der ausstehenden Steuerschuld an das Finanzamt.
Zum Zeitpunkt des Abfassens dieses Artikels waren die gesetzten Fristen noch nicht abgelaufen. Zahlt der Käufer, erledigt sich die Angelegenheit. Bleibt der Käufer passiv, verlängert sich der Albtraum des Verkäufers. Der Cut, der mit Abstoßen der Immobilie die Mühen beenden sollte, wäre nicht geglückt. Der Verkäufer müsste sich überlegen, ob er für ihre weitere Strategie die Optionen 1 oder 2 in Erwägung zieht.
Zahlt K auf unsere Mahnung hin, ist der Fall erledigt. Anderenfalls wissen wir schon heute, dass es für den Verkäufer ein langer und kostspieliger Weg wird, um sein Ziel zu erreichen. Schlimmstenfalls muss er 19.500 Euro in die Hand nehmen, um die Steuer vorzufinanzieren. Bei Regress kann E nur hoffen, dass K so potent ist, die vorgelegte Steuer zu ersetzen.
Welche Lehren ziehen wir aus diesem Fall? Die Zukunft ist ungewiss. Nicht nur bei Gericht und auf hoher See, auch im normalen Geschäftsleben ist man in Gottes Hand.
Haus & Grund Saarbrücken
Telefon 0681/66837-0
Fax 0681/66837-16
E-Mail info@hausundgrund-saarbruecken.de
Anwaltskanzlei Hoffmann
Telefon 0681/68663340
Fax 0681/68890901
E-Mail info@anwaltskanzlei-hoffmann.com
Wärmepumpen-Installationskosten im europäischen Vergleich
Wer in Deutschland sein Einfamilienhaus mit einer Wärmepumpe ausstattet, muss deutlich tiefer in die Tasche greifen als in anderen vergleichbaren europäischen Ländern. Eine Kurzstudie untersucht die Gründe für die extremen Kostenunterschiede.
Die Analyse von heatpumpswatch.org analysiert zunächst die Gesamtkosten für Anschaffung und Installation von Wärmepumpen und kommt auf eine Spannbreite von 20.000 bis 40.000 Euro hierzulande. Laut einer Auswertung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz können die Gesamtkosten sogar zwischen 20.000 und 63.000 Euro liegen – bei einem Durchschnitt von rund 36.000 Euro.
Kosten in anderen europäischen Ländern
Wirft man einen Blick in die Vergleichsländer, ergibt sich ein gänzlich anderes Bild. In Großbritannien bewegen sich die Gesamtkosten zwischen 10.000 und 14.000 Euro, in Frankreich zwischen 12.000 und 20.000 Euro, in den Niederlanden zwischen 11.000 und 19.000 Euro. Selbst Österreich mit ähnlichen technischen Standards und Bauvorschriften bleibt 20 bis 35 Prozent unter dem deutschen Niveau.
Im nächsten Schritt analysiert die Kurzstudie, wo genau die Preisunterschiede liegen und welche Faktoren dafür verantwortlich sind – mit spannenden Ergebnissen. Die Analyse unterscheidet zwischen quantifizierbaren Kostentreibern, für die sich konkrete Preisunterschiede in Euro-Beträgen benennen lassen, und nicht quantifizierbaren Faktoren, die einen Einfluss auf das Preisniveau haben, sich aber nur schwer beziffern lassen.
Quantifizierbare Kostentreiber
Rund 70 Prozent der Preisdifferenz lassen sich durch messbare Faktoren erklären:
Höherwertige Geräteausstattung und Marktstruktur (+2.000 bis 4.000 Euro): In Deutschland dominieren Premium-Hersteller, welche eher im Hochpreissegment mit Gerätepreisen von 9.000 bis 18.000 Euro liegen. Asiatische Anbieter bedienen ein günstigeres Segment ab rund 3.000 bis 8.500 Euro, spielen auf dem deutschen Markt bislang jedoch eine geringere Rolle als in den Vergleichsländern.
Aufwendigere Fundamente (+1.000 bis 2.200 Euro): In Deutschland ist es – nicht zuletzt aufgrund der VDI-Richtlinie 46458 – gängige Praxis, ein massives Fundament zu errichten. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz dokumentiert Fundamentkosten zwischen 1.500 und 2.700 Euro; eine Studie der RWTH Aachen beziffert sie konkret mit 976 Euro. In anderen Ländern sind Wandmontagen oder einfache Unterkonstruktionen verbreitet – mit entsprechend geringeren Kosten von bis zu 500 Euro.
Teurere Elektroanschlüsse (+1.500 bis 2.500 Euro): Hohe Anforderungen und Vorgaben erfordern in Deutschland häufig umfangreiche Anpassungen am Zählerschrank, zusätzliche Absicherungen und Steuerungstechnik. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz dokumentiert Kosten von 1.800 bis 4.000 Euro für den elektrischen Anschluss. In den Vergleichsmärkten existieren solche Anforderungen entweder nicht oder sind weniger komplex umgesetzt.
Längere Installationszeiten bei höheren Lohnkosten (Bandbreite je nach Vergleichsland zwischen +500 und 3.000 Euro): Die Stundensätze für Endkunden liegen in Deutschland bei circa 60 bis 70 Euro (Geselle/Meister), in Großbritannien bei 45 bis 60 Euro, in Frankreich bei 35 bis 45 Euro und in Polen bei 20 bis 30 Euro. Hinzu kommen längere Installationszeiten als in den Vergleichsländern.
Höhere Mehrwertsteuer (+5.000 bis 5.700 Euro gegenüber Großbritannien): Deutschland erhebt 19 Prozent Mehrwertsteuer auf Wärmepumpen-Installationen. Bei einem Nettopreis von 30.000 Euro entstehen rund 5.700 Euro Steuerlast. Großbritannien hat seit 2022 einen Nullsatz für energieeffiziente Heiztechnologien eingeführt – eine direkte Entlastung, die den Preisunterschied zu Großbritannien teilweise erklärt.
In Summe erklären diese Faktoren 10.500 bis 16.400 Euro der Differenz.
Schwer quantifizierbare Verstärkerfaktoren
Das verbleibende knappe Drittel resultiert aus Faktoren, die sich nicht präzise in Zahlen beziffern lassen.
Marktdynamiken und Kapazitätsengpässe ermöglichten überhöhte Preise: Der deutsche Wärmepumpenmarkt durchlief in den Jahren 2022 bis 2024 extreme Schwankungen – mit einem Absatzrekord 2023 und einem Einbruch um 46 Prozent im Folgejahr. Parallel stiegen die durchschnittlichen Endkundenpreise um bis zu 40 Prozent. Branchenberichte dokumentierten ein Phänomen, das als „Abwehrangebote“ bezeichnet wird: Installateure mit hoher Auslastung kalkulierten bewusst hohe Preise, um nur die lukrativsten Projekte anzunehmen. Inzwischen hat sich die Lage spürbar entspannt.
Förderstrukturen und Preisanreize: Deutschland fördert Wärmepumpen prozentual. Je nach Haushaltssituation sind 30 bis 70 Prozent der Investitionskosten förderfähig (maximal 21.000 Euro bei 30.000 Euro Deckelung). Je höher der Angebotspreis, desto höher die absolute Fördersumme. Dies kann Anreize setzen, Preise so zu gestalten, dass die maximale Fördersumme ausgeschöpft wird.
Gebäudebestand und Installationskomplexität: Deutschland verfügt über einen der ältesten Gebäudebestände Europas, was dazu führt, dass hierzulande typischerweise Systeme mit 2 bis 4 Kilowatt mehr Heizleistung verbaut werden als etwa in Großbritannien oder den Niederlanden – mit entsprechend höheren Geräte- und Installationskosten. Doch auch Österreich weist einen ähnlich hohen Anteil älterer Gebäude auf wie Deutschland – bei 20 bis 35 Prozent niedrigeren Installationskosten. Der Gebäudebestand erklärt somit projektspezifische Mehrkosten in Einzelfällen, nicht aber das systematisch höhere Preisniveau über alle Installationen hinweg.
Kältemittel und Technologievorsprung: Die großen deutschen Hersteller haben vergleichsweise früh auf klimafreundliches Propan (R290) als Kältemittel umgestellt. Doch R290-Geräte sind etwa 10 bis 15 Prozent teurer als Modelle mit anderen, umweltschädlicheren Kältemitteln mit Treibhausgasen, da aufgrund der Brennbarkeit zusätzliche Sicherheitskomponenten erforderlich sind. Dieser Technologievorsprung der deutschen Hersteller ist zwar langfristig ein Vorteil – kurzfristig trägt er jedoch zum höheren Preisniveau bei.
Teurer trotz Förderung
Obwohl deutsche Haushalte durch prozentuale Förderung mit 30 bis 70 Prozent erheblich entlastet werden, zahlen sie nach Förderung absolut mehr als Haushalte in den Vergleichsländern. Bei 50 Prozent Förderung verbleiben etwa 14.000 bis 16.000 Euro Eigenanteil – in Großbritannien sind es nach Festbetrags-Förderung etwa 3.200 Euro.
Fazit: Zusammenspiel mehrerer Ursachen
Die Studie zeigt eindrücklich, wie der Preisunterschied aus dem Zusammenwirken multipler Faktoren resultiert. Die hohen deutschen Preise sind Ergebnis einer spezifischen Kombination aus technischen Standards, Marktstrukturen, Fördersystematik und regulatorischen Anforderungen. Der Großteil der Preisdifferenz ist messbar erklärbar, der Rest wird durch Markt-, Förder- und Technologieeffekte verstärkt.
Anna Katharina Fricke
Über die Studie
Der Vergleich umfasst sechs europäische Märkte: Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich, die Niederlande, Österreich und Polen. Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich von 2022 bis 2025. Alle Preise beziehen sich auf Luft-Wasser-Wärmepumpen mit 8 bis 10 Kilowatt Heizleistung für Einfamilienhäuser im Bestand. Die Kostenbereiche verstehen sich als Brutto-Endkundenpreise einschließlich aller Installations- und Nebenkosten.
Die gesamte Analyse finden Sie unter:
bit.ly/4qGGyI0
Anrechnung von Mieteinnahmen höchst problematisch
Der Vorschlag der SPD, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung künftig in die Beitragspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einzubeziehen, würde einen erheblichen Eingriff in den deutschen Mietwohnungsmarkt bedeuten. Die Maßnahme zielt auf eine Ausweitung der Beitragsbemessungsgrundlage. Ihre Wirkungen würden viele private Vermieter hart treffen. Der Vorstoß richtet sich gegen private Haushalte, die Wohnraum bereitstellen, oftmals in kleinem Umfang und nicht selten als Bestandteil der Altersvorsorge.
Durch die Maßnahme ergibt sich auf Basis der Einkommensteuerstatistik schätzungsweise ein zusätzliches Beitragsaufkommen von rund 4,4 Milliarden Euro. Dem stehen GKV-Gesamteinnahmen von rund 294,7 Milliarden Euro gegenüber. Der Effekt läge also bei gut 1,5 Prozent des Gesamtvolumens. Dem begrenzten fiskalischen Nutzen stehen erhebliche Nebenwirkungen gegenüber. Entweder sinken die verfügbaren Mittel privater Vermieter – mit Folgen für Rücklagen, Instandhaltung und Investitionsbereitschaft – oder die Kosten werden auf die Mieter verlagert, was die Nettokaltmieten erhöht.
Wer zahlt heute schon – und wer nicht?
Arbeitnehmer sind gesetzlich pflichtversichert, solange ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt unterhalb der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Für 2026 beträgt diese Grenze 77.400 Euro brutto jährlich. Die Mehrheit der gesetzlich krankenversicherten Rentner ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Beiträge werden hier auf gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge erhoben, nicht jedoch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Privatversicherte zahlen keine GKV-Beiträge, freiwillig gesetzlich Versicherte entrichten derzeit bereits Beiträge auf beitragspflichtige Einnahmen, zu denen typischerweise auch Vermietungseinkünfte zählen. Damit ist ein Teil der einkommensstärkeren Gruppe, die politisch häufig als „leistungsfähig“ adressiert wird, bereits im Status quo erfasst. Es trifft aber nicht nur Bezieher hoher Einkommen. Auch Studenten können schon jetzt von der Beitragspflicht betroffen sein – etwa dann, wenn sie eine vermietete Wohnung erben. Wer über 25 Jahre alt ist und regelmäßig mehr als 565 Euro brutto im Monat erzielt – bei einem Minijob mehr als 603 Euro –, verliert die gesetzliche Familienversicherung. Zu den maßgeblichen Einkünften zählen ausdrücklich auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Wird diese Grenze überschritten, ist eine eigene Versicherung erforderlich, häufig als freiwilliges Mitglied in der GKV. Dort gilt das Prinzip der Beitragsbemessung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sodass auch Mieteinnahmen einbezogen werden.
Grundsätzlich gilt aber, dass eine zusätzliche Belastung durch eine Ausweitung überproportional bei pflichtversicherten GKV-Mitgliedern anfällt – also bei Haushalten, die im Regelfall geringere bis mittlere Einkommen haben. Verteilungsseitig ist das hochproblematisch, weil eine Maßnahme mit begrenztem Gesamtertrag gerade jene stärker belastet, die bereits heute relativ hohe Beitragsquoten aus ihrem Arbeitseinkommen oder ihrer Rente tragen.
Konkretes Fallbeispiel
Die Wirkung der Reform lässt sich am Beispiel eines typischen Rentnerhaushalts verdeutlichen. Da mehr als jeder dritte private Vermieter bereits im Ruhestand ist, handelt es sich hierbei nicht um einen Sonderfall, sondern um eine strukturell relevante Gruppe. Ein Rentner mit einer 72-Quadratmeter-Wohnung erzielt bei 7,98 Euro pro Quadratmeter rund 6.895 Euro Jahresmiete. Nach Abzug nicht umlagefähiger Bewirtschaftungskosten verbleibt ein Überschuss von etwa 5.702 Euro. Bei einem GKV-Beitragssatz von 17,5 Prozent entstünde eine zusätzliche Belastung von rund 998 Euro jährlich – etwa 14,5 Prozent der Nettokaltmiete. Kann dieser Betrag nicht auf die Kaltmiete aufgeschlagen werden, reduziert sich bei einem unterstellten Einkommensteuersatz von lediglich 14 Prozent der monatliche Überschuss auf rund 326 Euro. Damit würde ein spürbarer Teil der laufenden Altersvorsorge abgeschöpft – entweder zulasten des Eigentümers oder, im Umlagefall, zulasten der Mieter.
Zusätzliche Informationen finden Sie unter hausund.co/gkv
Fazit
„Aus wohlfahrtsökonomischer Sicht erzeugt der Vorschlag einen Zielkonflikt, ohne ihn aufzulösen. Je nach Verlagerungsmöglichkeit wirkt die Maßnahme entweder eigentümer- oder mieterbelastend. Kann oder soll die zusätzliche Abgabe nicht über höhere Mieten kompensiert werden, sinken die verfügbaren Überschüsse privater Vermieter. Rücklagenbildung und Investitionsfähigkeit werden dezimiert, insbesondere bei Rentnerhaushalten, für die Vermietungseinkünfte häufig Teil der Altersvorsorge sind.
Werden die Kosten dagegen auf die Mieter verlagert, steigen die Nettokaltmieten in einer Größenordnung, die ersten Schätzungen zufolge zweistellig ausfallen kann. Mieterhaushalte würden damit zusätzlich zu ihren bereits gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen aus dem Einkommen belastet. Zugleich entstünde eine Wettbewerbsverzerrung zulasten kleinteiliger privater Anbieter, sofern professionelle Akteure vergleichbaren Belastungen nicht unterliegen.“
Jakob Grimm

Liebe Leserinnen und Leser,
das Rotkehlchen auf meiner Schulter wollte eigentlich den Frühling ankündigen. Stattdessen zwitschert es frostige Nachrichten, denn Bundesjustizministerin Hubig (SPD) setzt zum Schnabelhieb gegen das Mietrecht an. Indexmieten sollen gedeckelt werden und nachgezahlte Mieten sollen künftig nicht nur fristlose, sondern sogar fristgemäße Kündigungen im Nachhinein unwirksam machen können. Möblierungszuschläge und Kurzzeitmietverträge werden zu Problemen hochstilisiert, deren Lösung den Wohnungsmarkt retten soll.
Während der vom Justizministerium ins Leben gerufene und Mietrechtskommission genannte Arbeitskreis mit Vertretern der Wohnungswirtschaft ergebnislos an eher randständigen mietrechtlichen Fragen herumpickt, plant die Ministerin unkluge und unfaire Eingriffe in die mietrechtliche Hackordnung.
Dabei funktionieren Millionen private Mietverhältnisse reibungslos, zumal zwei Drittel der deutschen Mietwohnungen privaten Wohnungseigentümern gehören, die überwiegend verantwortungsvoll denken und handeln. Knapp eine Million von ihnen sind Mitglied bei Haus & Grund. Wir haben unseren Mitgliedern gern geraten, ihre Mieten an den Verbraucherpreisindex (VPI) zu binden, denn dieser bildet in der Regel die Inflation ab. Dadurch erhält der Vermieter einen Inflationsausgleich. In Zeiten ohne wesentliche Indexanstiege, wie wir sie viele Jahre kannten, werden Mietpreissteigerungen verhindert. Das ist fair. Kostensteigerungen werden dadurch nicht verursacht, sondern nur aufgefangen. Außerdem werden förmliche Mieterhöhungsverlangen und die Bürokratie um Vergleichsmieten entbehrlich.
Schon die Mietpreisbremse hat keinen bezahlbaren Wohnraum herbeireguliert. Trotzdem soll weiter in unsere Vertragsfreiheit eingegriffen werden. Das kann nur dazu führen, dass noch mehr private Vermieter im Sturzflug vom Markt gehen, weil ihre Einkommen gesetzlich beschnitten werden und man leicht den Überblick darüber verliert, was noch zulässig ist. Dann geht die Vermietung immer mehr auf profitorientierte Raubvögel des Marktes über und bleiben viele Nester leer oder werden erst gar nicht gebaut, denn Investoren schreckt man so ab und verhindert damit die Schaffung bezahlbaren Wohnraums. Die Spatzen pfeifen es von den Dächern, aber in Berlin stellt man sich zu den Tauben.
Wir haben also Gesprächsstoff für unseren Zentralverbandstag im Mai 2026 in der Congresshalle Saarbrücken. Am 21. Mai erwarten Sie interessante Veranstaltungen. Merken Sie sich diesen Termin vor – ein Besuch lohnt sich. Eintritt frei!
Herzlichst grüßt Sie Ihr Verbandsvorsitzender
Norbert Behle

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand
Dieses Sprichwort bedeutet, dass der Ausgang eines Rechtsstreites ebenso unvorhersehbar und unbeeinflussbar ist, wie die Gefahr auf dem offenen Meer, wodurch man auf ein höheres Schicksal angewiesen ist.
Die Redewendung geht auf die römische Zeit zurück und betont die Ungewissheit. Seeleute waren den Elementen ausgeliefert und vor Gericht zählten oft Stand und Geld mehr als die eigentliche Gerechtigkeit.
Coram iudice et in alto mari sumus in manu dei
Über was schon vor zweitausend Jahren geklagt wurde, hat an Aktualität bis heute nichts eingebüßt. Die Phrase wurde genutzt, um das unkalkulierbare Risiko eines Gerichtsprozesses zu beschreiben.
Wer den Beruf eines Rechtsanwaltes ausübt, ist ständig mit diesen Unwägbarkeiten konfrontiert. Rechtsuchenden, die sich auf der sicheren Seite wähnen, muss klar gemacht werden, dass sie von einem Gericht ein Urteil und nicht unbedingt Gerechtigkeit bekommen.
Der Rechtsanwalt hat zu überprüfen, ob der ihm geschilderte Sachverhalt ausreicht, um das Ziel des Mandanten zu erreichen. Es kann jedoch keine Garantie dafür gegeben werden, ob der Erfolg eintritt. Auch bei Sachverhalten, von denen man glaubt, dass nichts schiefgehen kann, kann man Schiffbruch erleiden.
So auch in dem nachfolgend geschilderten Fall. Er war beim Amtsgericht Saarbrücken anhängig.
Gegenstand des Verfahrens war ein Streitfall im Zusammenhang mit einem Mietvertrag über eine Wohnung.
Der Mieter M hatte beim Vermieter V eine Wohnung gemietet. Ersterer verpflichtete sich, neben der Kaltmiete Vorauszahlungen für Nebenkosten zu entrichten.
Das Mietverhältnis endete 2022. Der Mieter zog aus. Im Dezember 2023 erstellte V eine Abrechnung über die im Jahre 2022 getätigten Vorauszahlungen. Es ergab sich zu Gunsten des Vermieters ein Guthaben von circa 700 Euro. V wollte diesen Betrag.
Gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB musste die Abrechnung bis Ende 2023 vorliegen. Bei Versäumung dieser Frist war die Nachforderung ausgeschlossen.
In dem angesprochenen Prozess ging es um die Frage, ob das Rechenwerk den Mieter rechtzeitig erreicht hat. M bestritt, das Schreiben bekommen zu haben.
V trug vor, er habe das Dokument am 14.12.2023 in den Briefkasten geworfen, der der neuen Wohnung des M zuzuordnen ist. Dies sei im Beisein eines Zeugen geschehen.
Der Zeuge wurde am 8.12.2025 über den von V geschilderten Sachverhalt vernommen.
Der Zeuge bekundete, V bei der Zustellung begleitet zu haben. Vor Einwurf in den Briefkasten habe er sich davon überzeugt, dass es sich bei dem überlassenen Dokument um die Nebenkostenabrechnung 2022 handelt.
Die Frage des Gerichts, ob sich der Zeuge daran erinnern könne, ob sich der Briefkasten außerhalb oder innerhalb des Gebäudes befand, konnte dieser nicht konkret beantworten.
Er erklärte diese Wissenslücke damit, dass zwischen Briefeinwurf und Befragung bei Gericht fast zwei Jahre lang vergangen seien. Er sei sich aber sicher, dass die Abrechnung rechtzeitig im Briefkasten des M landete.
Wer glaubte, dass V die Einhaltung der Frist gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB
bewiesen hat, wurde eines Besseren
belehrt.
Die Unsicherheit hinsichtlich der genauen Lage des Briefkastens nahm das Gericht zum Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Es meinte, die Beschreibung der Lokalität sei eine Eigentümlichkeit, an die sich ein Zeuge erinnern müsse. Und wenn er hierzu keine klaren Aussagen machen könne, müsse der Schluss gezogen werden, er sage die Unwahrheit.
Der Umstand, dass der Zeitablauf die Wahrnehmung trübte, wurde nicht ins Kalkül gezogen. Man hätte auch so
argumentieren können.
Das geschah aber nicht. So kann es passieren, dass man bei vermeintlich guter Prozesslage aus Gründen, die man nicht beeinflussen kann, den Kürzeren zieht. Man ist also in Gottes Hand.
Haus & Grund Saarbrücken
Telefon 0681/66837-0
Fax 0681/66837-16
E-Mail info@hausundgrund-saarbruecken.de
Anwaltskanzlei Hoffmann
Telefon 0681/68663340
Fax 0681/68890901
E-Mail info@anwaltskanzlei-hoffmann.com
Chance für praxistauglichen Klimaschutz im Gebäudebestand
Haus & Grund Deutschland begrüßt die angekündigte Abschaffung des Heizungsgesetzes. Der Eigentümerverband sieht darin die Möglichkeit, Klimaschutz im Gebäudesektor neu aufzustellen: verlässlich, sozial ausgewogen und technisch sowie wirtschaftlich realistisch.
„Die Abschaffung ist kein Rückschritt beim Klimaschutz – im Gegenteil“, sagt Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. „Wenn ideologisch aufgeladene Vorgaben durch klare, erreichbare Ziele und verlässliche Rahmenbedingungen ersetzt werden, kann das dem Klimaschutz im Gebäudebestand einen neuen Schub geben. “ Entscheidend sei, dass Eigentümerinnen und Eigentümer wieder planen können und mit deutlich weniger Bürokratie konfrontiert werden. Er begrüßt ausdrücklich die Pflicht für Energieversorger, künftig für einen steigenden Grünanteil in Gas und Öl sorgen zu müssen. Es sei eine der Absurditäten des Heizungsgesetzes, diese Pflicht den Hauseigentümern zu übertragen.
Wohnung oder Gewerbe
Gerade in innerstädtischen Lagen fragen Vermieter immer häufiger: Darf eine Wohnung in einem Mietshaus als Arztpraxis oder für eine andere freiberufliche Tätigkeit vermietet werden? Die kurze Antwort lautet: Das ist rechtlich komplex – und keineswegs immer zulässig.
Denn neben dem Mietrecht sind Zweckentfremdungsregelungen, das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht sowie gegebenenfalls die Teilungserklärung zu beachten.
Zweckentfremdung von Wohnraum
In vielen Städten und Gemeinden gelten Zweckentfremdungsgesetze oder -verordnungen, die den Schutz von Wohnraum bezwecken. Danach darf Wohnraum grundsätzlich nicht ohne Genehmigung für andere Zwecke – etwa als Praxis oder Büro – genutzt werden.Eine vollständige Umwandlung einer Wohnung in eine Arztpraxis stellt regelmäßig eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung dar. Ohne entsprechende Erlaubnis drohen Bußgelder und die Anordnung der Wiederherstellung des Wohnzwecks.Vermieter sollten daher vor Abschluss eines Arztpraxis-Mietvertrags klären, ob eine Genehmigung erforderlich ist und ob diese auch erteilt werden kann.
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht: Nicht alles ist baurechtlich zulässig
Unabhängig vom Zweckentfremdungsrecht ist die Nutzung einer Wohnung als Praxis auch baurechtlich nicht ohne Weiteres erlaubt. Eine Baugenehmigung für Wohnzwecke berechtigt grundsätzlich nicht automatisch zur Nutzung als Arztpraxis. Nach der Baunutzungsverordnung (§ 13) sind Räume für freie Berufe, zu denen auch Ärzte zählen, zwar in Wohngebieten zulässig, jedoch nur, wenn die jeweilige Landesbauordnung und der Bebauungsplan dies nicht ausschließen und mit der Nutzung keine weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhergehen.
Die Umwandlung von Wohnraum in eine gewerblich genutzte Arztpraxis stellt in der Regel aber eine Nutzungsänderung dar. Dafür ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen. Eine solche Genehmigung hängt unter anderem davon ab, ob bauliche Veränderungen erforderlich sind oder ob eine erhöhte Belastung (zum Beispiel durch Publikumsverkehr, Stellplatzbedarf) zu erwarten ist. Die Rechtsprechung stellt klar, dass die Nutzung als Arztpraxis regelmäßig intensiver ist als eine reine Wohnnutzung und daher eine stärkere Beeinträchtigung für andere Eigentümer und Anwohner bedeuten kann. Ausnahmen bestehen nur bei sehr geringer Intensität der Praxistätigkeit, etwa bei psychologischen oder psychiatrischen Praxen mit geringem Publikumsverkehr, sofern keine baulichen Änderungen erforderlich sind und keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Teilungserklärung: Gewerbliche Nutzung kann ausgeschlossen sein
Die gewerbliche Nutzung von Wohnräumen kann durch eine Teilungserklärung wirksam ausgeschlossen werden. Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung – typischerweise in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung – das Rechtsverhältnis untereinander abweichend vom Gesetz regeln und insbesondere Zweckbestimmungen für das Sondereigentum festlegen. Eine solche Zweckbestimmung, die die Nutzung auf „Wohnen“ beschränkt oder gewerbliche Nutzung ausdrücklich ausschließt, ist wirksam und für alle Eigentümer sowie für Käufer verbindlich, sofern sie im Grundbuch eingetragen ist.
Nutzung einer Wohnung sowohl zu freiberuflichen als auch zu Wohnzwecken:
Wohnraum- oder Gewerberaummiete?
Mischmietverhältnisse – also Mietverhältnisse, bei denen die Nutzung sowohl zu Wohn- als auch zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken gestattet ist – sind grundsätzlich zulässig, sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel baurechtliche Vorgaben, Zweckentfremdung) oder die Teilungserklärung entgegenstehen. Es findet entweder das Wohnraummietrecht (§§ 549 ff. BGB) oder das Recht der Geschäftsraummiete (§ 578 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB) einheitlich Anwendung auf das gesamte Mietverhältnis, je nachdem, welche Nutzungsart nach dem Vertragszweck überwiegt. Maßgeblich ist der wirkliche Parteiwille, also die gemeinsamen und übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über die Art der Nutzung. Indizien sind unter anderem die Vertragsbezeichnung, das Verhältnis der Flächen, die Verteilung der Miete, die baulichen Gegebenheiten und das Verhalten der Parteien.
Inka-Marie Storm
Fazit für Vermieter
„Die Vermietung einer Wohnung als Arztpraxis oder für andere berufliche Zwecke ist rechtlich anspruchsvoll. Vermieter sollten vorab prüfen: Kann ich die Wohnung überhaupt als gewerblich beziehungsweise teilweise zu freiberuflichen/gewerblichen Zwecken vermieten? Wenn dies rechtlich möglich ist, muss die konkrete Vertragsgestaltung bedacht werden.
Einsprüche gegen die Bewertung
Haus & Grund Deutschland legt gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler Verfassungsbeschwerde gegen das abweisende Urteil des Bundesfi nanzhofs (BFH) vom 10. Dezember 2025 ein. Dies ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 22. Januar 2026 erfolgt. Der renommierte Steuerverfassungsrechtler der Universität Augsburg, Prof. Paul Kirchhof, unterstützt Haus & Grund Deutschland dabei.
In diesem Zusammenhang taucht immer wieder die Frage auf,
ob es noch Zweck habe, Einspruch gegen die Grundsteuerbewertung
aufrechtzuerhalten. Hintergrund hierfür ist auch, dass
Finanzämter im Nachgang zum abweisenden BFH-Urteil ver-
mehrt Eigentümer auffordern, den Einspruch zurückzunehmen.
Unsere Empfehlung hierzu ist klar: Eine Rücknahme der Einsprüche
aufgrund der BFH-Entscheidung ist nicht angezeigt. Die verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen das Grundsteuer-Bundesmodell
werden abschließend erst durch das Bundesverfassungsgericht
geklärt. Werden die aufrechterhaltenen Einsprüche dann
vom Finanzamt abgewiesen, rät unser Zentralverband aber weiterhin
in der Regel von einer individuellen Klage ab.
Die Saarländer dürften damit allerdings nicht konfrontiert werden,
denn hier gilt schon seit Februar 2025 eine Zusage des
saarländischen Finanzministeriums. Einsprüche, die die Verfassungsmäßigkeit
der neuen Grundsteuererhebung bezweifeln,
sollen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
nicht bearbeitet werden, damit der Bürger diese in Ruhe abwarten
kann.
Sibylle Barent/Redaktion
Eine Million Euro steuerfrei erben – so verkauft die SPD ihren neuen Vorschlag zur Erbschaftsteuer. Das klingt großzügig. Ist es aber nicht. Denn die Wahrheit ist: Viele werden am Ende trotzdem zahlen. Und manche werden sogar ihre Immobilien verkaufen müssen.
Erstens zählt nicht der echte Marktwert, sondern der Wert nach dem Bewertungsgesetz.
Und der kann deutlich höher liegen als das, was eine Immobilie tatsächlich einbringt.
Wer darauf vertraut, mit einer Million auf der sicheren Seite zu sein, kann schnell
eine böse Überraschung erleben.
Zweitens reicht es heute schon, Eigentümer eines kleinen Mehrfamilienhauses – oder
einer großen Wohnung in München oder Hamburg – zu sein, um diese Grenze zu knacken.
Das hat mit „Millionären“ nichts zu tun. Denn nun kommt das Kernproblem:
Immobilien sind kein Sparbuch. Man kann nicht einfach einen Teil davon verkaufen,
um die Steuer zu bezahlen. Wer die Erbschaftsteuer nicht aus dem Ärmel schütteln
kann, hat oft nur eine Wahl: verkaufen, um die Erbschaftsteuer zu finanzieren.
Das Ergebnis ist absehbar: Eigentum bleibt nicht in den Familien, sondern wandert vom
Privatvermieter zum Investor. Für Haus & Grund ist klar: Wer Eigentum geschaffen hat,
muss es vererben dürfen – ohne Strafsteuer für die nächste Generation. Der Vorschlag
der SPD klingt nach Entlastung. In Wahrheit ist er ein Angriff auf private Vorsorge, Leistung
und Eigentum.
Ihr Kai H. Warnecke
Der nun vorliegende Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Änderung des Mietrechts ist aus Sicht von Haus & Grund Deutschland ein weiterer Angriff auf die Funktionsfähigkeit des Mietwohnungsmarktes. Verbandspräsident Kai Warnecke erklärt: „Dieser Entwurf ist ein Misstrauensvotum gegen die Millionen vermietender Privatpersonen, die den Großteil der Mietwohnungen bereitstellen. Wer Verträge immer weiter politisch kleinteilig steuert und Rechte zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche schwächt, wird am Ende weniger Investitionen und weniger Angebot bekommen.“
Haus & Grund Deutschland kritisiert, dass die Ausweitung der Schonfrist auf ordentliche Kündigungen keinen Schutz vor Wohnungslosigkeit bringe, sondern Zahlungsunwilligen helfe und Missbrauch zu Lasten privater Vermieter erleichtere. Sollten CDU, CSU und SPD daran festhalten, braucht es aus Sicht von Haus & Grund zumindest deutlich schnellere Verfahren (vollständige Befriedigung binnen drei Monaten), eine klare gesetzliche Definition der vollständigen Befriedigung inklusive Anwalts- und Prozesskosten sowie wirksame Grenzen gegen Wiederholung.
Die geplante starre Deckelung von Indexmieten ignoriert nach Auffassung des Verbandes die Kostenrealität der Vermietung. Indexmieten seien ein in der Praxis bewährtes Instrument zur langfristigen Wertsicherung und Planbarkeit – für Mieter und Vermieter. Problematisch sei jedoch schon heute die Kopplung an den Verbraucherpreisindex, weil dieser vermieterseitige Kostenentwicklungen – etwa im Handwerk und Bau – nur unzureichend abbilde. Dadurch sei der Substanzerhalt gefährdet. Ein pauschaler Deckel verschärfe dieses Problem, weil er Investitionen in Instandsetzung und Modernisierung zusätzlich ausbremse.
Das Justizministerium will zudem beim möblierten Wohnen neue Zuschlagsregeln einziehen. Dabei gilt die Mietpreisbremse bereits auch für möblierten Wohnraum. Ein individueller Zuschlag würde vor allem für vermietende Privatpersonen massiven bürokratischen Aufwand bedeuten. Der Verbandspräsident warnt vor absehbaren Nebenwirkungen: „Wenn Möblierung nur noch unter umfangreichen Nachweispflichten möglich ist, drohen Marktverschiebungen – etwa der Verkauf von Möbeln oder die Vermietung ohne Teilmöblierung, wie zum Beispiel Küchen. Das hilft weder Mietern noch dem Wohnungsangebot, sondern verknappt flexible Wohnformen zusätzlich.“
70 MILLIONEN
Die Landesregierung will 70 Millionen Euro aus dem sogenannten „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes dazu verwenden, um in Saarbrücken-Burbach,
Neunkirchen und Völklingen die Wohnqualität zu verbessern. Das Geld soll auch zur Bekämpfung von Schrottimmobilien verwendet werden. Weil mit dem Wort „Sondervermögen“ eigentlich Sonderschulden gemeint sind, hat man es zum Unwort des Jahres 2025 gekürt. Wenn damit nun saarländische Schrottimmobilien gekauft werden, sieht es so aus, als würde beinahe jeder Bundesbürger einen Euro spenden, damit das arme Saarland weniger Schrottimmobilien hat. Aber so wird es natürlich nicht kommen.
Arbeits- und Sozialminister Jung bezeichnet das Leben für Menschen, die in Schrottimmobilien wohnen müssen, zutreffend als unwürdig. Den Zustand will er beenden. Dazu will er auch den „Zugriff auf die Immobilie“ nutzen, sofern das dafür ein „gutes Instrument“ ist. Mit Verlaub: Dazu brauchen wir weniger Geld als vielmehr den Willen, vorhandenes Recht konsequent anzuwenden. Die erforderlichen rechtlichen Mittel im BGB und im Polizeirecht haben wir schon lange.
Einen Plan hat die Landesregierung anscheinend ohnehin nicht. Sie hat nur das Geld. Deshalb verfährt sie getreu dem Motto: „Wenn Du nicht mehr weiter weißt, bilde einen Arbeitskreis.“ Damit das nicht auffällt, bezeichnet sie den Arbeitskreis als „Task Force“ und will dem offenbar eine „Arbeitsgruppe“ vor-
schalten.
Auf die Ergebnisse dieser Arbeitskreise sind wir gespannt. Will das Land etwa Immobilienspekulanten, die ihre Objekte leer stehen lassen, mit Steuergeldern belohnen und den Kaufpreis zahlen, den die Spekulanten aufrufen? Oder traut man sich an enteignungsgleiche Eingriffe und verwendet dann die Bundesmittel, also die fremden (Steuer-)Gelder, um mit den Spekulanten jahrelang teure Gerichtsverfahren zu führen?
Könnte man nicht stattdessen den teilweise maroden Immobilienbestand im Saarland wirklich auf Vordermann bringen und über Förderungen dafür sorgen, dass wir uns auch in Zukunft warme Wohnungen leisten können?
70 Millionen Euro sind sehr viel Geld. Das lässt hoffen, dass davon etwas übrigbleibt, wenn die Arbeitskreise mit der Entscheidungsfindung fertig sind.
Bleiben wir also zuversichtlich. Und denken Sie an unseren Zentralverbandstag am 21. Mai 2026!
Herzlichst grüßt Sie Ihr Verbandsvorsitzender
Norbert Behle
Energiewende muss technologieoffen, flexibel und einfach sein
Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland forderte heute die Regierungskoalition auf, das Heizungsgesetz abzuschaffen. Verbandspräsident Kai Warnecke sagte: „Die Zeit drängt, schließlich müssten Eigentümer in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern bei Nicht-Einlösung dieses Koalitionsversprechens bereits ab Juli eine neue Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betreiben.“ Das sei für viele möglich, für viele andere aufgrund technischer und finanzieller Hürden jedoch nicht.
Warnecke betonte, dass die Energiewende nur funktionieren könne, wenn die Koalition nun zügig ein Gebäudemodernisierungsgesetz vorlege, dessen Vorgaben von jedem Eigentümer ohne teure Zwischenlösungen erfüllt werden können: „Es muss beispielsweise möglich sein, weiterhin eine bezahlbare Brennwertheizung einbauen zu können, solange das Haus weder vollständig mit erneuerbaren Energien beheizt noch an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann.“
Der Verband erinnerte zudem daran, dass mit dem Heizungsgesetz mietrechtliche Änderungen vorgenommen wurden, die den Einsatz klimaneutraler Heizungen in vermieteten Gebäuden erschweren. „Eine auf 50 Cent pro Quadratmeter begrenzte Mieterhöhung für den Einbau einer klimaneutralen Heizung war 2023 schon unrealistisch und ist es heute umso mehr. Diese Kappungsgrenze muss konsequenterweise ebenfalls abgeschafft werden“, forderte Warnecke.
Ohne Ihre Stimme entscheiden andere

