Nachrichten aus den Ortsvereinen
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Mitgliederversammlung im ehemaligen Rathaus
Am 6.6.2025 fand die jährliche Mitgliederversammlung von Haus & Grund Altenkessel in den Räumen der Arbeiterwohlfahrt, ehemaliges Rathaus, Gerhardstraße 7, statt. Die Vorsitzende Hannelore Stier-Kohler begrüßte die Mitglieder, die in diesem Jahr zur Versammlung gekommen waren. Sie stellte fest, dass die Tagesordnung ordnungsgemäß sowohl im Haus & Grund-Mitgliedermagazin als auch im Altenkesseler Anzeiger veröffentlicht wurde, die Versammlung damit ordnungsgemäß eingeladen und beschlussfähig ist.
Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung vom 5.7.2024 wurde von der Schriftführerin Norga Lüdecke verlesen und von der Versammlung genehmigt. Die Vorsitzende berichtete, dass wir zur Zeit 324 Mitglieder haben, die Ein- und Austritte ausgeglichen sind. Die Sprechstunden werden gut besucht. Hauptthemen sind mittlerweile Nachbarschaftsrecht und Mietrecht, vereinzelt aber auch immer noch Bergschadensrecht. Sie informierte, dass noch eine Klage von Haus & Grund Deutschland gegen die Grundsteuer läuft, der noch nicht entschieden ist.
Die Kassiererin legte ihren Kassenbericht für das Jahr 2024 vor. Frau Bode-Weber erklärte für die Kassenprüfer, dass die Kasse am 21.5.25 geprüft wurde und dass es keine Beanstandungen ergab. Frau Offermann beantragte die Entlastung des Vorstandes, lobte den Vorstand für das Engagement. Einstimmig wird von den Mitgliedern die Entlastung erteilt. Die anwesenden Vorstandsmitglieder stimmten, da betroffen, nicht mit ab. Bei den folgenden Wahlen wurde der gesamte Vorstand wiedergewählt, mit Ausnahme von Herrn Reuber, der sich nicht mehr zur Wiederwahl stellte. Als neuer Beisitzer wurde Jörg Raubuch gewählt. Als Kassenprüferinnen wurden Frau Bode- Weber und Frau Kölsch einstimmig wiedergewählt.
Dr. Werner Ehl von der Verbraucherzentrale hielt einen interessanten Vortrag zum Thema Schimmelbildung, seine Ursachen und entsprechende Gegenmaßnamen. Er verwies auf das Energiesparen, erläuterte die Vorurteile gegen Wärmedämmung und beschrieb die Entstehung von Schimmel. Als Gegenmaßnahmen erläuterte er das Entziehen von Feuchtigkeit und das richtige Lüften der Räumlichkeiten. Die Vorsitzende beendete die Sitzung um 19:47 Uhr und lud die anwesenden Mitglieder zu einem Imbiss und zu einem kühlen Getränk ein.
Norga Lüdecke, Schriftführerin
Einladung zur Mitgliederversammlung 2025
des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Bexbach e.V.
am Donnerstag, dem 27.11.2025 um 18.30 Uhr
Sportheim SV Bexbach, Auf der Heide
Tagesordnung
- Begrüßung durch den Vorsitzenden
- Bericht des Vorsitzenden
- Bericht des Kassenwarts
- Bericht der Kassenprüfer
- Wahl eines Versammlungsleiters und Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen
- Verschiedenes
- Vortrag Rechtsanwalt Bleher: Die Kaution im Mietverhältnis
Rechtsanwalt Jörg Bleher
1. Vorsitzender
Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Haus-, Wohnungs und Grundeigentümervereines Dillingen und Untere Saar – Haus & Grund Dillingen/Merzig – findet am Mittwoch, 27. Mai 2026 in der Stadthalle Dillingen, großer Gesellschaftsraum, statt.
Beginn ist um 18.30 Uhr.
Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung mit Totenehrung
2. Geschäftsbericht des Vorsitzenden,
Rechtsanwalt Dr. Michael Weiskopf
3. Aussprache zum Geschäftsbericht
4. Kassenbericht 2025
5. Aussprache zum Kassenbericht
6. Bericht der Kassenprüferin
7. Wahl eines Versammlungsleiters/einer Versammlungsleiterin
8. Entlastung des Vorstandes
9. Neuwahl des Vorstandes
10. Neuwahl der Kassenprüfenden
11. Sonstiges
12. Vortrag Rechtsanwalt Dr. Michael Weiskopf:
„Fehler beim Abschluss eines Mietvertrages – Betriebskosten– Indexmiete – Staffelmiete.“
In der täglichen Beratung ist immer wieder festzustellen, dass bei Abschluss
des Mietvertrages durch Unkenntnis oder falsches
Ausfüllen des Mietvertragsformulars Fehler gemacht werden,
die für den Vermieter weitgehende finanzielle Auswirkungen
haben und nach Beginn des Mietverhältnisses nicht
mehr rückgängig gemacht werden können. Der Vortrag des
Vorsitzenden geht anhand von Beispielen auf diese Fehler
ein und gibt Hinweise auf die rechtlichen Möglichkeiten.
Interessenten und Gäste sind sehr willkommen. Alle Teilnehmenden
erhalten einen Verzehrbon im Wert von fünf Euro.
Für den Vorstand:
gez. Rechtsanwalt Dr. Michael Weiskopf, Vorsitzender
...
Beratung nach telefonischer Vereinbarung
mit Herrn Schub, Telefon: 0681/ 96 86 57 25
Mitgliederversammlung mit Sommerfest
Nach dem wunderschönen Sommerfest im vorigen Jahr wollen wir es 2026 wiederholen. Wir laden unsere Mitglieder daher sehr herzlich für
Freitag, 07. August 2026, ab 17.00 Uhr,
zur Martinshütte in Göttelborn ein.
Wir beginnen mit unserer Mitgliederversammlung, anschließend hält eine fachkundige Person einen Vortrag über Einbruchschutz und über Trickbetrüger. Danach feiern wir gemeinsam. Wir grillen und es wird auch wieder leckeren Kuchen geben.
Das Essen spendiert der Verein und die Getränke werden zum ermäßigten Preis angeboten. Wir freuen uns, viele Mitglieder begrüßen zu dürfen. Anmeldung bitte unter 06825/7719 bis zum 30.07.2026
Die Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung:
1. Begrüßung und Totenehrung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Bericht der Vorsitzenden
4. Bericht des Kassierers
5. Bericht des Kassenprüfers
6. Aussprache über die Berichte
7. Wahl eines Versammlungsleiters
8. Entlastung des Vorstandes
9. Wahl der Kassenprüfer
10. Verschiedenes
11. Schlusswort der/des Vorsitzenden
Einladung zur Generalversammlung
Haus & Grund Großrosseln lädt alle seine Mitglieder recht herzlich zur nächsten Generalversammlung ein.
Diese Generalversammlung findet statt am :
27.09.2025 um 18.00 Uhr im Gasthaus Warndtperle Ludweiler, Völklingerstr.120
Tagesordnung:
- Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
- Totenehrung
- Annahme der Tagesordnung
- Bericht des 1. Vorsitzenden Günter Deutsch
- Bericht der Kassiererin, Tanja Held
- Bericht der Kassenprüfer, Joachim Dahmen
- Wahl eines Versammlungsleiters
- . Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahl des Vorstandes
1. Vors. 2.Vors., Schriftf., Kassierer, Beisitzer - Wahl der Kassenprüfer
- Verschiedenes
Einladung : Im Anschluss an die Versammlung findet ein gemeisames Abendessen statt. Um eine verbindliche Anzahl der Essen bestellen zu können wird um einen Beitrag von 5,00 € auf das o.G. Konto gebeten.
Im Hinblick auf die Wichtigkeit dieser Generalversammlung würden wir uns wünschen, wenn alle Mitglieder dieser Einladung Folge leisten würden.
1. Vorsitzender
Günter Deutsch
Eigenbedarf im Miteigentum:
Der BGH setzt klare Grenzen bei Trennung von Ehegatten
Die Trennung von Ehegatten führt nicht selten zu erheblichen rechtlichen Auseinandersetzungen über gemeinsam gehaltenes Immobilieneigentum. Besonders konfliktträchtig wird es, wenn eine Immobilie nicht selbst genutzt, sondern – wie so häufig im familiären Kontext – gezielt an Angehörige vermietet wurde. Der Beschluss des BGH vom 21. Januar 2026 (Az. XII ZB 142/25) bringt hier wichtige Klarheit und setzt zugleich enge Grenzen für den Versuch, im Wege des Eigenbedarfs Zugriff auf eine solche Immobilie zu erlangen.
Der zugrunde liegende Sachverhalt im Überblick
Dem Verfahren lag ein ebenso lebensnaher wie juristisch anspruchsvoller Sachverhalt zugrunde.
Ein Ehepaar hatte gemeinsam ein Einfamilienhaus erworben und dieses bewusst an die Mutter der Ehefrau vermietet, um ihr ein selbstbestimmtes Leben in unmittelbarer Nähe zur Familie zu ermöglichen. Diese ursprüngliche Zweckbestimmung prägte die Nutzung der Immobilie maßgeblich. Nach der Trennung der Eheleute im Jahr 2021 änderte sich jedoch die Interessenlage. Der Ehemann wollte die Immobilie fortan selbst nutzen und kündigte das Mietverhältnis unter Berufung auf Eigenbedarf. Die hierfür erforderliche Zustimmung der Ehefrau als hälftiger Miteigentümerin verweigerte diese.
Während das Amtsgericht den Antrag des Ehemanns zurückwies, verpflichtete das Oberlandesgericht die Ehefrau zur Mitwirkung an der Kündigung. Erst der Bundesgerichtshof korrigierte diese Entscheidung und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.
Die Entscheidung des BGH
Im Zentrum der Entscheidung steht § 745 Abs. 2 BGB, der die Verwaltung und Benutzung gemeinschaftlichen Eigentums regelt. Danach kann jeder Miteigentümer eine Änderung der Nutzung verlangen, wenn dies dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht. Der BGH stellt jedoch unmissverständlich klar, dass die Hürden hierfür hoch sind, wenn – wie im vorliegenden Fall – bereits eine einvernehmliche Nutzungsregelung bestand. Eine solche kann nur dann durchbrochen werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse so wesentlich verändert haben, dass ein Festhalten an der bisherigen Regelung unerträglich erscheint.
Gerade hier setzt die Kritik des Bundesgerichtshofs an der Entscheidung der Vorinstanz an. Das Oberlandesgericht hatte im Wesentlichen auf die Trennung der Ehegatten, den daraus resultierenden Wohnbedarf des Ehemanns sowie unterhaltsrechtliche Aspekte abgestellt. Dies genügt nach Auffassung des BGH jedoch nicht. Vielmehr hätte eine umfassende Würdigung aller Umstände erfolgen müssen. Insbesondere sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Immobilie gezielt zur Versorgung der Mutter der Ehefrau erworben worden war und dieser Zweck auch nach der Trennung fortbestehen konnte. Auch wirtschaftliche Aspekte – etwa die gesicherte Mietzahlung und die Tragfähigkeit der Finanzierung – hätten stärker in den Blick genommen werden müssen. Ebenso fehle es an tragfähigen Feststellungen dazu, ob der Ehemann tatsächlich auf die Nutzung gerade dieser Immobilie angewiesen sei oder ob ihm zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen.
Bemerkenswert ist zudem die Klarstellung des Gerichts, dass ein Antrag auf Neuregelung der Nutzung stets konkret gefasst sein muss. Es genügt nicht, lediglich die Mitwirkung an einer Kündigung zu verlangen. Vielmehr muss deutlich werden, wie die künftige Nutzung der Immobilie ausgestaltet sein soll. Auch insoweit sah der BGH Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wonach Änderungen bestehender Nutzungsregelungen innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft nur unter strengen Voraussetzungen möglich sind.
Bereits in früheren Entscheidungen hatte der BGH betont, dass die Schwelle für eine nachträgliche Anpassung deutlich höher liegt als für eine erstmalige Regelung. Neu ist jedoch die Deutlichkeit, mit der der Senat klarstellt, dass die Trennung von Ehegatten nicht automatisch eine solche grundlegende Veränderung darstellt. Vielmehr bleibt es bei einer konsequenten Einzelfallprüfung, die insbesondere auch den ursprünglichen Nutzungszweck und die Interessen des anderen Miteigentümers einbezieht.
Praktische Konsequenzen für Eigentümer und Vermieter
Für Eigentümer und Vermieter hat diese Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung.
Sie zeigt, dass Eigenbedarf in Miteigentumskonstellationen kein einfach durchsetzbares Instrument ist. Wer eine Immobilie gemeinsam hält, muss sich darüber im Klaren sein, dass grundlegende Nutzungsentscheidungen nur einvernehmlich oder unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen geändert werden können. Gerade bei familiär geprägten Mietverhältnissen – etwa bei der Vermietung an Kinder oder Eltern – kommt der ursprünglichen Zwecksetzung ein erhebliches Gewicht zu.
In der Beratungspraxis empfiehlt es sich daher, bereits beim Erwerb einer Immobilie klare und möglichst schriftliche Regelungen über deren Nutzung zu treffen. Dies gilt insbesondere für den Fall späterer Trennung oder veränderter Lebensumstände. Ebenso sollte frühzeitig geprüft werden, welche tatsächlichen und wirtschaftlichen Argumente eine gewünschte Nutzungsänderung tragen können. Pauschale Verweise auf Eigenbedarf oder persönliche Lebensplanung werden in der Regel nicht ausreichen. Vielmehr bedarf es einer sorgfältig vorbereiteten Interessenabwägung, die auch die Belange des anderen Miteigentümers sowie bestehende Mietverhältnisse berücksichtigt.
Nicht zuletzt verdeutlicht die Entscheidung, dass gerichtliche Verfahren in diesem Bereich häufig mit Unsicherheiten verbunden sind und eine fundierte rechtliche Begleitung unerlässlich ist. Wer hier vorschnell handelt, riskiert nicht nur das Scheitern der eigenen Ansprüche, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile.
Fazit
Im Ergebnis stärkt der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung die Rechtssicherheit innerhalb von Miteigentümergemeinschaften und schützt bestehende Nutzungsvereinbarungen vor vorschnellen Eingriffen. Zugleich macht er deutlich, dass individuelle Lebensveränderungen – so einschneidend sie auch sein mögen – nicht ohne Weiteres zu Lasten des anderen Eigentümers
Ihr Haus & Grund-Verein steht Ihnen gerne zu allen Fragen rund um die hier behandelte Thematik beratend zur Seite.
Kathrin Otto Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsberaterin Haus & Grund Heiligenwald – Landsweiler-Reden e.V.
Seite in Arbeit
Vortrag „Energetische Sanierung“
Eine Informationsveranstaltung von Haus & Grund Homburg unter
dem Titel „Energetische Sanierung von Wohngebäuden
– Kosten sparen und den Wert der Immobilie erhöhen“ findet
am Montag, 4. Mai, um 18 Uhr statt. Christian Port, Energieberater
der Verbraucherzentrale Saarland, erläutert in seinem
Vortrag, wie Hauseigentümer durch Maßnahmen an der Gebäudehülle
ihre Heizkosten deutlich senken können. Vorgestellt
werden sowohl kostengünstige, teilweise selbst umsetzbare
Maßnahmen als auch umfassende Sanierungsschritte und deren
Zusammenhänge im vorausschauenden Sanieren.
Die Veranstaltung richtet sich an alle, die ihr Wohngebäude
energetisch zukunftsfähig machen, aktiv zum Klimaschutz beitragen
und die Immobilie „gut vorbereitet“ weitergeben möchten.
Gerne wird am Ende auf die Änderungen und Auswirkungen
beim neuen Gebäudemodernisierungsgesetz und die möglichen
Förderungen eingegangen.
Ort ist die Jugendherberge Homburg,
Am Mühlgraben 30, Homburg, der Eintritt ist frei.
Anmeldung unter E-Mail hausundgrund-homburg@web.de
Einladung zur Haus & Grund-Mitgliederversammlung 2025
Die diesjährige Mitgliederversammlung von Haus & Grund Klarenthal-Krughütte findet
am Sonntag, dem 23. November 2025, 16.30 Uhr,
im Restaurant „Pavarotti’s“, Hauptstraße 76, 66127 Sbr.-Klarenthal,
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch die Vorsitzende
2. Ehrung verstorbener Mitglieder
3. Annahme der Tagesordnung
4. Annahme des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 14. April 2024
5. Bericht der Vorsitzenden
6. Bericht des Kassenwartes
7. Bericht der Kassenprüfer
8. Aussprache zu den Berichten
9. Wahl einer/eines Versammlungsleiterin/-leiters
10. Entlastung des Vorstandes
11. Beschlussfassung zu neuem Mitgliedsbeitrag
12. Beschlussfassung zur Neufassung der Satzung
13. Verschiedenes
14. Schlusswort der Vorsitzenden
Im Anschluss an die Versammlung sind alle Mitglieder und Gäste zu einem Abendimbiss eingeladen. Da das Team des „Pavarotti’s“ den Imbiss vorbereiten muss, wird um verbindliche Anmeldung zur Teilnahme an Mitgliederversammlung und Imbiss bis zum 17. November 2025 bei der Anwaltskanzlei Hoffmann, Telefon 0681 / 68 66 33 40, gebeten.
Christiane Hoffmann
1.Vorsitzende
Einladung zur Mitgliederversammlung
Wir laden ein zur Mitgliederversammlung des Haus-, Wohnungs-
und Grundeigentümervereins Lebach, Schmelz, Eppelborn
e.V. am Dienstag, 30. Januar 2025, 18.00 Uhr, im Restaurant
Bürgerstuben, Jabacherstraße 28, Lebach.
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokollführung
3. Neuwahl des/der 1. Vorsitzende(n)
Der Vorstand
Weihnachtspause
Die Geschäftsstelle des Haus- und Grundeigentümervereins
Neunkirchen ist in der Zeit vom 22. Dezember bis 9. Januar geschlossen.
Ab dem 12. Januar sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie da.
Wir wünschen allen Mitgliedern eine friedvolle Adventszeit und
ein erfolgreiches Jahr 2026.

Neue Bundesförderung für Ladeinfrastruktur
500 Millionen Euro Förderung für Wohnungseigentümergemeinschaften
Das Bundesministerium für Verkehr stellt seit dem 15. April ein neues Förderprogramm mit einem Gesamtvolumen von 500 Millionen Euro bereit. Ziel ist der Ausbau der Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Gerade in Wohnanlagen besteht häufig das Problem, dass einzelne Eigentümer zwar Interesse an einer Wallbox haben, die technische Umsetzung jedoch an fehlender Infrastruktur, hohen Anfangskosten oder organisatorischen Hürden scheitert. Das neue Förderprogramm soll genau hier ansetzen und den gemeinschaftlichen Ausbau der Ladeinfrastruktur erleichtern. Voraussetzung ist die Vorverkabelung von mindestens 20 Prozent der Wohnstellplätzen (jedoch mindestens sechs Stellplätzen) nach Maßnahmenabschluss.
Da die Fördermittel nach dem sogenannten „Windhundverfahren“ vergeben werden – also nach der Reihenfolge des Antragseingangs –, empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung und Antrag-stellung.
1. Ziel des Förderprogramms „Laden im Mehrparteienhaus“
Mit dem Programm unterstützt der Bund Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermieter und Zusammenschlüsse von Eigentümern beim Aufbau einer zukunftsfähigen Ladeinfrastruktur in Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten.
Gefördert werden insbesondere:
Gefördert werden die Anschaffung und Errichtung privater Ladeinfrastrukturen in und an Mehrparteienhäusern mit
mindestens sechs Stellplätzen, und zwar:
- Vorverkabelung und Elektrifizierung
- Wallboxen und Ladepunkte bis 22 kW
- Dynamische Lastmanagementsysteme
- Netzanschluss- und Infrastrukturmaßnahmen.
2. Wer kann Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind insbesondere:
Wohnungseigentümergemeinschaften
Vermieter von Mehrparteienhäusern
Wohnungsunternehmen
Genossenschaften
Zusammenschlüsse einzelner Eigentümer
3. Höhe der Förderung
Vorverkabelung ohne Wallbox: bis zu 1.300 Euro pro Stellplatz
Wallbox bis 22 kW: bis zu 1.500 Euro pro Stellplatz
Bidirektionale Ladeinfrastruktur (V2G): bis zu 2.000 Euro pro Stellplatz
4. Beispielrechnung
Eine WEG mit 30 Stellplätzen installiert zehn Wallboxen. Zehn Wallboxen × 1.500 Euro = 15.000 Euro Förderung
Bei Gesamtkosten von 35.000 bis 45.000 Euro verbleibt ein Eigenanteil von circa 20.000 bis 30.000 Euro.
5. Gemeinschaftlicher Antrag der WEG
Die Hausverwaltung kann vorsorglich einen Förderantrag stellen, bevor die Eigentümerversammlung endgültig über die Umsetzung entscheidet. Die Antragstellung verpflichtet die Gemeinschaft noch nicht zur Durchführung. Erst ein späterer Beschluss der Eigentümerversammlung macht die Maßnahme verbindlich.
6. Einzelanträge durch Eigentümer
Falls keine gemeinschaftliche Lösung zustande kommt, können sich mindestens sechs Eigentümer zusammenschließen und gemeinsam Fördermittel beantragen.
7. Wichtige Hinweise
Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen
WEG-Beschluss kann bis zu sechs Monate nachgereicht werden
Das Förderprogramm funktioniert nach dem Windhundprinzip
Frühzeitiges Handeln erhöht die Förderchance
8. Handlungsempfehlung
Interesse innerhalb der Gemeinschaft abfragen
Frühzeitig Förderantrag vorbereiten
Technische Prüfung und Angebote einholen
Umsetzung in Eigentümerversammlung beschließen
Fazit:
Das Förderprogramm bietet Wohnungseigentümergemeinschaften eine hervorragende Möglichkeit, Ladeinfrastruktur kostengünstig aufzubauen und gleichzeitig den Wert der Immobilie langfristig zu steigern. Durch die Kombination aus Zuschüssen, unverbindlicher Antragstellung und späterer Beschlussfassung können Eigentümer frühzeitig handeln, ohne sich sofort endgültig festlegen zu müssen.
Dr. Ralf Heydrich
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsberater Haus & Grund Ostsaar/Pfalz und St. Wendel
Einladung zur Mitgliederversammlung
am 22. Oktober 2025, 18.00 Uhr im Katholischen Pfarrheim Ottweiler
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Totengedenken
3. Berichte des Vorsitzenden zur aktuellen Rechtsprechung im Mietrecht
4. Bericht des Vorsitzenden zum Landesvorstand
5. Kooperationsmöglichkeit mit Neunkirchen
6. Ausflug mit dem Verein
7. Verschiedenes
Dierk Schramm
1. Vorsitzender
Wichtige Klarstellung des BGH
Ordentliche Kündigung bleibt trotz Schonfristzahlung wirksam
In einem aktuellen Urteil vom 23.07.2025 (Az. VIII ZR 145/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für Vermieter sehr erfreuliche und wichtige Klarstellung getroffen. Es geht um die Frage, was passiert, wenn ein Mieter nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs die ausstehende Miete doch noch bezahlt.
Der Fall:
Ein Mieter in Berlin geriet immer wieder mit der Miete in Rückstand. Im Februar 2021 kündigte die Vermieterin ihm wegen Nichtzahlung der Mieten für Dezember 2020 und Februar 2021. Der Mieter zahlte die ausstehenden Beträge kurze Zeit später nach.
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage der Vermieterin statt. Das Landgericht Berlin wies die Klage jedoch ab. Es war der Ansicht, dass die sogenannte „Schonfristzahlung“ des Mieters nicht nur eine außerordentliche fristlose Kündigung, sondern auch die erklärte ordentliche Kündigung unwirksam mache. Dagegen wehrte sich die Vermieterin vor dem BGH – und hatte Erfolg.
Die Entscheidung des BGH:
Die sogenannte Schonfristzahlung eröffnet dem Mieter die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden. Geregelt ist sie in § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB: Zahlt der Mieter (spätestens) innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage die rückständige Miete vollständig, wird die fristlose Kündigung dadurch unwirksam (wobei dies dann nicht gilt, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach dieser Vorschrift unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist).
Der BGH stellte nun nochmals klar: Die „Schonfristzahlung“ nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB heilt ausschließlich eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Eine ordentliche Kündigung wegen desselben Zahlungsrückstands bleibt von dieser Nachzahlung unberührt und wirksam. Dies hatte der BGH auch in vergangenen Urteilen immer wieder so entschieden und nun nochmals bekräftigt, dass er bei dieser Auffassung bleibt.
Mit anderen Worten:
Auch wenn der Mieter den konkreten Rückstand, der zur Kündigung geführt hat, innerhalb der Schonfrist (zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage) begleicht, wird dadurch nur die fristlose Kündigung gegenstandslos. Die ordentliche Kündigung, die auf denselben Zahlungsverzug gestützt wird, besteht fort und kann zur Beendigung des Mietverhältnisses führen.
Warum ist das für Sie als Vermieter so wichtig?
Die Entscheidung des BGH ist ein großer Gewinn für die Praxis und schafft Rechtssicherheit. Es wurde nochmals klargestellt: Die ordentliche Kündigung bleibt als „sicherer Anker“ bestehen, selbst wenn der Mieter den Rückstand kurzfristig ausgleicht. Dies ist besonders vor dem Hintergrund des angespannten Wohnungsmarktes bedeutsam. Ein Vermieter muss – auch wenn der Zahlungsverzug ausgeglichen wurde – nicht zwangsläufig an einem Vertrag festhalten, wenn der Mieter wiederholt durch Zahlungsstörungen aufgefallen ist und das Vertrauensverhältnis dadurch nachhaltig gestört ist.
Fazit und Handlungsempfehlung:
Das Urteil stärkt die Position des Vermieters. Die Kernbotschaft lautet: Kündigen Sie bei Zahlungsverzug des Mieters stets hilfsweise auch ordentlich! Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre Kündigung nicht allein durch eine schnelle Zahlung des Mieters ins Leere läuft. Die ordentliche Kündigung ist ein eigenständiges Gestaltungsrecht und wird durch die Regelungen zur Schonfristzahlung nicht berührt.
Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre Kündigung alle rechtlichen Anforderungen erfüllt, lassen Sie diese im Zweifel von Ihrem Haus & Grund-Verein prüfen oder lassen Sie gleich die Kündigung durch diesen erstellen.l
Kristina-Marisa Uth
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
1. Vorsitzende Haus & Grund Quierschied
Rechtsberaterin Haus & Grund Ostsaar/Pfalz und
Haus & Grund St. Wendel
Großes Interesse an Vortrag zu aktuellen Entwicklungen im Mietrecht
Auf Einladung von Haus & Grund Riegelsberg-Köllertal referierte Rechtsanwalt Sebastian Hamm am 13. Mai 2026 in Riegelsberg über aktuelle Entwicklungen im Wohnraummietrecht und deren praktische Auswirkungen für private Haus- und Wohnungseigentümer. Die Veranstaltung stieß auf reges Interesse und bot den Teilnehmern einen umfassenden Überblick über die derzeitigen rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen des Vermietens.
Im Mittelpunkt des Vortrags standen die zunehmende Regulierung des Wohnungsmarktes, neue gesetzliche Anforderungen an Vermieter sowie die Auswirkungen energie- und klimapolitischer Vorgaben auf den Gebäudebestand.
Besonderes Augenmerk galt den aktuellen Änderungen im Gebäudeenergierecht und den geplanten Neuregelungen des künftigen Gebäudemodernisierungsgesetzes. Dabei wurden insbesondere die Folgen für Heizungsmodernisierungen, Investitionsentscheidungen und die langfristige Kostenentwicklung erläutert.
Darüber hinaus informierte der Referent über aktuelle Entwicklungen bei Index- und Staffelmieten, Fragen der Betriebskostenabrechnung, kündigungsrechtliche Neuerungen sowie rechtliche Aspekte bei möbliertem Wohnraum. Anhand zahlreicher Praxisbeispiele zeigte er auf,welche Herausforderungen sich für Vermieter ergeben und wie rechtliche Risiken vermieden werden können.
Zum Abschluss gab Rechtsanwalt Hamm konkrete Handlungsempfehlungen für eine rechtssichere und zukunftsorientierte Vermietungspraxis. Im Vordergrund standen dabei ein professionelles Vertrags- und Dokumentationsmanagement, die sorgfältige Planung energetischer Maßnahmen sowie eine frühzeitige Vorbereitung auf die absehbaren gesetzlichen Veränderungen. Die Teilnehmer nutzten die Gelegenheit zu einem intensiven Austausch und zahlreichenNachfragen zu aktuellen Themen des Mietrechts.
Vereinsfahrt und Teilnahme an der Köllertalmesse
Die diesjährige Vereinsfahrt ist für Samstag, den 05. September 2026 geplant in der Zeit von 08:00 bis 21:00 Uhr. Fahrziel ist die Stadt Luxemburg. Hierzu folgt noch eine gesonderte Einladung mit weiteren Details.
Am Samstag, 19. und Sonntag, 20. September 2026 findet im Trimm Treff Victoria die zweite Köllertalmesse statt. Haus & Grund Riegelsberg-Köllertal wird mit einem Stand vertreten sein.
Horst Altmeyer, Vorsitzender
Einladung zur Generalversammlung
Die Generalversammlung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins
Saarbrücken e.V. findet statt am
Mittwoch, dem 24.06.2026 um 18.00 Uhr
in der Undine,Bismarckstraße 129 in 66121 Saarbrücken
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit/Protokollführung
3. Totenehrung
4. Genehmigung des letzten Protokolls der Mitgliederversammlung vom 26.06.2025
5. Bericht des Vorstandes
5.1. Bericht der 1. Vorsitzenden RAin Christiane Hoffmann
5.2. Kassen- und Bilanzbericht
6. Bericht der Kassenprüfer
7. Entlastung des Vorstandes
8. Neuwahl des Vorstandes
9. Neuwahl der Kassenprüfer
10. Referat:
Die lebzeitige Übertragung von Immobilien
Referent: Dr. Christian Jülch, Notar in Saarbrücken
11. Diskussion:
Über ein zahlreichest Erscheinen würden wir uns sehr freuen.
Im Anschluss an die Versammlung sind alle Mitglieder und Gäste zu
einem kleinen Imbiss eingeladen.
Der Vorstand
Seite in Arbeit
Haus und Grund Spiesen-Elversberg
Ansprechpartner:
Wolfgang Korte
Wilhelmstraße 30
66583 Spiesen-Elversberg
Telefon: 0 68 21 / 7 85 32
E-Mail: wkorte612@aol.com
Internet: www.hug-elversberg.keepfree.de
Sprechstunden und Rechtsberatung:
Sprechstunden finden nach Anmeldung unter Telefon 06821/78532 mit dem 1. Vorsitzenden, Wolfgang Korte, jeden 1. Mittwoch im Monat, im Rathaus Café – Spiesen von 14 Uhr bis 16 Uhr statt.
Bei Rechtsanliegen wird ein Termin für ein Beratungsgesprächin der Rechtsabteilung in Saarbrücken beim Landesverband Saar vereinbart.
Versicherungen rund um die
Immobilie: Worauf kommt es an?
Der richtige Versicherungsschutz ist für Immobilienbesitzer und
Vermieter essenziell – dennoch herrscht oft Unsicherheit darüber,
welche Policen tatsächlich notwendig sind und wo Risiken
bestehen. Gerade Themen wie Haftungsfragen oder rechtliche
Auseinandersetzungen werden häufi g unterschätzt.
Welche Schäden deckt eine Gebäudehaftpfl ichtversicherung ab?
Wann ist sie unverzichtbar? Und in welchen Fällen greift eine
Vermieterrechtsschutzversicherung, etwa bei Streitigkeiten mit
Mietern, Mietausfällen oder Kündigungen? Auch die optimale
Kombination verschiedener Versicherungen sowie typische Fallstricke
in der Praxis werden beleuchtet.
Antworten auf diese und weitere Fragen gibt Versicherungsberater
Marco Lydorf bei seinem Vortrag am Montag, 22. Juni, um
19 Uhr, im MÜ1 (ehemaliges Bergmannsheim), Neue Bahnhofstraße
15, St. Ingbert.
Zu dieser Informationsveranstaltung sind Mitglieder und (Noch-)
Nichtmitglieder eingeladen. Haus & Grund St. Ingbert freut sich
auf Ihren Besuch und bittet möglichst um Voranmeldung: telefonisch
unter 06894/6522, per E-Mail an hausundgrundst.
ingbert@t-online.de oder persönlich in der Geschäftsstelle
Kaiserstraße 37, St. Ingbert.

Neue Bundesförderung für Ladeinfrastruktur
500 Millionen Euro Förderung für Wohnungseigentümergemeinschaften
Das Bundesministerium für Verkehr stellt seit dem 15. April ein neues Förderprogramm mit einem Gesamtvolumen von 500 Millionen Euro bereit. Ziel ist der Ausbau der Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Gerade in Wohnanlagen besteht häufig das Problem, dass einzelne Eigentümer zwar Interesse an einer Wallbox haben, die technische Umsetzung jedoch an fehlender Infrastruktur, hohen Anfangskosten oder organisatorischen Hürden scheitert. Das neue Förderprogramm soll genau hier ansetzen und den gemeinschaftlichen Ausbau der Ladeinfrastruktur erleichtern. Voraussetzung ist die Vorverkabelung von mindestens 20 Prozent der Wohnstellplätzen (jedoch mindestens sechs Stellplätzen) nach Maßnahmenabschluss.
Da die Fördermittel nach dem sogenannten „Windhundverfahren“ vergeben werden – also nach der Reihenfolge des Antragseingangs –, empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung und Antrag-stellung.
1. Ziel des Förderprogramms „Laden im Mehrparteienhaus“
Mit dem Programm unterstützt der Bund Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermieter und Zusammenschlüsse von Eigentümern beim Aufbau einer zukunftsfähigen Ladeinfrastruktur in Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten.
Gefördert werden insbesondere:
Gefördert werden die Anschaffung und Errichtung privater Ladeinfrastrukturen in und an Mehrparteienhäusern mit
mindestens sechs Stellplätzen, und zwar:
- Vorverkabelung und Elektrifizierung
- Wallboxen und Ladepunkte bis 22 kW
- Dynamische Lastmanagementsysteme
- Netzanschluss- und Infrastrukturmaßnahmen.
2. Wer kann Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind insbesondere:
Wohnungseigentümergemeinschaften
Vermieter von Mehrparteienhäusern
Wohnungsunternehmen
Genossenschaften
Zusammenschlüsse einzelner Eigentümer
3. Höhe der Förderung
Vorverkabelung ohne Wallbox: bis zu 1.300 Euro pro Stellplatz
Wallbox bis 22 kW: bis zu 1.500 Euro pro Stellplatz
Bidirektionale Ladeinfrastruktur (V2G): bis zu 2.000 Euro pro Stellplatz
4. Beispielrechnung
Eine WEG mit 30 Stellplätzen installiert zehn Wallboxen. Zehn Wallboxen × 1.500 Euro = 15.000 Euro Förderung
Bei Gesamtkosten von 35.000 bis 45.000 Euro verbleibt ein Eigenanteil von circa 20.000 bis 30.000 Euro.
5. Gemeinschaftlicher Antrag der WEG
Die Hausverwaltung kann vorsorglich einen Förderantrag stellen, bevor die Eigentümerversammlung endgültig über die Umsetzung entscheidet. Die Antragstellung verpflichtet die Gemeinschaft noch nicht zur Durchführung. Erst ein späterer Beschluss der Eigentümerversammlung macht die Maßnahme verbindlich.
6. Einzelanträge durch Eigentümer
Falls keine gemeinschaftliche Lösung zustande kommt, können sich mindestens sechs Eigentümer zusammenschließen und gemeinsam Fördermittel beantragen.
7. Wichtige Hinweise
Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen
WEG-Beschluss kann bis zu sechs Monate nachgereicht werden
Das Förderprogramm funktioniert nach dem Windhundprinzip
Frühzeitiges Handeln erhöht die Förderchance
8. Handlungsempfehlung
Interesse innerhalb der Gemeinschaft abfragen
Frühzeitig Förderantrag vorbereiten
Technische Prüfung und Angebote einholen
Umsetzung in Eigentümerversammlung beschließen
Fazit:
Das Förderprogramm bietet Wohnungseigentümergemeinschaften eine hervorragende Möglichkeit, Ladeinfrastruktur kostengünstig aufzubauen und gleichzeitig den Wert der Immobilie langfristig zu steigern. Durch die Kombination aus Zuschüssen, unverbindlicher Antragstellung und späterer Beschlussfassung können Eigentümer frühzeitig handeln, ohne sich sofort endgültig festlegen zu müssen.
Dr. Ralf Heydrich
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsberater Haus & Grund Ostsaar/Pfalz und St. Wendel
Einladung zur Mitgliederversammlung
Alle Mitglieder des Vereins Haus & Grund Sulzbachtal sind hiermit
zu einer Mitgliederversammlung am Freitag, 29. Mai, eingeladen.
Diese findet um 18 Uhr im Vereinsheim der Eintracht
Altenwald, Auf der Ludwigshöhe, in 66280 Sulzbach/Altenwald
statt (oberhalb der Waldschule, am Sportplatz).
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
Top 1: Begrüßung der Mitglieder und Gäste durch den Vorsitzenden
Bernd Schlachter
Top 2: Berichte
– des 1. Vorsitzenden
– des Geschäftsführers/Kassierers Dieter Gräber,
einschließlich der Jahresabschlüsse
– der Kassenprüfer Wolfgang Walter und Hubert Jung
Top 3: Aussprache über die Berichte
Top 4: Entlastung des Vorstandes
Top 5: Ergänzende Neuwahl:
Wahl eines neuen Kassenprüfers
Top 6: Beschlussfassung zur Vernichtung von Vereinsunterlagen,
die älter als zehn Jahre sind
Top 7: Referat über sehr wichtige Änderungen zur Heizkostenabrechnung
ab 2027. Die Referentin oder der Referent
wird zu gegebener Zeit noch bekanntgegeben.
Im Anschluss können Fragen erörtert und diskutiert werden.
Top 8: Sonstiges
Top 9: Schlusswort des Vorsitzenden
Bernd Schlachter, Vorsitzender
Einladung zur Mitgliederversammlung
des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Völklingen e.V.
am 16.04.2026, 18.30 Uhr, in der Gaststätte Warndtperle,
66333 Völklingen-Ludweiler, Völklinger Str. 120
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokollführung
3. Totenehrung
4. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung 2025
5. Bericht des Vorstandes
5.1. Bericht des Vorsitzenden
5.2. Bericht des Kassenleiters
6. Bericht der Kassenprüfer
7. Aussprache zu den Berichten
8. Entlastung des Vorstandes
9. Ergänzungswahl Beisitzer
10. Ehrungen
11. Sonstiges/Anträge
12. Offene Fragerunde zum Thema Wärmepumpentechnik
Referent: Erik Martini, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kälteanlagenbauerhandwerk
Im Anschluss laden wir zu einem kleinen Imbiss ein.
Der Vorstand
Bericht über die Generalversammlung
Die Generalversammlung wurde von mehr als 60 Mitgliedern besucht.
Im Mittelpunkt standen aktuelle Entwicklungen und wichtige
Entscheidungen für das Jahr 2026.
Zu Beginn stellte der Vorstand insgesamt zehn neue Fachvorträge
zur Abstimmung, um die Interessen und Wünsche der Mitglieder
bestmöglich zu berücksichtigen. Die Abstimmung erfolgte erstmals
über eine webbasierte Plattform, was die Beteiligung deutlich
erhöhte und sich als zukunftsweisendes Kommunikationsmittel
erwies. Die drei meistgewählten Themen waren „Mietanpassung
ohne Mietspiegel“, „Heizen und Lüften“ sowie „Nachbarrecht
und Nachbarpflicht“.
Mit der Zielsetzung, neue Mitglieder zu gewinnen, wurde im vergangenen
Jahr ein Marketingprogramm verabschiedet. Mit den
umgesetzten Maßnahmen konnten 48 neue Mitglieder gewonnen
werden. Diese Marketingaktivitäten wird der Vorstand auch
in 2026 weiter vorantreiben.
Im weiteren Verlauf präsentierte der Kassierer den detaillierten
Kassenbericht. Die Buchprüfer bestätigten eine vollständige und
ordnungsgemäße Buchführung, sodass der Vorstand von den
Anwesenden für das Jahr 2025 einstimmig entlastet wurde.
Ein besonderes Highlight bildeten die Fachvorträge von Notar
Michael Jung und Polizeioberkommissar Michael Gottesleben.
Jung beleuchtete umfassend die Unterschiede und die richtige
Anwendung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung,
wobei er das komplexe Thema verständlich und praxisnah aufbereitete.
Anschließend stellte Gottesleben in seinem Vortrag zur Einbruchskriminalität
einfache und effektive Maßnahmen zur Sicherung
des eigenen Zuhauses vor und erläuterte anschaulich
den Nutzen technischer Sicherheitselemente.
Nach dem offiziellen Teil bot sich bei einem Imbiss und kühlen
Getränken die Gelegenheit zum persönlichen Austausch mit den
Referenten. Die Generalversammlung wurde von allen Teilnehmern
als sehr gelungen bewertet und stärkte das Gemeinschaftsgefühl
im Verein.
Edgar G. Revelant, Vorsitzender
Fotograf: Ruppenthal, Text: „Abteihof Wadgassen, ehem. Prämonstratenser-Abtei“.
„Zukunftssicher und kostengünstig Heizen“
Fortsetzung der Vortragsreihe im Anschluss an unsere Mitgliederversammlung 2025
Am 09.10.25 18.00h fand in Wadern / Noswendel unsere Jahresversammlung 2025 statt.
1. Der 1. Vorsitzende begrüßte die Teilnehmer.
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie die Beschlussfähigkeit (15 Mitglieder + 11 Gäste) der Versammlung. Die Tagesordnung wird einstimmig um den Punkt: „Zeitliche Verschiebung der nächsten Mitgliederversammlung“ ergänzt.
3. Einstimmige Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung 2024
4. Der Vorsitzende weist auf/ berichtet über / erläutert: neuen Verbrauchszähler-regelungen, starken Preisanstiegen bei Brennstoffen bedingt durch CO² Steuer, Frist-ablauf für die Nebenkostenabrechnung 2024 am 31:12.25, aktuelle Lobbyarbeit des Präsidenten in Ausschüssen in Berlin, Teilnahme an der Trendmesse 2025 Wadern, aktuell 69 Mitglieder, Abschluss von Vermieterrechtsschutzversicherungen, Aufnahme in den Landesvorstand, Teilnahme am Landesverbandstag, Vorankündigung auf den Bundeszentraltag im Mai 2025 in Saarbrücken, Arbeit in Direktions- u. Vorstands-sitzungen, Dank an die Arbeit der anderen Vorstandsmitglieder, usw.
5. Der Schatzmeister Sebastian Kaiser berichtet über eine gesunde Kassenlage von über 4.000€, sowie über die Einnahmen und Ausgabensituation.
6. Die Kassenprüfer Christoph Schneider und Dr. Erich Ihle bescheinigen eine korrekte Kassenführung und beantragen Entlastung des Vorstandes.
7. Es wird keine Aussprache zu den Punkten 1 bis 6 gewünscht.
8. Der Vorstand wird einstimmig mit Enthaltung der Betroffenen entlastet.
9. Nach einstimmiger Nachwahl in den Vorstand, nimmt Frau Daniela Keller das Mandat als Beisitzerin an.
10. Die Versammlung beschließt einstimmig die Mitgliederversammlung erst Anfang 2027 mit Neuwahl des Vorstandes durchzuführen, um eine leichtere Kassenprüfung sowie ein klar abgegrenztes Wirtschaftsjahr von 01.01 bis 31.12 zu realisieren.
Holger Peter (Vertretung von „Alpha Innotec“ referiert über „Wärmepumpen - So funktioniert`s auch im Bestand“ und zeigt an realisierten Beispielen, dass heutige Geräte mit Heizkörpern (nicht immer unbedingt mit Fußbodenheizung) ökonomisch betrieben werden können. Eine sorgfältige Planung ist für Schallschutz, Wirtschaftlichkeit und Langlebigkeit Grundvorrausetzung.
Markus Jolly (Geschäftsführer von „Evera“) zeigt in seinem Vortrag „0€ Wärmepumpen- u. Haushaltsstromkosten?! So geht`s!“ die Möglichkeiten auf, mit moderner Speicher-technologie, Photovoltaik und intelligentem Energiemanagement seine Stromkosten deutlich zu senken.
Die anschließende rege Frage- u. Diskussionsrunde zeigte wie gut beide Vorträge ankamen und wie groß das Interesse an diesen Themen ist.
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