Nachrichten aus den Ortsvereinen

 

Wir machen uns stark für Ihr privates Immobilien-Eigentum!

Erfahren Sie hier mehr zu den aktuellen Terminen, Themen und Aktionen der 25 Ortsvereine im Landesverband Haus & Grund Saarland - einfach den Ortsnamen anklicken und mehr erfahren.

Altenkessel

Mitgliederversammlung mit interessantem Vortrag

Vor kurzem fand die Mitgliederversammlung des Vereins Haus & Grund Altenkessel in den Räumen der Arbeiterwohlfahrt im ehemaligen Rathaus Altenkessel statt. Der zweite Vorsitzende Wolfgang Lüdecke begrüßte die Mitglieder und stellte fest, dass die Einladung zur Versammlung ordnungsgemäß veröffentlicht worden war.

Zu Beginn verlas Schriftführerin Norga Lüdecke das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung vom 6. Juni 2025. Dieses wurde von den anwesenden Mitgliedern ohne Einwände genehmigt. In seinem anschließenden Bericht informierte der zweite Vorsitzende über die Entwicklung des Vereins und die Arbeit des vergangenen Jahres. Der Verein zählt derzeit 314 Mitglieder. Die regelmäßig angebotene Sprechstunde wird weiterhin gut angenommen. Im Durchschnitt suchen drei bis vier Mitglieder die Sprechstunde auf, insbesondere mit Fragen zu Bergschäden, zum Mietrecht und zum Nachbarschaftsrecht.

Auch aktuelle gesetzliche Entwicklungen im Bereich der Heizungen waren ein Thema. Die von der Vorgängerregierung eingeführten Regelungen zur Heiztechnik wurden zwischenzeitlich wieder abgeschafft. Zu diesem Themenkomplex war im Anschluss an die Mitgliederversammlung ein Vortrag vorgesehen.

Der zweite Vorsitzende berichtete außerdem über die Arbeit des Vorstandes. Die regelmäßigen Vorstandssitzungen sowie die zusätzliche Kommunikation über eine WhatsApp-Gruppe erleichtern inzwischen die organisatorische Zusammenarbeit und tragen dazu bei, die Vereinsarbeit effizienter zu gestalten.

Es folgte der Kassenbericht für das Geschäftsjahr 2025, der wegen Krankheit der Kassiererin, Frau Quiring, von der Kassenprüferin, Frau Kölsch, vorgelesen wurde. Der Bericht der Kassenprüferinnen ergab eine ordnungsgemäße Kassenführung.

Bei der anschließenden Aussprache zu den Berichten gab es Gelegenheit für Fragen und Anmerkungen. Unter anderem wurde erläutert, was unter „Entlastung des Vorstandes“ zu verstehen ist. Weitere Fragen seitens der anwesenden Mitglieder gab es nicht. Im Anschluss beantragte Frau Kölsch die Entlastung des Vorstandes. Sie würdigte dabei ausdrücklich die geleistete Arbeit und das Engagement des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung erteilte dem Vorstand daraufhin einstimmig die Entlastung. Die Kassenprüferinnen Frau Bode-Weber und Frau Kölsch wurden wiedergewählt.

Den fachlichen Schwerpunkt der Versammlung bildete anschließend der Vortrag von Dr. Ehl zum Thema „Heizungserneuerung im Lichte des Klimapaketes“. Dabei wurden verschiedene Möglichkeiten moderner und alternativer Heizsysteme vorgestellt und aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet.

Neben ökologischen Aspekten und den Auswirkungen des CO2Ausstoßes standen insbesondere politische Entscheidungen und gesetzliche Vorgaben im Mittelpunkt. Auch die zwischenzeitlichen Änderungen bei der sogenannten 65-Prozent-Regelung sowie die weiterhin bestehenden, allerdings teilweise gekürzten Fördermöglichkeiten wurden erläutert.

Ein weiterer wichtiger Punkt war die Wirtschaftlichkeit verschiedener Heizsysteme. Hierbei wurden sowohl die Investitions- und Verbrauchskosten als auch Wartungskosten, mögliche Emissionen, künftige Preissteigerungen und die Verfügbarkeit der jeweiligen Energieträger betrachtet. Auch die Frage nach der Abhängigkeit von elektrischer Energie und mögliche hybride Heizsysteme wurden angesprochen.

Deutlich wurde, dass Eigentümer bei einer anstehenden Erneuerung ihrer Heizungsanlage vor einer Vielzahl von Entscheidungen stehen. Neben den reinen Anschaffungskosten müssen auch langfristige Verbrauchs- und Wartungskosten, die zu erwartenden Emissionen sowie die Preisentwicklung und Verfügbarkeit der benötigten Energieträger berücksichtigt werden.

Mit Blick auf die Energieversorgung der Zukunft wurde außerdem die Bedeutung von Nahwärmekonzepten thematisiert. Als mögliche Energiequellen wurden unter anderem Hackschnitzel, Kollektorwärme, Biogas und Tiefengeothermie genannt.

Unter dem Punkt Verschiedenes wurde unter anderem die Reisebeilage in der Zeitschrift von Haus & Grund angesprochen. Der Vorstand berichtete über positive Erfahrungen von Rechtsanwältin Hoffmann, die an einer dieser Reisen teilgenommen hatte. Zum Abschluss bedankte sich der zweite Vorsitzende bei den anwesenden Mitgliedern und beendete die Versammlung. Anschließend waren die Mitglieder zu einem gemütlichen Umtrunk sowie zu Wiener Würstchen mit Kartoffelsalat eingeladen.

 Norga Lüdecke

Bexbach

Einladung zur Mitgliederversammlung 2025

des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Bexbach e.V.

am Donnerstag, dem 27.11.2025 um 18.30 Uhr

Sportheim SV Bexbach, Auf der Heide

Tagesordnung

  1. Begrüßung durch den Vorsitzenden
  2. Bericht des Vorsitzenden
  3. Bericht des Kassenwarts
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Wahl eines Versammlungsleiters und Entlastung des Vorstandes
  6. Neuwahlen
  7. Verschiedenes
  8. Vortrag Rechtsanwalt Bleher: Die Kaution im Mietverhältnis

Rechtsanwalt Jörg Bleher
1. Vorsitzender

Dillingen/Merzig

Vortrag: Was ist bei der Mieterwahl zu beachten

Haus & Grund Dillingen/Merzig lädt zu einem interessanten Informationsvortrag
am Mittwoch, 21. Oktober, 17.30 Uhr, im Hotel
Römer, Schankstraße 2, 66663 Merzig, ein.

Es geht um das Thema:
„Drum prüfe, wer sich ewig bindet – Was ist bei der Mieterwahl
zu beachten und was kann ich tun, wenn es Schwierigkeiten
gibt?“
Die Suche nach dem passenden Mieter ist nicht immer leicht
und es kann sich für die vermietende Partei auch schon mal
über kurz oder lang herausstellen, die falsche Wahl getroffen zu
haben.
Jennifer Herzog, Geschäftsführerin der Immopolis UG in Beckingen
und Kassiererin von Haus & Grund Dillingen/Merzig, wird in
ihrem Vortrag darauf hinweisen, welche Hilfsmittel herangezogen
werden können, um den passenden Mieter zu finden, und was zu
tun ist, wenn es im Nachgang doch zu Problemen kommen sollte.
Mitglieder, Interessenten und Gäste sind willkommen.

Für den Vorstand:
Rechtsanwalt Dr. Michael Weiskopf, Vorsitzender

Dudweiler

...

Gersweiler

Beratung nach telefonischer Vereinbarung

mit Herrn Schub, Telefon: 0681/ 96 86 57 25

Göttelborn

Mitgliederversammlung mit Sommerfest

Nach dem wunderschönen Sommerfest im vorigen Jahr wollen wir es 2026 wiederholen. Wir laden unsere Mitglieder daher sehr herzlich für

Freitag, 07. August 2026, ab 17.00 Uhr,

zur Martinshütte in Göttelborn ein.


Wir beginnen mit unserer Mitgliederversammlung, anschließend hält eine fachkundige Person einen Vortrag über Einbruchschutz und über Trickbetrüger. Danach feiern wir gemeinsam. Wir grillen und es wird auch wieder leckeren Kuchen geben.


Das Essen spendiert der Verein und die Getränke werden zum ermäßigten Preis angeboten. Wir freuen uns, viele Mitglieder begrüßen zu dürfen. Anmeldung bitte unter 06825/7719 bis zum 30.07.2026

Die Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung:

1. Begrüßung und Totenehrung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Bericht der Vorsitzenden
4. Bericht des Kassierers
5. Bericht des Kassenprüfers
6. Aussprache über die Berichte
7. Wahl eines Versammlungsleiters
8. Entlastung des Vorstandes
9. Wahl der Kassenprüfer
10. Verschiedenes
11. Schlusswort der/des Vorsitzenden

Großrosseln

Einladung zur Generalversammlung

Haus & Grund Großrosseln lädt alle seine Mitglieder recht herzlich zur nächsten Generalversammlung ein.
Diese Generalversammlung findet statt am :
 

27.09.2025 um 18.00 Uhr im Gasthaus Warndtperle Ludweiler, Völklingerstr.120

Tagesordnung: 

  1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
  2. Totenehrung
  3. Annahme der Tagesordnung
  4. Bericht des 1. Vorsitzenden Günter Deutsch
  5. Bericht der Kassiererin, Tanja Held
  6. Bericht der Kassenprüfer, Joachim Dahmen
  7. Wahl eines Versammlungsleiters
  8. .    Entlastung des Vorstandes,
  9. Neuwahl des Vorstandes
    1. Vors. 2.Vors., Schriftf., Kassierer, Beisitzer
  10. Wahl der Kassenprüfer
  11. Verschiedenes 

Einladung : Im Anschluss an die Versammlung findet ein gemeisames Abendessen statt. Um eine verbindliche Anzahl der Essen bestellen zu können wird um einen Beitrag von 5,00 € auf das o.G. Konto gebeten.

Im Hinblick auf die Wichtigkeit dieser Generalversammlung würden wir uns wünschen, wenn alle Mitglieder dieser Einladung Folge leisten würden.

1. Vorsitzender
Günter Deutsch

Heiligenwald - Landsweiler-Reden

E i n l a d u n g  z u m  O k t o b e r f e s t

Auch in diesem Jahr lädt Haus & Grund Heiligenwald – Lands-
weiler-Reden seine Mitglieder herzlich zu einem
„Saarländischen Oktoberfest“ mit „Gefillden“ ein

§ Tag            Fr. 23. Okt.

§ Uhrzeit      ab 18.00 Uhr

§ Ort            Ratsschänke Heiligenwald, Pestalozzistr. 38

Der Vorstand freut sich auf die zahlreiche Teilnahme von Ver-
einsmitgliedern und auf ein unterhaltsames, geselliges Bei-
sammensein.

Aus organisatorischen Gründen - bitten wir unsere Miglieder -
um eine tel. Anmeldung bis zum 20. Okt. bei der Ratsschänke

(Tel.nr.: 0 68 21/ 40 23 788 erreichbar Fr – Mi von 11.00 Uhr bis
14.00 Uhr). Alternativ ist auch eine Anmeldung per @Mail
klaus-bernd.barrois3@hdi.de direkt beim Vorsitzenden möglich. 

Für den Vorstand: gez. Klaus Bernd Barrois (1. Vorsitzender)

Heusweiler

Seite in Arbeit

Homburg

Vortrag „Energetische Sanierung“

Eine Informationsveranstaltung von Haus & Grund Homburg unter
dem Titel „Energetische Sanierung von Wohngebäuden
– Kosten sparen und den Wert der Immobilie erhöhen“ findet
am Montag, 4. Mai, um 18 Uhr statt. Christian Port, Energieberater
der Verbraucherzentrale Saarland, erläutert in seinem
Vortrag, wie Hauseigentümer durch Maßnahmen an der Gebäudehülle
ihre Heizkosten deutlich senken können. Vorgestellt
werden sowohl kostengünstige, teilweise selbst umsetzbare
Maßnahmen als auch umfassende Sanierungsschritte und deren
Zusammenhänge im vorausschauenden Sanieren.

Die Veranstaltung richtet sich an alle, die ihr Wohngebäude
energetisch zukunftsfähig machen, aktiv zum Klimaschutz beitragen
und die Immobilie „gut vorbereitet“ weitergeben möchten.
Gerne wird am Ende auf die Änderungen und Auswirkungen
beim neuen Gebäudemodernisierungsgesetz und die möglichen
Förderungen eingegangen.

Ort ist die Jugendherberge Homburg,
Am Mühlgraben 30, Homburg, der Eintritt ist frei.
Anmeldung unter E-Mail hausundgrund-homburg@web.de

Klarenthal-Krughütte

Einladung zur Mitgliederversammlung von Haus & Grund Klarenthal-Krughütte 

Zur satzungsgemäß einzuberufenden Mitgliederversammlung mit Neuwahlen wird für Freitag, den 21. August 2026, 17.00 Uhr, in das Nebenzimmer des „Restaurant Schwanenkönig“ Krughütter Str. 26a, 66128 Saarbrücken-Gersweiler, eingeladen! 

Tagesordnung: 

1.    Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

2.    Totengedenken

3.    Annahme des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 23. November 2025

4.    Bericht der Vorsitzenden

5.    Finanzbericht des 1. Kassenwartes

6.    Bericht der Kassenprüfer/innen

7.    Aussprache zu den Berichten

8.    Beschluss zu einer gemäß Notarhinweis notwendigen Satzungsänderung; hier: § 1 - Name und Sitz des Vereins -. Änderung von „Der Haus- und Grundeigentümer Verein … hat seinen Sitz in Saarbrücken-KLARENTHAL-KRUGHÜTTE“ in „Der Verein Haus & Grund Klarenthal-Krughütte e. V. … hat seinen Sitz in Saarbrücken“.

9.    Wahl einer Versammlungsleiterin/eines Versammlungsleiters

10. Entlastung des Vorstandes

11. Neuwahl des Vorstandes

a)    1. Vorsitzende/r

b)    2. Vorsitzende/r

c)    1. Kassenwart/in

d)    2. Kassenwart/in

e)    1. Schriftführer/in

f)     2. Schriftführer/in

g)    Beisitzer/innen

12. Wahl der Kassenprüfer/innen

13. Verschiedenes

14. Schlusswort der/des Vorsitzenden 

Nach der Versammlung sind die Teilnehmer/innen zu einem Abendimbiss eingeladen. Da das Team des „Schwanenkönig“ den Imbiss vorbereiten muss, wird um verbindliche Anmeldung zur Mitgliederversammlung/zum Imbiss bis zum 14. August 2026 bei der Anwaltskanzlei Hoffmann, Telefon 0681 / 68 66 33 40, gebeten. 

Für den Vorstand:
Christiane Hoffman, 1. Vorsitzende

 

Lebach

Einladung zur Mitgliederversammlung


Wir laden ein zur Mitgliederversammlung des Haus-, Wohnungs-
und Grundeigentümervereins Lebach, Schmelz, Eppelborn
e.V. am Dienstag, 30. Januar 2025, 18.00 Uhr, im Restaurant
Bürgerstuben, Jabacherstraße 28, Lebach.

Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokollführung
3. Neuwahl des/der 1. Vorsitzende(n)

Der Vorstand

Neunkirchen

Einladung zur Generalversammlung 

Am Mittwoch, dem 25. November 2026 findet um 18 Uhr die diesjährige Generalversammlung im Kulturhaus Wiebelskirchen, Keplerstraße 16 in 66540 Neunkirchen-Wiebelskirchen statt.
Alle Mitglieder sind zur Veranstaltung mit anschließendem kleinem Imbiss herzlich eingeladen.
Bitte melden Sie sich bis zum 20.11.2026 telefonisch unter 0 68 21 – 22 060 an oder per E-Mail an info@hug-nk.de.
 

Tagesordnung

1. Begrüßung

2. Totenehrung

3. Protokoll der letzten Generalversammlung

4. Tätigkeitsbericht des Vorstandes

5. Kassenbericht des Vereins

6. Bericht der Kassenprüfer

7. Entlastung des Vorstandes

8. Neuwahl des Vorstandes:     1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 2 Beisitzer, 1 Schriftführer                    

9. Neuwahl der Kassenprüfer

10. Satzungsänderung

11. Wahl von 9 Landesdeligierten

12. Verschiedenes

13. Schlusswort

RA Dierk Schramm,
1. Vorsitzender

Ostsaar / Pfalz

Klimageräte im Wohnungseigentum

Was der BGH wirklich entschieden hat

Die Nachricht klang für viele Wohnungseigentümer zunächst wie eine kleine Sensation: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Einbau eines Klima-Splitgeräts im Wohnungseigentum grundsätzlich erlaubt werden kann. Schnell entstand daraus in der öffentlichen Wahrnehmung der Eindruck, Klimaanlagen auf Balkon oder an der Fassade müssten nun praktisch immer genehmigt werden.

So weit geht das Urteil aber gerade nicht. Tatsächlich stellt der Bundesgerichtshof klar: Ein Wohnungseigentümer kann eine Gestattung für den Einbau seines Klimageräts verlangen – aber nur dann, wenn die übrigen Eigentümer dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2026 – V ZR 162/25)

Es kommt also weiterhin auf den Einzelfall an. Weder gibt es einen Freifahrtschein für bauwillige Eigentümer noch müssen Gemeinschaften jeden Antrag automatisch durchwinken.

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

Im entschiedenen Fall wollten Wohnungseigentümer ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon installieren. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag ab. Daraufhin zogen die Eigentümer vor Gericht – mit Erfolg. Bereits die Berufungsinstanz ersetzte den ablehnenden Beschluss der Gemeinschaft und gab konkrete Vorgaben dazu, wie das Gerät ausgeführt und betrieben werden sollte. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Ausschlaggebend war, dass im konkreten Fall keine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer festgestellt werden konnte. Optische Einwände hatte die Gemeinschaft nicht geltend gemacht. Zudem war das vorgesehene Gerät grundsätzlich geeignet, die maßgeblichen Lärmgrenzwerte einzuhalten. Hinzu kam, dass das nächstgelegene Schlafzimmerfenster mehrere Meter vom geplanten Standort entfernt lag.

Ohne Beschluss geht es nicht

Für Wohnungseigentümer besonders wichtig: Der Einbau eines Klima-Splitgeräts ist regelmäßig eine bauliche Veränderung. Das gilt schon deshalb, weil häufig in die Fassade eingegriffen werden muss, etwa durch Bohrungen oder Leitungsdurchführungen. Solche Maßnahmen betreffen das gemeinschaftliche ­Eigentum und dürfen deshalb nicht ­eigenmächtig vorgenommen werden.

Das bedeutet: Ohne Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung geht es nicht. Wer trotzdem ohne Zustimmung ein Gerät anbringt, riskiert Unterlassungs- und Rückbauansprüche.

Kein automatischer Anspruch auf Klimaanlage

Klimageräte gehören nicht zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen, wie etwa Maßnahmen zur Barrierefreiheit oder zur Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Ein Eigentümer hat daher keinen automatischen Anspruch darauf, dass ihm der Einbau stets gestattet werden muss.

Ein Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn kein anderer Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird – oder wenn alle betroffenen Eigentümer zustimmen.

Genau an dieser Stelle liegt die eigentliche Bedeutung des Urteils: Der Bundesgerichtshof öffnet die Tür für eine Gestattung, aber eben nicht schrankenlos. Entscheidend bleibt, ob sich andere ­Eigentümer nach der allgemeinen Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen können.

Lärm und Optik bleiben die zentralen Streitpunkte

In der Praxis werden vor allem zwei Fragen eine Rolle spielen: Wie laut ist die Anlage? Und wie stark beeinträchtigt sie das Erscheinungsbild der Wohnanlage?

Gerade beim Schallschutz bleibt es dabei, dass die zu erwartenden Geräuschimmissionen genau zu prüfen sind. Kann schon im Vorfeld abgesehen werden, dass einschlägige Richtwerte – insbesondere der TA Lärm – nicht eingehalten werden, spricht das gegen eine Gestattung. Das Urteil bedeutet also keineswegs, dass Lärm künftig hinzunehmen wäre.

Auch optische Beeinträchtigungen können einen Antrag weiterhin zu Fall bringen. Dass sie im entschiedenen Verfahren keine Rolle spielten, lag nur daran, dass entsprechende Einwände dort nicht geltend gemacht wurden. In anderen Anlagen kann gerade das äußere Erscheinungsbild ein gewichtiges Argument gegen die beantragte Maßnahme sein.

Die Gestattung ist kein Freibrief für den späteren Betrieb

Selbst wenn die Eigentümerversammlung oder notfalls ein Gericht den Einbau gestattet, endet damit nicht jede Rücksichtnahmepflicht. Treten später unzumutbare Störungen auf, insbesondere durch Lärm, können betroffene Eigentümer weiterhin Abwehransprüche geltend machen.

Der betroffene Eigentümer muss eine solche Störung dann beseitigen. Das muss nicht zwingend bedeuten, dass die Anlage vollständig stillgelegt wird. Häufig kommen zunächst mildere Mittel in Betracht, etwa Beschränkungen der Betriebszeiten oder Vorgaben zum Nutzungsmodus.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften kann es deshalb sinnvoll sein, ergänzende Regeln zum Betrieb von Klimageräten in der Hausordnung oder im Gestattungsbeschluss festzuhalten.

Was Verwalter und Eigentümer jetzt beachten sollten

1. Anträge konkret vorbereiten

Je genauer der Antrag gefasst ist, desto besser lässt er sich prüfen. Sinnvoll sind Angaben zum Gerätetyp, zum Anbringungsort, zur technischen Ausführung und gegebenenfalls zu vorgesehenen Betriebszeiten.

2. Nicht pauschal ablehnen

Verwalter und Gemeinschaften sollten Anträge nicht reflexartig zurückweisen. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung. Eine Ablehnung sollte auf konkrete, feststehende Beeinträchtigungen gestützt werden.

3. Einwände frühzeitig benennen

Andere Eigentümer sollten mögliche Beeinträchtigungen – etwa durch Lärm, optische Auswirkungen oder einen besonders sensiblen Standort – frühzeitig und konkret ansprechen. Allgemeine Vorbehalte reichen in der Regel nicht aus.

Fazit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs schafft kein neues Sonderrecht für Klimaanlagen im Wohnungseigentum. Es bestätigt vielmehr die Linie der WEG-Reform: Bauliche Veränderungen können zu gestatten sein, wenn sie die anderen Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigen.

Für die Praxis bedeutet das: Klimageräte sind weder generell zu verbieten noch automatisch zu genehmigen. Maßgeblich bleibt die sorgfältige Prüfung des Einzelfalls – vor allem mit Blick auf Lärm, Standort und optische Auswirkungen.

RA Dr. Ralf Heydrich
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Vorsitzender Haus & Grund Ostsaar/Pfalz

Ottweiler

Einladung zur Mitgliederversammlung 

am 22. Oktober 2025, 18.00 Uhr im Katholischen Pfarrheim Ottweiler 

Tagesordnung 

1. Begrüßung
2. Totengedenken
3. Berichte des Vorsitzenden zur aktuellen Rechtsprechung im Mietrecht
4. Bericht des Vorsitzenden zum Landesvorstand
5. Kooperationsmöglichkeit mit Neunkirchen
6. Ausflug mit dem Verein
7. Verschiedenes  

Dierk Schramm
1. Vorsitzender

Quierschied

BGH zieht klare Grenzen

Maklerprovision bei verwalteten Wohnungen

Der Bundesgerichtshof hat mit einer aktuellen Entscheidung die Spielregeln für die Vermietung verwalteter Wohnungen neu justiert. Für Mietverwalter und Sondereigentumsverwalter wird es deutlich enger, wenn sie für die Vermittlung von Mietverträgen eine Provision verlangen wollen. Eigentümer und Verwalter sollten ihre Verträge, Preislisten und Vergütungsmodelle jetzt sorgfältig prüfen.

Ein Urteil mit Signalwirkung
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2026 (Az. I ZR 224/25) dürfte weit über den Einzelfall hinausreichen. Sie trifft einen Bereich, der in der Praxis vieler Verwaltungsunternehmen seit Jahren eine erhebliche Rolle spielt: die Vermietung von Wohnungen aus laufenden Verwaltungsmandaten heraus.

Der Kern der Entscheidung ist klar: Wer eine Wohnung verwaltet, kann für deren Vermittlung nicht einfach wie ein klassischer Makler eine erfolgsabhängige Provision beanspruchen. Der BGH betont damit die strikte Trennung zwischen Wohnungsverwaltung und Wohnungsvermittlung – und stärkt zugleich den Schutzzweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes.

Schutz vor wirtschaftlicher ­Zusatzbelastung
Aus Sicht des Gerichts dient das Gesetz nicht nur dazu, den Mieter vor einer unmittelbar auferlegten Provision zu bewahren. Es soll auch verhindern, dass wirtschaftliche Belastungen mittelbar auf ihn zurückschlagen.

Genau darin sieht der BGH die Gefahr: Selbst wenn nicht der Mieter, sondern der Vermieter die Vergütung an den Wohnungsvermittler schuldet, kann diese Belaacstung am Ende in die Miethöhe einfließen. Die Provision wird dann faktisch mitfinanziert – wenn auch auf Umwegen. Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb Transparenz im Markt nur dann gewährleistet, wenn Vermittlung und Verwaltung personell und wirtschaftlich sauber getrennt bleiben.

Wer betroffen ist – und wer nicht
Für die Praxis ist die Reichweite des Urteils besonders wichtig. Betroffen sind vor allem Mietverwalter und Sonder­eigentumsverwalter, also Unternehmen oder Personen, die Wohnungen nicht nur organisatorisch betreuen, sondern auch in die Neuvermietung eingebunden sind.

Nicht erfasst sind dagegen reine WEG-Verwalter, sofern sie kein Vermietungsmandat für einzelne Wohnungen übernehmen.

Komplexer wird es bei Mischverwaltern. Wer sowohl WEG- als auch Miet- oder Sondereigentumsverwaltung anbietet, wird noch genauer trennen müssen. Entscheidend ist künftig noch stärker, in welcher Funktion der Verwalter im konkreten Fall tätig wird und wie die einzelne Leistung vergütet wird.

Das Ende klassischer ­Erfolgsprovisionen
Die Botschaft aus Karlsruhe ist eindeutig: Erfolgsabhängige Maklerprovisionen für verwaltete Wohnungen sind in den betroffenen Fallgruppen unzulässig. Das gilt nicht nur für die klassische Abschlussprovision, sondern auch für Modelle, die wirtschaftlich auf dasselbe hinauslaufen.

Kritisch sind daher insbesondere:

·erfolgsabhängige Servicepauschalen

·Vergabegebühren oder Erfolgsboni,                    

·Konstruktionen über verbundene Unternehmen ohne eigenständige, echte Vermittlungsleistung.

Mit anderen Worten: Eine andere Bezeichnung rettet kein Modell, wenn es inhaltlich doch wieder eine Provision für den erfolgreichen Mietvertragsabschluss ist.

Was weiterhin möglich bleibt
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Verwalter Vermietungsleistungen nur noch unentgeltlich erbringen dürfen. Ob und inwieweit gesonderte Vergütungen zulässig sind, hängt von der konkreten Tätigkeit und ihrer rechtlichen Einordnung ab.

Bei gesonderten Vergütungsmodellen ist insbesondere § 3 Abs. 3 WoVermRG zu beachten. Danach können auch Vergütungen für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis zusammenhängen, sowie für Nebenleistungen ausgeschlossen sein.

Auch Auslagen und Drittkosten können weiter berechnet werden – etwa Portalkosten, Inserate oder Auskünfte. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Kosten tatsächlich anfallen, vorab vereinbart werden und nachvollziehbar belegt sind. Versteckte Gewinnaufschläge dürften sich mit der Linie des BGH kaum vereinbaren lassen.

Rückforderung bereits gezahlter ­Provisionen
Besondere Brisanz erhält die Entscheidung durch die möglichen Folgen für bereits bestehende Vertragsverhältnisse. Ist eine Provisionsvereinbarung unwirksam, kann gezahltes Entgelt zurückverlangt werden. Für Eigentümer eröffnet das die Möglichkeit, bereits geleistete Provisionen zurückzufordern.

Für Verwaltungsunternehmen ist das mehr als ein theoretisches Risiko. Je nach Vertragsbestand können sich Rückforderungsansprüche über mehrere Jahre aufbauen. Hinzu kommt die Verjährungsthematik: Regelmäßig gilt eine Frist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung, wobei die Kenntnis des Anspruchs eine Rolle spielt. Unabhängig davon kann eine absolute Höchstfrist von zehn Jahren relevant werden.

Damit wird das Thema auch betriebswirtschaftlich bedeutsam. Rückstellungen, interne Prüfungen und eine kluge Kommunikationsstrategie können schnell notwendig werden.

Für Eigentümer und Verwalter lautet die wichtigste Konsequenz: nicht abwarten. Bestehende Verträge sollten jetzt daraufhin überprüft werden, ob sie provisionsähnliche oder erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile enthalten. Das gilt ebenso für Preislisten, AGB, Musteranschreiben und Leistungsverzeichnisse.

Wo bisher mit Abschlussprovisionen gearbeitet wurde, sollte die Vergütungsstruktur rechtlich überprüft werden. Ob andere Vergütungsmodelle zulässig sind, hängt von der konkreten Leistung und ihrer Abgrenzung zur Wohnungsvermittlung ab.

Mehr Transparenz, mehr Trennschärfe
Das Urteil fügt sich in die gesetzgeberische Linie ein, den Wohnungsmarkt transparenter zu gestalten und wirtschaftliche Verflechtungen offen zu legen. Für Eigentümer kann das ein Gewinn an Klarheit sein. Für Verwalter bedeutet es vor allem eines: Die gewohnte Praxis kritisch hinterfragen.

Fazit: Der BGH hat die Grenzen zwischen Verwaltung und Vermittlung neu vermessen. Erfolgsabhängige Provisionsmodelle bei verwalteten Wohnungen stehen damit weitgehend vor dem Aus. Gefragt sind nun transparente, belastbare und rechtssichere Vergütungsstrukturen und damit eine Neuordnung der bisherigen Praxis.

Kristina-Marisa Uth
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
1. Vorsitzende Haus & Grund Quierschied
Rechtsberaterin Haus & Grund Ostsaar/Pfalz und
Haus & Grund St. Wendel

Riegelsberg - Köllertal

Vereinsfahrt nach Luxemburg am 05. September 2026

Die diesjährige Vereinsfahrt ist für Samstag, den 05. September 2026 geplant in der Zeit von 08:00 bis 21:00 Uhr mit der Fa. Lay Reisen, Püttlingen. Fahrziel ist die Stadt Luxemburg.

Geplantes Tagesprogramm:

  • 08:00 Uhr | Abfahrt von Riegelsberg-Rathaus über die A8 nach Luxemburg-Stadt.
  • 10:00 Uhr – 12:00 Uhr | Stadtrundfahrt mit örtlichem Guide, die wichtigsten Sehenswürdigkeiten: Plateau Kirchberg (Europaviertel), Philharmonie, Kasematten, Großherzoglicher Palast und Brücken über das Pétrusse-Tal.
  • 12:00 Uhr | Gelegenheit zum Mittagessen
  • 14:00 Uhr | Freizeit & Erkundung, Shopping oder Spaziergänge in der Altstadt oder eine Fahrt mit dem kostenlosen, gläsernen Panorama-Aufzug Pfaffenthal. Busse und Bahnen in Luxemburg sind landesweit kostenfrei.
  • 18:15 Uhr | Treffen am Bus und Rückfahrt
  • 20:00 Uhr | Rückkehr in Riegelsberg und Abendessen im Don Camillo,

Kostenbeitrag 25 € pro Mitglied und 25 € für eine Begleitperson, 40 € für Nichtmitglieder. Anmeldungen ab sofort möglich an den Vorsitzenden Horst Altmeyer, mail@hug-riegelsberg.de oder 0171 6468686. Bitte die Teilnehmergebühr überweisen auf das Konto von Haus & Grund Riegelsberg-Köllertal e.V., IBAN DE91 5905 0101 0014 0050 86, BIC: SAKSDE55XXX bei der Sparkasse Saarbrücken. Es entscheidet die Reihenfolge des Zahlungseingangs.

Köllertalmesse: Wir machen mit
Am Wochenende des 19./20. September findet im Trimm-Treff Victoria Püttlingen jeweils von 11 bis 18 Uhr die zweite Köllertalmesse zu Bauen und Wohnen statt. An den 30 Ständen finden Sie jedes Gewerk nur einmal. Haus & Grund Riegelsberg-Köllertal wird mit einem Stand sowie einem Fachvortrag zum Wohnungseigentumsrecht vertreten sein. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns an unserem Stand besuchen und/oder uns zeitweise dort mit unterstützen könnten. Info bitte an den Vorsitzenden Horst Altmeyer, Telefon 0171/6468686.

Saarbrücken

Vorstandswahl sorgt für Überraschung 

Am Mittwoch, dem 24.06.2026 fand in der Undine in Saarbrücken die Generalversammlung von Haus & Grund Saarbrücken statt. Nach Eröffnung der Sitzung durch die 1. Vorsitzende, Frau Rechtsanwältin Christiane Hoffmann, wurde die Tagesordnung einstimmig beschlossen.Die 1. Vorsitzende konnte verkünden, dass der Mitgliederstand um 80 Mitglieder im Geschäftsjahr 2025 gestiegen ist. Stand 31.12.2025 hat der Verein insgesamt 3.893 Mitglieder. Im Rahmen des Geschäftsberichtes bedankte sich die 1. Vorsitzende für die gute Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle von Haus & Grund Saarbrücken. 

Dass die Buchhaltung und auch das Kassenwesen des Vereins von Haus & Grund Saarbrücken vorbildlich ist, konnten die Kassenprüfer Frau Birgit Dreßen und Herr Detlev Breier bestätigen. Daher empfahlen sie die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung wurde von der Versammlung erteilt. 

Wie unter Punkt 8 der Tagesordnung angekündigt, fanden Neuwahlen statt. Die 1. Vorsitzende, Frau Rechtsanwältin Christiane Hoffmann wurde zur Wiederwahl vorgeschlagen. Der bisherige stellvertretende Vorsitzende Herr Rechtsanwalt Norbert Behle hat sich ebenfalls als 1. Vorsitzender vorgeschlagen. Frau Rechtsanwältin Christiane Hoffmann wurde wiedergewählt. Als stellvertretender Vorsitzender wurde Herr Frank Hackenberger gewählt. Nach Abstimmung setzt sich der Vorstand von Haus & Grund Saarbrücken neben der 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden satzungsgemäß mit folgenden Beisitzern zusammen: 

Herr Eric Ackermann, Frau Maria Azzolina, Herr Massimo Azzolina, Herr Detlev Breier, Herr Bernd Klein, Herr Christian Wennemuth, Frau Daniela Samson, Herr Michael Schwartner, Herr Norbert Behle. 

Als Kassenprüfer wurden gewählt: Wiederwahl der langjährigen Kassenprüferin Frau Birgit Dreßen, neuer Kassenprüfer Herr Carsten Jahn. Ersatzkassenprüfer Herr Professor Dr. Volker Fleck. Im Anschluss an die Wahl des neuen Vorstandes hielt Herr Dr. Christian Jülch, Notar in Saarbrücken ein Referat über die lebzeitige Übertragung von Immobilien. 

Zum Abschluss lud die 1. Vorsitzende, Frau Rechtsanwältin Christiane Hoffmann, die Gäste und Mitglieder zu einem kleinen Imbiss ein. 

Für den Vorstand
gez.
1. Vorsitzende Christiane Hoffmann

 

Saarlouis

Einladung zur Mitgliederversammlung 

Hiermit laden wir unsere Mitglieder recht herzlich zu unserer Mitgliederversammlung am Mittwoch, 23.09.2026 um 18.00 Uhr in das Vereinshaus Fraulautern, Saarbrücker Straße 5 in 66740 Saarlouis-Fraulautern ein.

Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:  

1.    Begrüßung und Gedenken an die verstorbenen Mitglieder2.    Feststellung der Beschlussfähigkeit

3.    Tätigkeitsberichte

a)    des Vorsitzenden

b)    des Geschäftsführers der Service UG

4.    Kassenberichte

5.    Aussprache über die Berichte

6.    Bericht der Kassenprüfer

7.    Wahl eines Versammlungsleiters

8.    Entlastung des Vorstandes

9.    Neuwahl der Kassenprüfer

10. Referat von Herrn Engel zu neuester Rechtsprechung im Mietrecht, Mieterhöhung, Staffelmiete, Indexmiete, Modernisierungsmieterhöhung

11. Verschiedenes 

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie zahlreich dieser Einladung folgen würden. 

Der Vorstand im Auftrag
Kurt Engel, 1. Vorsitzender

Spiesen-Elversberg

Haus und Grund Spiesen-Elversberg

Ansprechpartner:
Wolfgang Korte

Wilhelmstraße 30
66583 Spiesen-Elversberg

Telefon: 0 68 21 / 7 85 32

E-Mail: wkorte612@aol.com
Internet: www.hug-elversberg.keepfree.de

Sprechstunden und Rechtsberatung:

Sprechstunden finden nach Anmeldung unter Telefon 06821/78532 mit dem 1. Vorsitzenden, Wolfgang Korte, jeden 1. Mittwoch im Monat, im Rathaus Café – Spiesen von 14 Uhr bis 16 Uhr statt.

Bei Rechtsanliegen wird ein Termin für ein Beratungsgesprächin der Rechtsabteilung in Saarbrücken beim Landesverband Saar vereinbart.

St. Ingbert

Einladung zur Mitgliederversammlung

Haus & Grund St. Ingbert e.V. lädt ein zur diesjährigen Mitgliederversammlung am Montag, 16.11.2026, 19.00 Uhr, im Nebenraum der Gaststätte „MÜ1“ (vormals „Bergmannsheim“), Neue Bahnhofstr. 15, 66386 St. Ingbert.

Tagesordnung

      1.       Begrüßung

2.       Totenehrung

3.       Feststellung

a)       der ordnungsgemäßen Einladung

b)      der Beschlussfähigkeit

c)       des Einverständnisses mit der Tagesordnung

4.       Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung des Jahres 2025

5.       Geschäftsbericht des Vorsitzenden

6.       Bericht der Schatzmeisterin

7.       Bericht der Kassenprüfer

8.       Entlastung des Vorstandes

9.       Neuwahl des Vorstandes

10.   Neuwahl der Kassenprüfer

11.   Änderung der Vereinssatzung

a)       In § 7 Nr. 2 wird „schriftlich mit Einschreiben“ ersetzt durch „in Textform“.

b)      In § 10 wird der Halbsatz „und zwar vor Ablauf des 1. Kalenderhalbjahres“ gestrichen.

c)       § 12 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 12 Der Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus

·         der/dem Vorsitzenden,

·         der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

·         der/dem Schriftführer(in),

·         der/dem Kassenwart(in) und

·         den Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

2.       Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt.

3.       Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

4.       Die Mitglieder des Vorstandes sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 3 ehrenamtlich tätig. Auslagen werden aber erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Durch Beschluss des Vorstandes kann den Mitgliedern des Vorstandes eine angemessene Vergütung gewährt werden.“ 

12.   Verschiedenes

13.   Vortrag zum Thema „Der neue Mietspiegel im Saarpfalz-Kreis“ Sollte der für das Ende des 3. Quartals angekündigte neue qualifizierte Mietspiegel zum Zeitpunkt der Versammlung noch nicht vorliegen, wird der Kurzvortrag ein anderes, mindestens ebenso interessantes Thema zum Mietrecht behandeln. 

Im Anschluss an die Versammlung, zu der auch Gäste herzlich willkommen sind, lädt der Vorstand zu einem Imbiss ein.

Haus und Grund St. Ingbert e.V. freut sich auf Ihren Besuch und bittet möglichst um Voranmeldung telefonisch unter der Nummer 06894/6522 oder per E-Mail an hausundgrund-st.ingbert@t-online.de oder persönlich in der Geschäftsstelle Kaiserstr. 37, St. Ingbert.

Der Vorstand

St. Wendel

Klimageräte im Wohnungseigentum

Was der BGH wirklich entschieden hat

Die Nachricht klang für viele Wohnungseigentümer zunächst wie eine kleine Sensation: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Einbau eines Klima-Splitgeräts im Wohnungseigentum grundsätzlich erlaubt werden kann. Schnell entstand daraus in der öffentlichen Wahrnehmung der Eindruck, Klimaanlagen auf Balkon oder an der Fassade müssten nun praktisch immer genehmigt werden.

So weit geht das Urteil aber gerade nicht. Tatsächlich stellt der Bundesgerichtshof klar: Ein Wohnungseigentümer kann eine Gestattung für den Einbau seines Klimageräts verlangen – aber nur dann, wenn die übrigen Eigentümer dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2026 – V ZR 162/25)

Es kommt also weiterhin auf den Einzelfall an. Weder gibt es einen Freifahrtschein für bauwillige Eigentümer noch müssen Gemeinschaften jeden Antrag automatisch durchwinken.

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

Im entschiedenen Fall wollten Wohnungseigentümer ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon installieren. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag ab. Daraufhin zogen die Eigentümer vor Gericht – mit Erfolg. Bereits die Berufungsinstanz ersetzte den ablehnenden Beschluss der Gemeinschaft und gab konkrete Vorgaben dazu, wie das Gerät ausgeführt und betrieben werden sollte. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Ausschlaggebend war, dass im konkreten Fall keine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer festgestellt werden konnte. Optische Einwände hatte die Gemeinschaft nicht geltend gemacht. Zudem war das vorgesehene Gerät grundsätzlich geeignet, die maßgeblichen Lärmgrenzwerte einzuhalten. Hinzu kam, dass das nächstgelegene Schlafzimmerfenster mehrere Meter vom geplanten Standort entfernt lag.

Ohne Beschluss geht es nicht

Für Wohnungseigentümer besonders wichtig: Der Einbau eines Klima-Splitgeräts ist regelmäßig eine bauliche Veränderung. Das gilt schon deshalb, weil häufig in die Fassade eingegriffen werden muss, etwa durch Bohrungen oder Leitungsdurchführungen. Solche Maßnahmen betreffen das gemeinschaftliche ­Eigentum und dürfen deshalb nicht ­eigenmächtig vorgenommen werden.

Das bedeutet: Ohne Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung geht es nicht. Wer trotzdem ohne Zustimmung ein Gerät anbringt, riskiert Unterlassungs- und Rückbauansprüche.

Kein automatischer Anspruch auf Klimaanlage

Klimageräte gehören nicht zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen, wie etwa Maßnahmen zur Barrierefreiheit oder zur Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Ein Eigentümer hat daher keinen automatischen Anspruch darauf, dass ihm der Einbau stets gestattet werden muss.

Ein Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn kein anderer Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird – oder wenn alle betroffenen Eigentümer zustimmen.

Genau an dieser Stelle liegt die eigentliche Bedeutung des Urteils: Der Bundesgerichtshof öffnet die Tür für eine Gestattung, aber eben nicht schrankenlos. Entscheidend bleibt, ob sich andere ­Eigentümer nach der allgemeinen Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen können.

Lärm und Optik bleiben die zentralen Streitpunkte

In der Praxis werden vor allem zwei Fragen eine Rolle spielen: Wie laut ist die Anlage? Und wie stark beeinträchtigt sie das Erscheinungsbild der Wohnanlage?

Gerade beim Schallschutz bleibt es dabei, dass die zu erwartenden Geräuschimmissionen genau zu prüfen sind. Kann schon im Vorfeld abgesehen werden, dass einschlägige Richtwerte – insbesondere der TA Lärm – nicht eingehalten werden, spricht das gegen eine Gestattung. Das Urteil bedeutet also keineswegs, dass Lärm künftig hinzunehmen wäre.

Auch optische Beeinträchtigungen können einen Antrag weiterhin zu Fall bringen. Dass sie im entschiedenen Verfahren keine Rolle spielten, lag nur daran, dass entsprechende Einwände dort nicht geltend gemacht wurden. In anderen Anlagen kann gerade das äußere Erscheinungsbild ein gewichtiges Argument gegen die beantragte Maßnahme sein.

Die Gestattung ist kein Freibrief für den späteren Betrieb

Selbst wenn die Eigentümerversammlung oder notfalls ein Gericht den Einbau gestattet, endet damit nicht jede Rücksichtnahmepflicht. Treten später unzumutbare Störungen auf, insbesondere durch Lärm, können betroffene Eigentümer weiterhin Abwehransprüche geltend machen.

Der betroffene Eigentümer muss eine solche Störung dann beseitigen. Das muss nicht zwingend bedeuten, dass die Anlage vollständig stillgelegt wird. Häufig kommen zunächst mildere Mittel in Betracht, etwa Beschränkungen der Betriebszeiten oder Vorgaben zum Nutzungsmodus.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften kann es deshalb sinnvoll sein, ergänzende Regeln zum Betrieb von Klimageräten in der Hausordnung oder im Gestattungsbeschluss festzuhalten.

Was Verwalter und Eigentümer jetzt beachten sollten

1. Anträge konkret vorbereiten

Je genauer der Antrag gefasst ist, desto besser lässt er sich prüfen. Sinnvoll sind Angaben zum Gerätetyp, zum Anbringungsort, zur technischen Ausführung und gegebenenfalls zu vorgesehenen Betriebszeiten.

2. Nicht pauschal ablehnen

Verwalter und Gemeinschaften sollten Anträge nicht reflexartig zurückweisen. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung. Eine Ablehnung sollte auf konkrete, feststehende Beeinträchtigungen gestützt werden.

3. Einwände frühzeitig benennen

Andere Eigentümer sollten mögliche Beeinträchtigungen – etwa durch Lärm, optische Auswirkungen oder einen besonders sensiblen Standort – frühzeitig und konkret ansprechen. Allgemeine Vorbehalte reichen in der Regel nicht aus.

Fazit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs schafft kein neues Sonderrecht für Klimaanlagen im Wohnungseigentum. Es bestätigt vielmehr die Linie der WEG-Reform: Bauliche Veränderungen können zu gestatten sein, wenn sie die anderen Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigen.

Für die Praxis bedeutet das: Klimageräte sind weder generell zu verbieten noch automatisch zu genehmigen. Maßgeblich bleibt die sorgfältige Prüfung des Einzelfalls – vor allem mit Blick auf Lärm, Standort und optische Auswirkungen.

RA Dr. Ralf Heydrich
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Vorsitzender Haus & Grund Ostsaar/Pfalz

 

Sulzbachtal

Einladung zur Mitgliederversammlung

Alle Mitglieder des Vereins Haus & Grund Sulzbachtal sind hiermit
zu einer Mitgliederversammlung am Freitag, 29. Mai, eingeladen.
Diese findet um 18 Uhr im Vereinsheim der Eintracht
Altenwald, Auf der Ludwigshöhe, in 66280 Sulzbach/Altenwald
statt (oberhalb der Waldschule, am Sportplatz).

Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:

Top 1: Begrüßung der Mitglieder und Gäste durch den Vorsitzenden
Bernd Schlachter
Top 2: Berichte
– des 1. Vorsitzenden
– des Geschäftsführers/Kassierers Dieter Gräber,
einschließlich der Jahresabschlüsse
– der Kassenprüfer Wolfgang Walter und Hubert Jung
Top 3: Aussprache über die Berichte
Top 4: Entlastung des Vorstandes
Top 5: Ergänzende Neuwahl:
Wahl eines neuen Kassenprüfers
Top 6: Beschlussfassung zur Vernichtung von Vereinsunterlagen,
die älter als zehn Jahre sind
Top 7: Referat über sehr wichtige Änderungen zur Heizkostenabrechnung
ab 2027. Die Referentin oder der Referent
wird zu gegebener Zeit noch bekanntgegeben.
Im Anschluss können Fragen erörtert und diskutiert werden.
Top 8: Sonstiges
Top 9: Schlusswort des Vorsitzenden

Bernd Schlachter, Vorsitzender

 

Völklingen

 

Einladung zur Mitgliederversammlung

des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Völklingen e.V.
am 16.04.2026, 18.30 Uhr, in der Gaststätte Warndtperle,
66333 Völklingen-Ludweiler, Völklinger Str. 120

Tagesordnung:
1.                Begrüßung
2.                Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokollführung
3.                Totenehrung
4.                Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung 2025
5.                Bericht des Vorstandes
5.1.          Bericht des Vorsitzenden
5.2.          Bericht des Kassenleiters
6.                Bericht der Kassenprüfer
7.                Aussprache zu den Berichten
8.                Entlastung des Vorstandes
9.                Ergänzungswahl Beisitzer
10.            Ehrungen
11.            Sonstiges/Anträge
12.            Offene Fragerunde zum Thema Wärmepumpentechnik
Referent: Erik Martini, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kälteanlagenbauerhandwerk

Im Anschluss laden wir zu einem kleinen Imbiss ein.
Der Vorstand

Wadgassen-Bous-Überherrn

Bericht über die Generalversammlung

Die Generalversammlung wurde von mehr als 60 Mitgliedern besucht.
Im Mittelpunkt standen aktuelle Entwicklungen und wichtige
Entscheidungen für das Jahr 2026.

Zu Beginn stellte der Vorstand insgesamt zehn neue Fachvorträge
zur Abstimmung, um die Interessen und Wünsche der Mitglieder
bestmöglich zu berücksichtigen. Die Abstimmung erfolgte erstmals
über eine webbasierte Plattform, was die Beteiligung deutlich
erhöhte und sich als zukunftsweisendes Kommunikationsmittel
erwies. Die drei meistgewählten Themen waren „Mietanpassung
ohne Mietspiegel“, „Heizen und Lüften“ sowie „Nachbarrecht
und Nachbarpflicht“.

Mit der Zielsetzung, neue Mitglieder zu gewinnen, wurde im vergangenen
Jahr ein Marketingprogramm verabschiedet. Mit den
umgesetzten Maßnahmen konnten 48 neue Mitglieder gewonnen
werden. Diese Marketingaktivitäten wird der Vorstand auch
in 2026 weiter vorantreiben.

Im weiteren Verlauf präsentierte der Kassierer den detaillierten
Kassenbericht. Die Buchprüfer bestätigten eine vollständige und
ordnungsgemäße Buchführung, sodass der Vorstand von den
Anwesenden für das Jahr 2025 einstimmig entlastet wurde.

Ein besonderes Highlight bildeten die Fachvorträge von Notar
Michael Jung und Polizeioberkommissar Michael Gottesleben.
Jung beleuchtete umfassend die Unterschiede und die richtige
Anwendung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung,
wobei er das komplexe Thema verständlich und praxisnah aufbereitete.
Anschließend stellte Gottesleben in seinem Vortrag zur Einbruchskriminalität
einfache und effektive Maßnahmen zur Sicherung
des eigenen Zuhauses vor und erläuterte anschaulich
den Nutzen technischer Sicherheitselemente.

Nach dem offiziellen Teil bot sich bei einem Imbiss und kühlen
Getränken die Gelegenheit zum persönlichen Austausch mit den
Referenten. Die Generalversammlung wurde von allen Teilnehmern
als sehr gelungen bewertet und stärkte das Gemeinschaftsgefühl
im Verein.

Edgar G. Revelant, Vorsitzender


Fotograf: Ruppenthal, Text: „Abteihof Wadgassen, ehem. Prämonstratenser-Abtei“.

 

 

 

 

 

 

Wadern und Umgebung

„Zukunftssicher und kostengünstig Heizen“

Fortsetzung der Vortragsreihe im Anschluss an unsere Mitgliederversammlung 2025

Am 09.10.25 18.00h fand in Wadern / Noswendel unsere Jahresversammlung 2025 statt.

1. Der 1. Vorsitzende begrüßte die Teilnehmer.

2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie die Beschlussfähigkeit (15 Mitglieder + 11 Gäste) der Versammlung. Die Tagesordnung wird einstimmig um den Punkt: „Zeitliche Verschiebung der nächsten Mitgliederversammlung“ ergänzt.

3. Einstimmige Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung 2024

4. Der Vorsitzende weist auf/ berichtet über / erläutert: neuen Verbrauchszähler-regelungen, starken Preisanstiegen bei Brennstoffen bedingt durch CO² Steuer, Frist-ablauf für die Nebenkostenabrechnung 2024 am 31:12.25, aktuelle Lobbyarbeit des Präsidenten in Ausschüssen in Berlin, Teilnahme an der Trendmesse 2025 Wadern, aktuell 69 Mitglieder, Abschluss von Vermieterrechtsschutzversicherungen, Aufnahme in den Landesvorstand, Teilnahme am Landesverbandstag, Vorankündigung auf den Bundeszentraltag im Mai 2025 in Saarbrücken, Arbeit in Direktions- u. Vorstands-sitzungen, Dank an die Arbeit der anderen Vorstandsmitglieder, usw.

5.      Der Schatzmeister Sebastian Kaiser berichtet über eine gesunde Kassenlage von über 4.000€, sowie über die Einnahmen und Ausgabensituation.

6. Die Kassenprüfer Christoph Schneider und Dr. Erich Ihle bescheinigen eine korrekte Kassenführung und beantragen Entlastung des Vorstandes.

7. Es wird keine Aussprache zu den Punkten 1 bis 6 gewünscht.

8. Der Vorstand wird einstimmig mit Enthaltung der Betroffenen entlastet.

9. Nach einstimmiger Nachwahl in den Vorstand, nimmt Frau Daniela Keller das Mandat als Beisitzerin an.

10. Die Versammlung beschließt einstimmig die Mitgliederversammlung erst Anfang 2027 mit Neuwahl des Vorstandes durchzuführen, um eine leichtere Kassenprüfung sowie ein klar abgegrenztes Wirtschaftsjahr von 01.01 bis 31.12 zu realisieren.

Holger Peter (Vertretung von „Alpha Innotec“ referiert über „Wärmepumpen - So funktioniert`s auch im Bestand“ und zeigt an realisierten Beispielen, dass heutige Geräte mit Heizkörpern (nicht immer unbedingt mit Fußbodenheizung) ökonomisch betrieben werden können. Eine sorgfältige Planung ist für Schallschutz, Wirtschaftlichkeit und Langlebigkeit Grundvorrausetzung.

Markus Jolly (Geschäftsführer von „Evera“) zeigt in seinem Vortrag „0€ Wärmepumpen- u. Haushaltsstromkosten?! So geht`s!“ die Möglichkeiten auf, mit moderner Speicher-technologie, Photovoltaik und intelligentem Energiemanagement seine Stromkosten deutlich zu senken.     

Die anschließende rege Frage- u. Diskussionsrunde zeigte wie gut beide Vorträge ankamen und wie groß das Interesse an diesen Themen ist.

        *******

 

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Personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeiten wir für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten erforderlich ist.

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Sie können unsere Internetseiten grundsätzlich besuchen, ohne uns personenbezogene Daten mitzuteilen. Pseudonymisierte Nutzungsdaten werden nicht mit den Daten des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt. Eine Erstellung von pseudonymen Nutzungsprofilen findet nicht statt.

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Wir erheben, verarbeiten und speichern bei dem Aufruf dieser Internetseite oder einzelner Dateien der Internetseite folgende Daten: IP-Adresse, Webseite, von der aus die Datei abgerufen wurde, Name der Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge und Meldung über den Erfolg des Abrufs (sog. Web-Log). Diese Zugriffsdaten verwenden wir ausschließlich in nicht personalisierter Form für die stetige Verbesserung unseres Internetangebots und zu statistischen Zwecken.

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4 Kategorien von Empfängern

Zur Erfüllung der vorgesehenen Zwecke kann auf die jeweils erforderlichen Daten ein abteilungsübergreifender Zugriff innerhalb unseres Unternehmens stattfinden. Auch von uns eingesetzte Auftragsverarbeiter können für bestimmte Zwecke Daten erhalten, z.B. für IT-Dienstleistungen, Aktenvernichtung und Marketing. Weitere Empfänger personenbezogener Daten können darüber hinaus z. B. öffentliche Stellen, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Rechtsanwälte und Steuerberater oder Auskunfteien sein.

 

5 Übermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation

Eine Datenübermittlung in Drittstaaten findet nur statt, soweit dies z.B. zur Durchführung eines Vertrags erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist, Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben oder dies aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung hervorgeht, z.B. im Rahmen eines Konzerndatentransfers. Im Rahmen der Wartung von IT-Komponenten ist darüber hinaus nicht auszuschließen, dass ein IT-Dienstleister aus einem Drittland (z. B. USA) in seltenen Fällen Einsicht in personenbezogene Daten erhalten könnte. Ansonsten findet keine Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer oder an eine internationale Organisation statt.

 

6 Dauer der Datenspeicherung

Nach Abschluss eines Bewerbungsauswahlverfahrens werden wir Ihre Daten in der Regel innerhalb von 3 Monaten löschen, sofern keine Anstellung in unserem Unternehmen erfolgt. Für die Dauer der Vertragsbeziehung werden die personenbezogenen Daten bei uns gespeichert, darüber hinaus betragen gesetzliche Verjährungsfristen in der Regel drei Jahre. Es gelten verschiedene Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten z.B. aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO), die bis zu zehn Jahre betragen.

 

7 Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit

Sie haben das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DS-GVO. Beim Auskunfts- sowie beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG.

 

8 Widerruf von Einwilligungen

Eine erteilte Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen. Der Zusendung unseres Newsletters können Sie auch durch Anklicken des Abmeldelinks im Newsletter widersprechen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Widerruf erst für die Zukunft wirkt.

 

9 Bestehen eines Beschwerderechts

Darüber hinaus haben Sie ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO i. V. m. § 19 BDSG).

 

10 Pflicht zur Bereitstellung von Daten

Sie müssen nur diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Sollten Sie uns die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellen, dürfen wir die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen.

 

11 Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir grundsätzlich keine vollautomatisierte Entscheidungsfindung. Sollten wir diese Verfahren in Einzelfällen einsetzen, werden wir Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies gesetzlich vorgegeben ist.

 

12 Profiling

Wir verarbeiten teilweise Ihre Daten automatisiert mit dem Ziel, bestimmte persönliche Aspekte zu bewerten (Profiling), z.B. Auswertung zur zielgerichteten Kundenansprache, bedarfsgerechten Werbung einschließlich Markt- und Meinungsforschung sowie zum Scoring bzw. Rating. In die Auswertung können beispielsweise Daten zum Zahlungsverhalten (z. B. Kontoumsätze, Salden) sowie Kriterien wie Branchenzugehörigkeit und Erfahrungen aus der bisherigen Geschäftsbeziehung einfließen.

 

13 Kategorien personenbezogener Daten

Folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten wir beispielsweise: Personenstammdaten, Vertragsstammdaten, Vertragsdurchführungs- und Beendigungsdaten, Auftragsdaten, Daten zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, Bonitätsdaten, Scoring-/Ratingdaten, Werbe- und Vertriebsdaten, Daten über Ihre Nutzung von unseren angebotenen Telemedien (z.B. Zeitpunkt des Aufrufs unserer Webseiten, Apps oder Newsletter, angeklickte Seiten von uns bzw. Einträge) sowie andere mit den genannten Kategorien vergleichbare Daten.

 

14 Datenquellen

Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten haben, verarbeiten wir ebenso wie von sonstigen Dritten zulässigerweise an uns übermittelte Daten. Zum anderen erheben wir Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Branchen- und Schuldnerverzeichnisse, Handelsregister, Presse).

Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Einzelfallbezogenes Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Abs. 1e DS-GVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel 6 Absatz 1f DS-GVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling. Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

Widerspruchsrecht gegen eine Verarbeitung von Daten für Zwecke der Direktwerbung

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, um Direktwerbung zu betreiben. Sie haben das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widersprechen Sie der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst gerichtet werden an:

Haus & Grund Saarland

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Bismarckstraße 52
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