Nachrichten aus den Ortsvereinen
Erfahren Sie hier mehr zu den aktuellen Terminen, Themen und Aktionen der 25 Ortsvereine im Landesverband Haus & Grund Saarland - einfach den Ortsnamen anklicken und mehr erfahren.
Mitgliederversammlung im ehemaligen Rathaus
Am 6.6.2025 fand die jährliche Mitgliederversammlung von Haus & Grund Altenkessel in den Räumen der Arbeiterwohlfahrt, ehemaliges Rathaus, Gerhardstraße 7, statt. Die Vorsitzende Hannelore Stier-Kohler begrüßte die Mitglieder, die in diesem Jahr zur Versammlung gekommen waren. Sie stellte fest, dass die Tagesordnung ordnungsgemäß sowohl im Haus & Grund-Mitgliedermagazin als auch im Altenkesseler Anzeiger veröffentlicht wurde, die Versammlung damit ordnungsgemäß eingeladen und beschlussfähig ist.
Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung vom 5.7.2024 wurde von der Schriftführerin Norga Lüdecke verlesen und von der Versammlung genehmigt. Die Vorsitzende berichtete, dass wir zur Zeit 324 Mitglieder haben, die Ein- und Austritte ausgeglichen sind. Die Sprechstunden werden gut besucht. Hauptthemen sind mittlerweile Nachbarschaftsrecht und Mietrecht, vereinzelt aber auch immer noch Bergschadensrecht. Sie informierte, dass noch eine Klage von Haus & Grund Deutschland gegen die Grundsteuer läuft, der noch nicht entschieden ist.
Die Kassiererin legte ihren Kassenbericht für das Jahr 2024 vor. Frau Bode-Weber erklärte für die Kassenprüfer, dass die Kasse am 21.5.25 geprüft wurde und dass es keine Beanstandungen ergab. Frau Offermann beantragte die Entlastung des Vorstandes, lobte den Vorstand für das Engagement. Einstimmig wird von den Mitgliedern die Entlastung erteilt. Die anwesenden Vorstandsmitglieder stimmten, da betroffen, nicht mit ab. Bei den folgenden Wahlen wurde der gesamte Vorstand wiedergewählt, mit Ausnahme von Herrn Reuber, der sich nicht mehr zur Wiederwahl stellte. Als neuer Beisitzer wurde Jörg Raubuch gewählt. Als Kassenprüferinnen wurden Frau Bode- Weber und Frau Kölsch einstimmig wiedergewählt.
Dr. Werner Ehl von der Verbraucherzentrale hielt einen interessanten Vortrag zum Thema Schimmelbildung, seine Ursachen und entsprechende Gegenmaßnamen. Er verwies auf das Energiesparen, erläuterte die Vorurteile gegen Wärmedämmung und beschrieb die Entstehung von Schimmel. Als Gegenmaßnahmen erläuterte er das Entziehen von Feuchtigkeit und das richtige Lüften der Räumlichkeiten. Die Vorsitzende beendete die Sitzung um 19:47 Uhr und lud die anwesenden Mitglieder zu einem Imbiss und zu einem kühlen Getränk ein.
Norga Lüdecke, Schriftführerin
Verein Bexbach
Einladung Mitgliederversammlung
Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung des Haus-,
Wohnungs- und Grundeigentümervereines Dillingen und Untere
Saar – Haus & Grund Dillingen/Merzig für
Mittwoch, 21. Mai 2025, Beginn ist um 18.30 Uhr.
Tagungsort ist die Stadthalle
Dillingen, Großer Gesellschaftsraum.
Tagesordnung
1) Eröffnung und Begrüßung mit Totenehrung
2) Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden Rechtsanwalt
Dr. Michael Weiskopf
3) Aussprache zum Geschäftsbericht
4) Kassenbericht 2024 der Kassiererin Jennifer Herzog
5) Aussprache zum Kassenbericht
6) Bericht des Kassenprüfers Herrn Niederkorn
7) Wahl eines/einer Versammlungsleiters/in
8) Entlastung des Vorstandes
9) Neuwahl Kassenprüfer/in
10) Sonstiges
11) Vortrag zum Thema: „Photovoltaik und Wärmepumpe –
macht das Sinn?“
In diesem Vortrag erfahren Sie, wie Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen
zusammenarbeiten können, um eine nachhaltige
und effiziente Heizlösung zu schaffen. Neben der Einführung
in die Funktionsweise beider Technologien ist Gegenstand des
Vortrages die Darstellung, wie die Kombination beider Systeme
zu Kosteneinsparungen und einer höheren Energieeffizienz führen
kann. Der Vortrag richtet sich an Mitglieder, die mehr über
die Vorteile und Möglichkeiten der Kombination von Wärmepumpen
und Photovoltaik erfahren möchten. Welches System
ist für welches Haus geeignet? Lohnt sich eine Solaranlage auf
meinem Dach oder am Haus in Kombination mit einer Wärmepumpe?
Auf diese Fragen und die passenden Förderprogramme
des Bundes geht der Vortrag ebenfalls ein. Referent ist Jörg
Sperling, Geschäftsführer der Sperling Solar GmbH in Schmelz.
Interessenten und Gäste sind sehr willkommen. Jede/r Teilnehmer/
in erhält einen Verzehrbon im Wert von 5 Euro.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Satzungsänderung keine
weitere schriftliche Einladung per Brief ergeht.
Rechtsanwalt Dr. Michael Weiskopf, 1. Vorsitzender
...
Beratung nach telefonischer Vereinbarung
mit Herrn Schub, Telefon: 0681/ 96 86 57 25
Rückblick Generalversammlung
Haus & Grund Göttelborn hatte am 14.08.2025 zu seiner Generalversammlung eingeladen.
Um 17.00 Uhr begrüßte der 2.Vorsitzende Peter Saar in der Martinshütte 15 Mitglieder. Es wurde die ausgelegte Tagesordnung von den Anwesenden genehmigt, mit der Feststellung, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Versammlung beschlussfähig war. Danach wurde an unsere Verstorbenen gedacht. Anschließend berichtete der 2. Vorsitzende über die Vorstandsarbeit des letzten Jahres.
Es folgte der Bericht der Kassiererin über die Finanzen des Vorjahres. Die Kassenprüfer Judith Kirsch und Michael Royar bescheinigten eine ordnungsgemäße Kassenführung. Unter der Regie der Wahlleiterin Beatrice Schäfer wurde der Vorstand einstimmig entlastet. Danach wurden alle Vorstandsmitglieder einstimmig bei eigener Enthaltung neu gewählt:
1. Vorsitzende: Edith Groß
2. Vorsitzender: Peter Saar
Kassiererin: Simone Royar
Schriftführer: Herbert Groß
Beisitzerin: Jutta Kreutzer und Petra Jochum
Kassenprüfer: Judith Kirsch und Michael Royar
Alle neu gewählten Vorstandsmitglieder nahmen die Wahl an.
Die offizielle Sitzung endete um 17.20 Uhr. Danach wurde noch eingehend über Wünsche fürs nächste Jahr bzgl. Vorträgen gesprochen.
Sowohl für technische Informationen wie eine Wärmepumpe als auch an Informationen über rechtliche Fragen wie Übertragung eines Hauses zu Lebzeiten mit seinen Vor- und Nachteilen, Risiken, steuerlichen Aspekten usw. waren alle interessiert. Über die Wärmepumpe erfolgte ein reger Gedankenaustausch. Im Anschluss wurde ein Essen spendiert.
Gegen 22.00 Uhr wurde die Hütte abgesperrt.
Einladung zur Generalversammlung
Haus & Grund Großrosseln lädt alle seine Mitglieder recht herzlich zur nächsten Generalversammlung ein.
Diese Generalversammlung findet statt am :
27.09.2025 um 18.00 Uhr im Gasthaus Warndtperle Ludweiler, Völklingerstr.120
Tagesordnung:
- Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
- Totenehrung
- Annahme der Tagesordnung
- Bericht des 1. Vorsitzenden Günter Deutsch
- Bericht der Kassiererin, Tanja Held
- Bericht der Kassenprüfer, Joachim Dahmen
- Wahl eines Versammlungsleiters
- . Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahl des Vorstandes
1. Vors. 2.Vors., Schriftf., Kassierer, Beisitzer - Wahl der Kassenprüfer
- Verschiedenes
Einladung : Im Anschluss an die Versammlung findet ein gemeisames Abendessen statt. Um eine verbindliche Anzahl der Essen bestellen zu können wird um einen Beitrag von 5,00 € auf das o.G. Konto gebeten.
Im Hinblick auf die Wichtigkeit dieser Generalversammlung würden wir uns wünschen, wenn alle Mitglieder dieser Einladung Folge leisten würden.
1. Vorsitzender
Günter Deutsch
Einladung zur Mitgliederversammlung
Der Verein Haus & Grund Heiligenwald – Landsweiler-Reden lädt hiermit seine Mitglieder
herzlich zu seiner diesjährigen Mitgliederversammlung ein.
Termin: Freitag, 26. September 2025, um 18.30 Uhr
Ort: Klinkenthalhalle Welzower Stuben
Tagesordnung
1. Begrüßung durch den Vorsitzenden
2. Feststellung
a) der ordnungsgemäßen Einladung
b) der Beschlussfähigkeit
c) des Einverständnisses mit der Tagesordnung
3. Gedenken an die Verstorbenen des Vereins
4. Ehrung langjähriger Vereinsmitglieder
– für 25 Jahre Mitgliedschaft
– für 50 Jahre Mitgliedschaft
5. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 2024
6. Bericht des Vorsitzenden
– Vereinsarbeit
– Mitgliederentwicklung
– Vereinsfinanzen
7. Kassenprüfbericht der Kassenprüfer
8. Aussprache zu den Berichten der Punkte 6 und 7
9. Entlastung des Vorstandes
10. Neuwahl
– des/der Schatzmeist/ers/erin
11. Satzungsänderung
– § 7 Vereinsvorstand (hier: Verkürzung der Einladungsfristen)
12. Geplante Aktivitäten des Vereines
13. Anträge und Sonstiges
14. Schlusswort des Vorsitzenden
Gastvortrag von Herrn Notar Dr. Olaf Pick:
Immobilien richtig übergeben/vererben unter
Berücksichtigung des Erb- und Steuerrechts
Immobilien übergeben/vererben – die oft ein Lebenswerk darstellen
– ist bei dem deutschen Erb- und Steuerrecht kein leichtes Unterfangen,
wenn man dies vermögensschonend und steueroptimiert
tun möchte. Hinzu kommt auch, dass man als Übergebender
seinen Übergabewillen an die bedachte/n Person/en voll umfänglich
erfüllt haben möchte. Bei einer diesbezüglichen Vertragsgestaltung
ist es daher zu empfehlen, sich professionell beraten
zu lassen. Herr Notar Dr. Pick erläutert hier nun in seinem Vortrag
die wichtigsten rechtlichen Gegebenheiten und gibt hilfreiche
Hinweise zur Fehlervermeidung bei der Immobilienübergabe.
Nach der Mitgliederversammlung sind die anwesenden Vereinsmitglieder
zu einem kleinen Imbiss eingeladen. Der Vorstand freut sich
auf die zahlreiche Teilnahme von Vereinsmitgliedern und Gästen.
Klaus Bernd Barrois (1. Vorsitzender)
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E i n l a d u n g z u m O k t o b e r f e s t
Auch in diesem Jahr lädt Haus & Grund Heiligenwald – Lands-
weiler-Reden seine Mitglieder herzlich zu einem
„Saarländischen Oktoberfest“ mit „Gefillden“ ein
§ Tag Sa 25. Okt.
§ Uhrzeit ab 17.00 Uhr
§ Ort Klinkenthalhalle Welzower Stuben
Der Vorstand freut sich auf die zahlreiche Teilnahme von Ver-
einsmitgliedern und auf ein unterhaltsames, geselliges Bei-
sammensein.
Aus organisatorischen Gründen - bitten wir unsere Miglieder -
um eine tel. Anmeldung bis zum 20. Okt. bei den Welzower
Stuben (Tel.nr.: 0 68 21/ 69 09 43 erreichbar täglich von 12.00 Uhr
bis 14.00 Uhr). Alternativ ist auch eine Anmeldung per @Mail
klaus-bernd.barrois3@hdi.de direkt beim Vorsitzenden möglich.
Seite in Arbeit
Der Haus und Grund Eigentümerschutzgemeinschaft des Saarpfalzkreises in Homburg e.V. lädt für
Donnerstag, den 06. März 2025 um 19:00 Uhr
zur Mitgliederversammlung ins Ristorante La Fattoria, Sickinger Str. 92, 66424 Homburg, ein.
Tagesordnung
1) Eröffnung und Begrüßung
2) Bericht des 1. Vorsitzenden
3) Bericht des Kassierers
4) Bericht der Kassenprüfer
5) Entlastung des Vorstandes
6) Neuwahl des Vorstandes
7) Wahl des Kassenprüfers
8) Verschiedenes
Wie üblich sind nach der Versammlung alle Teilnehmer herzlich zu einem Umtrunk und kleinem Imbiss eingeladen."
Einladung zum „Sommertreff“ im Biergarten
Zum zwischenzeitlich schon traditionellen „Sommertreff“ lädt Haus & Grund Klarenthal-Krughütte seine Mitglieder für
Sonntag, 24. August 2025, 11.00 Uhr,
in den Biergarten der Gaststätte „Zum Dorfkrug“, Friedrichstraße 17, 66127 Sbr.-Klarenthal, ein. Lassen Sie daheim die Küche kalt, denn für Speis
und Trank ist gesorgt und die bekannten „Krihidder Eilekäpp“ geh’n immer.
Zur besseren Planung wird um telefonische Anmeldung bei Haus & Grund Klarenthal-Krughütte, Tel. 0681 / 68663340, bis zum 18. August gebeten.
Einladung zur Mitgliederversammlung
Wir laden ein zur Mitgliederversammlung des Haus-, Wohnungs-
und Grundeigentümervereins Lebach, Schmelz, Eppelborn
e.V. am Dienstag, 30. Januar, 18.00 Uhr, im Restaurant
Bürgerstuben, Jabacherstraße 28, Lebach.
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokollführung
3. Neuwahl des/der 1. Vorsitzende(n)
Der Vorstand
Einladung zur Generalversammlung
Am Donnerstag, dem 6. November 2025 findet um 18 Uhr die diesjährige Generalversammlung im Kulturhaus Wiebelskirchen, Keplerstraße 16 in 66540 Neunkirchen-Wiebelskirchen statt. Alle Mitglieder sind zur Veranstaltung mit anschließendem kleinem Imbiss herzlich eingeladen.
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Totenehrung
3. Protokoll der letzten Generalversammlung
4. Tätigkeitsbericht des Vorstandes
5. Kassenbericht des Vereins
6. Bericht der Kassenprüfer
7. Entlastung des Vorstandes
8. Neuwahl der Kassenprüfer
9. Beschlussfassung F. Bauer
> gerichtliche Regressforderung post mortem gegen den ehemaligen 1. Vorsitzenden RA F. Bauer
10. Satzungsänderung
> § 9 Mitgliederversammlung hier: Veränderung des Zeitraumes der Jahreshauptversammlung
11. Verschiedenes
12. Schlusswort
RA Dierk Schramm
1. Vorsitzender
Strategische Mieterhöhungsmodelle für Vermieter:
Staffelmiete und Indexmiete
Für Vermieter und Immobilienverwalter stellt sich oft die Frage, wie Mietanpassungen nicht nur rechtssicher, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll umgesetzt werden können.
Neben dem klassischen Verfahren der Mieterhöhung nach § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) bietet das Bürgerliche Gesetzbuch mit der Staffelmiete (§ 557a BGB) und der Indexmiete (§ 557b BGB) zwei alternative Modelle, die die Möglichkeit der Anpassung der Miete während des Mietverhältnisses ermöglichen.
Im Folgenden sollen die Stärken und Schwächen beider Varianten für Vermieter beleuchtet und praktische Wege für die Umsetzung aufgezeigt werden:
1. Die allgemeine Mieterhöhung nach § 558 BGB: Das Standardverfahren -Aufwand und Risiken
Bevor auf die Besonderheiten von Staffel- und Indexmiete eingegangen wird, ist das grundlegende Verfahren nach § 558 BGB zu verstehen. Dieses setzt voraus, dass die im Mietvertrag vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Der Vermieter muss dabei sein Erhöhungsverlangen in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) gegenüber dem Mieter geltend machen und ausreichend begründen – etwa durch Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten .
Darüber hinaus sind weitere Fallstricke zu beachten:
·[nSperrfrist und Kappungsgrenze: Zwischen zwei Erhöhungen muss mindestens ein Jahr liegen (§ 558 Abs. 1 BGB). Innerhalb von drei Jahren darf die Miete zudem um maximal 20 % (in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt oft nur 15 %) steigen (§ 558 Abs. 3 BGB) .
·[nbZustimmung des Mieters erforderlich: Der Mieter muss der Erhöhung zustimmen. Reagiert er nicht oder verweigert er die Zustimmung, ist der Vermieter sogar gezwungen, fristgebunden Klage auf Zustimmung gegen den Mieter zu erheben.
Dieses Verfahren ist mit etlichem Aufwand und -im Falle einer Klage- auch mit hohen Kostenrisiken verbunden, die in der Regel in keinem vernünftigen Verhältnis zur erstrebten Mieterhöhung stehen. Eine allgemeine Mieterhöhung stellt sich deshalb meist nicht als Königsweg dar.
2. Die Staffelmiete (§ 557a BGB): Planbare Erhöhungen durch feste Vereinbarung
Bei der Staffelmiete werden bereits bei Abschluss des Mietvertrages einvernehmlich zwischen Vermieter und Mieter im Voraus feste Mieterhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten vereinbart. Die Anpassungen erfolgen automatisch, zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es etwa eines Erhöhungsverlangens seitens des Vermieters -wie bei der allgemeinen Mieterhöhung- bedarf .
Vorteile der Staffelmiete für Vermieter:
· Geringer Verwaltungsaufwand: Auf Grund der vertraglichen Vereinbarung entfällt der wiederkehrende Begründungsaufwand für jede einzelne Erhöhung. Die Miete steigt automatisch zu den vereinbarten Terminen.
· Hohe Planungssicherheit: Die Entwicklung der Mieteinnahmen ist über die gesamte Laufzeit der Staffelvereinbarung für Vermieter und Mieter kalkulierbar.
· Überschreiten der Vergleichsmiete möglich: Die Staffelmiete kann die ortsübliche Vergleichsmiete um bis zu 20 % übersteigen, ohne gegen die Vorgaben der Mietpreisbremse zu verstoßen (§ 5 WiStG) .
· Kündigungsausschluss: Für bis zu vier Jahre kann das Recht des Mieters zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen werden (§ 557a Abs. 3 BGB) .
Nachteile und rechtliche Fallstricke:
· Starre Bindung: Eine nachträgliche Anpassung der vereinbarten Staffeln ist nicht möglich, selbst wenn die Inflation höher ausfällt als geplant oder Modernisierungen anstehen.
· Keine zusätzlichen Erhöhungen: Während der Laufzeit der Staffelmiete sind weitere Mieterhöhungen, z.B. aufgrund von Modernisierungen, ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2 BGB).
· Formale Anforderungen: Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Die Erhöhungen müssen als feste Euro-Beträge (nicht in Prozent!) und zu ganz konkreten Zeitpunkten benannt werden. Zwischen zwei Erhöhungen muss mindestens ein Jahr liegen.
3. Die Indexmiete (§ 557b BGB): Dynamische Anpassung an die Inflation
Die Indexmiete koppelt die Miete an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI), der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Steigt der Index, steigt auch die Miete – sinkt er, verringert sich auch die Miete.
Vorteile der Indexmiete für Vermieter:
· Schutz vor Inflation: Die Mieteinnahmen behalten ihre Kaufkraft, da sie an die allgemeine Preisentwicklung gekoppelt sind.
· Transparente Begründung: Die Mieterhöhung lässt sich für den Mieter leicht nachvollziehbar mit der Entwicklung des amtlichen Index begründen.
· Überschreiten der Vergleichsmiete möglich: Auch bei der Indexmiete kann die Ausgangsmiete bis zu 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 5 WiStG)
Nachteile und rechtliche Fallstricke:
· Hoher Verwaltungsaufwand: Der Vermieter muss jede Anpassung aktiv in Textform geltend machen. Das Schreiben muss eine Berechnung des neuen Mietbetrags enthalten. Die Erhöhung wird erst zum Beginn des übernächsten Monats nach Zugang wirksam (§ 557b Abs. 3 BGB)
· Ungewissheit: Zeitpunkt und Höhe der Erhöhung sind nicht vorhersehbar und hängen von der volatilem Indexentwicklung ab
· Mietensenkungsrisiko: Sinkt der Verbraucherpreisindex, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietreduzierung.
· Keine zusätzlichen Erhöhungen: Wie bei der Staffelmiete sind während der Laufzeit des Indexmietvertrags andere Mieterhöhungen ausgeschlossen
4. Strategische Empfehlungen für Vermieter
Die Wahl des richtigen Modells hängt von den verfolgten, individuellen Zielen und der Einschätzung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung ab.
Staffelmiete wählen, wenn:
· Sie Planungssicherheit und minimalen Verwaltungsaufwand wünschen.
· Sie davon ausgehen, dass die vereinbarten festen Erhöhungen über der Inflationsrate liegen werden.
· Sie für eine begrenzte Zeit (z.B. bei Neubau oder Sanierung) Kündigungssicherheit benötigen.
· Sie keine größeren Modernisierungen während der Laufzeit planen.
Indexmiete wählen, wenn:
· Sie sich langfristig gegen inflationsbedingten Wertverlust absichern möchten.
· Sie bereit sind, den höheren Verwaltungsaufwand für die jährliche Berechnung und Mitteilung zu tragen.
· Sie mit einem langfristigen Anstieg der Lebenshaltungskosten rechnen.
Kombination beider Modelle:
Rechtsgrundsätzlich ist auch eine Kombination beider Mietanpassungsarten zulässig, z.B. eine anfängliche Staffelmiete für die ersten Jahre, gefolgt von einer Umstellung auf Indexmiete nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung AG Hamburg Urteil vom 06.01.2022 – Az. 911 C 95/2)
Dies kann die Vorteile beider Modelle verbinden: anfängliche Planbarkeit mit nachfolgender Inflationsanpassung.
5. Fazit: Sorgfältige Vertragsgestaltung ist entscheidend
Sowohl Staffel- als auch Indexmiete bieten Vermietern wirtschaftlich attraktive Instrumente, um Mietanpassungen planbar und effizient zu gestalten und sich von dem aufwändigen und risikoreichen Verfahren der allgemeinen Mieterhöhung nach§ 558 BGB unabhängiger zu machen. Die Entscheidung für eines der beiden Modelle oder eine Kombination aus Staffel- und Indexmiete sollte jedoch nicht leichtfertig getroffen werden.
· Die Staffelmiete bietet maximale Planbarkeit und ist insbesondere in Zeiten stabiler Preisentwicklung oder bei gut kalkulierbaren Mietsteigerungen vorteilhaft.
· Die Indexmiete schützt vor Kaufkraftverlust und ist ideal für Vermieter, die ihre Mieteinnahmen langfristig an die Wirtschaftsentwicklung koppeln möchten, ohne Höchstgrenzen befürchten zu müssen.
In jedem Fall ist bei der Vertragsgestaltung auf die Einhaltung der strengen gesetzlichen Formvorschriften zu achten: Ein Verstoß gegen die Schriftform oder die Nennung von Prozentwerten bei der Staffelmiete macht die Klausel unwirksam. Lassen Sie sich daher bei der Vertragsgestaltung rechtlich beraten – idealerweise mit unseren Musterverträgen von Haus & Grund –, um spätere Streitigkeiten und den Verlust von Erhöhungsansprüchen zu vermeiden.
Dr. Ralf Heydrich
Fachanwalt f. Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsberater Haus & Grund Ostsaar/Pfalz und St. Wendel
Einladung zur Mitgliederversammlung
am 22. Oktober 2025, 18.00 Uhr im Katholischen Pfarrheim Ottweiler
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Totengedenken
3. Berichte des Vorsitzenden zur aktuellen Rechtsprechung im Mietrecht
4. Bericht des Vorsitzenden zum Landesvorstand
5. Kooperationsmöglichkeit mit Neunkirchen
6. Ausflug mit dem Verein
7. Verschiedenes
Dierk Schramm
1. Vorsitzender
Legionellen im Mietobjekt – Wann sind Mieter zur Mietminderung berechtigt?
Legionellen sind stäbchenförmige Bakterien, die natürlicherweise im Wasser vorkommen. In geringen Konzentrationen sind sie unbedenklich. Gefährlich wird es erst, wenn sie sich stark vermehren – insbesondere in Warmwassersystemen. Die für den Menschen bedeutendste Art ist Legionella pneumophila, die in 70–90 % der Fälle für Infektionen verantwortlich ist. Sie kann die sogenannte Legionärskrankheit auslösen, eine schwere Form der Lungenentzündung.
Nicht selten kommt es vor, dass Mieter selbständig Testungen des Trinkwassers vornehmen und hierauf sodann eine Mietminderung stützen – oder aber der Vermieter selbst hat erhöhte Grenzwerte festgestellt. Es fragt sich, was in welchen Fällen zu tun ist und ob bei einem Legionellenbefall automatisch eine Mietminderung gerechtfertigt ist.
Die rechtliche Ausgangslage:
Nach § 536 BGB ist der Mieter zur Minderung der Miete immer dann berechtigt, wenn die Mietsache mangelhaft ist und zwar dergestalt, dass die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts beeinträchtigt ist. Entscheidend ist dabei ein objektiver Maßstab: Es kommt nicht auf individuelle Empfindlichkeiten einzelner Mieter an. Entscheidend im Falle eines festgestellten Legionellenbefalls ist, ob eine allgemeine Gesundheitsgefahr besteht und nicht etwa, ob der Mieter sich aufgrund des Legionellenbefalls unwohl fühlt oder ggf. Ekelgefühle entwickelt.
Entscheidend ist hierbei eine Überschreitung verschiedener Grenzwerte:
- Ab 100 KbE/100 ml: Ab dieser Konzentration besteht eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt. Allein dieser Wert führt aber noch nicht zu einer Mietminderung.
- Bis ca. 3.000 KbE/100 ml: Liegt die Konzentration oberhalb von 100, aber deutlich unterhalb von 3.000 KbE/100 ml, spricht die Rechtsprechung nicht von einer akuten Gesundheitsgefahr (AG München, Urteil vom 25.06.2014 – 452 C 2212/14).
- Ab 10.000 KbE/100 ml: Erst hier kann eine Gesundheitsgefahr angenommen werden. In diesen Fällen kommt daher ein Recht zur Mietminderung in Betracht (AG Dresden, Urteil vom 16.02.2023 – 143 C 2593/22).
Sonderfall Duschverbot
Besondere Bedeutung hat in der Praxis das sogenannte Duschverbot. Dieses kann von den Behörden ausgesprochen werden, wenn die Legionellenwerte deutlich erhöht sind (in der Regel ab 10.000 KbE/100 ml). Es soll verhindern, dass Mieter beim Einatmen von Wasserdampf (z. B. beim Duschen) infiziert werden.
Während ein aktives Duschverbot besteht, ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt, da die zentrale Warmwasserversorgung nicht wie gewohnt genutzt werden darf. In diesem Zeitraum kann daher ein Minderungsrecht bestehen. Wird das Duschverbot nach Durchführung von Sofortmaßnahmen (Leitungsspülung, Desinfektion etc.) wieder aufgehoben und liegt die Belastung weiterhin unterhalb kritischer Werte (insbesondere unter 3.000 KbE/100 ml), besteht kein Anspruch auf Mietminderung.
Fazit
Ein bloßer Nachweis von Legionellen reicht nicht aus, um die Miete zu mindern. Erst wenn die Belastung ein Ausmaß erreicht, bei dem eine Gesundheitsgefahr droht – oder wenn ein Duschverbot tatsächlich die Nutzung einschränkt –, ist eine Mietminderung gerechtfertigt. Für Vermieter gilt: Bei Feststellung erhöhter Werte unverzüglich das Gesundheitsamt informieren, technische Maßnahmen einleiten und die Mieter über den Stand der Dinge aufklären. So lassen sich nicht nur rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden, sondern auch das Vertrauen der Bewohner sichern.
Kristina-Marisa Uth
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
1. Vorsitzende Haus & Grund Quierschied e.V.
Rechtsberaterin Haus & Grund Ostsaar/Pfalz und Haus & Grund St. Wendel
Mitgliederversammlung wählt neuen Vorstand
Zur Neuwahl des Vorstands hatte Haus & Grund Riegelsberg –
Köllertal eingeladen. Neben zahlreichen Mitgliedern konnte
Vorsitzender Horst Altmeyer den stellvertretenden Landesvorsitzenden
Gerold Senz begrüßen, der routiniert die Tagesordnung
abwickelte. Altmeyer ging in seinem Bericht auf die positive
Mitgliederentwicklung ein, sodass die Mitgliederzahl inzwischen
die 320 überschritten hat. Neben aktuellen Vorträgen
zum Mietrecht fanden insbesondere die Vereinsfahrten zur Bundesgartenschau
in Mannheim 2023 sowie 2024 nach Heidelberg
regen Zuspruch der Mitglieder.
Die Wahlen zum Vorstand brachten folgendes Ergebnis: Vorsitzender
Horst Altmeyer, stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeisterin
Elke Glandien, stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer
Michael Del Fabro, Schriftführerin Claudia Jene,
Organisationsleiter Michael Meyer, Beisitzer Steven-Michael
Burkart, Halina Förster, Brigitte Habicht, Rechtsanwalt Sebastian
Hamm. Rechnungsprüfer sind Wolfgang Klein und Gerhard
Scherzinger. Brigitte Habicht wurde für die Vorstandswahl bei
Haus & Grund Saarland vorgeschlagen und auf dem Landesverbandstag
am folgenden Tag auch gewählt. Sämtliche Wahlen
erfolgten einstimmig.
Auf der Tagesordnung stand des Weiteren die Weiterentwicklung
der Vereinssatzung an die Anforderungen der Praxis und
die neuesten rechtlichen Vorgaben. Der vom Vorstand vorgelegte
Entwurf wurde in Abstimmung mit dem Experten für Vereinsrecht
Rechtsanwalt Patrick Nessler, St. Ingbert, erarbeitet
und von der Versammlung einstimmig beschlossen.
Im Anschluss an die Versammlung trafen sich die Mitglieder zu
einem gemeinsamen Imbiss. Für Samstag, den 13. September,
ist die nächste Vereinsfahrt nach Straßburg terminiert. Ebenso
sind wieder monatliche Beratungsstunden geplant.
Mehr als 40 Jahre
In diesem Jahr durften wir ganz besondere Jubiläen feiern.
Anlässlich der Mitgliederversammlung am 26.06.2025 haben wir Frau Maria Azzolina und Herrn Peter Schwartner für die Mitarbeit im Vorstand von Haus und Grund Saarbrücken eine Ehrenurkunde überreichen dürfen. Herr Verbandsvorsitzender Behle hat den Jubilaren für die besonderen Verdienste im Namen von Haus und Grund eine Medaille überreicht und sich für die engagierte Vorstandsarbeit bedankt.
Aber nicht nur im Vorstand von H aus und Grund Saarbrücken, sondern auch auf der Geschäftsstelle durften wir ein ganz besonderes Jubiläum feiern. Unsere Rechtsberaterin Frau Karin Schneider unterstützt die Rechtsabteilung von Haus und Grund Saarbrücken seit 40 Jahren mit großem Engagement und Fachkunde.
Nicht zuletzt unseren langjährigen Mitarbeitern im Verein und Vorstand haben wir es zu verdanken, dass der Verein stetig wächst und ein wichtiger Ansprechpartner bei allen Fragen rund um die Immobilie für unsere Mitglieder ist.
Im Namen von Haus und Grund Saarbrücken danke ich den Jubilaren recht herzlich für das Engagement.
für den Vorstand:
Rechtsanwältin
Christiane Hoffmann
1. Vorsitzende
Einladung zur Mitgliederversammlung
Hiermit laden wir unsere Mitglieder recht herzlich zu unserer
Mitgliederversammlung am 2.10.2025, um 18.00 Uhr, in das
Vereinshaus Fraulautern, Saarbrücker Straße 5, in 66740 Saarlouis- Fraulautern, ein.
Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
1. Begrüßung und Gedenken an die verstorbenen Mitglieder
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Tätigkeitsberichte
a) des Vorsitzenden
b) des Geschäftsführers der Service UG
4. Kassenberichte
5. Aussprache über die Berichte
6. Bericht der Kassenprüfer
7. Wahl eines Versammlungsleiters
8. Entlastung des Vorstandes
9. Neuwahl der Kassenprüfer
10. Referat über aktuelle Mietrechtsfragen
11. Verschiedenes
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie zahlreich dieser
Einladung folgen würden.
Der Vorstand im Auftrag,
Kurt Engel, 1. Vorsitzender
Haus und Grund Spiesen-Elversberg
Ansprechpartner:
Wolfgang Korte
Wilhelmstraße 30
66583 Spiesen-Elversberg
Telefon: 0 68 21 / 7 85 32
E-Mail: wkorte612@aol.com
Internet: www.hug-elversberg.keepfree.de
Sprechstunden und Rechtsberatung:
Sprechstunden finden nach Anmeldung unter Telefon 06821/78532 mit dem 1. Vorsitzenden, Wolfgang Korte, jeden 1. Mittwoch im Monat, im Rathaus Café – Spiesen von 14 Uhr bis 16 Uhr statt.
Bei Rechtsanliegen wird ein Termin für ein Beratungsgesprächin der Rechtsabteilung in Saarbrücken beim Landesverband Saar vereinbart.
Vortrag Kommunale Wärmeplanung St. Ingbert
Über den Stand des sogenannten Heizungsgesetzes und die Auswirkungen der Kommunalen Wärmeplanung für Haus- und Wohnungsbesitzer sind viele Meinungen im Umlauf. Es herrscht Unklarheit darüber, was gilt, was nicht und was möglicherweise wieder geändert oder rückgängig gemacht werden wird.
Um ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, bietet Haus und Grund St. Ingbert e.V. eine Informationsveranstaltung an am Montag, dem 27.10.2025 um 19 Uhr im Nebenraum der Gaststätte „MÜ1“ (ehemals „Bergmannsheim“), Neue Bahnhofstr. 15, St. Ingbert.
Dr. Hans-Henning Krämer, Klimaschutzmanager der Stadt St. Ingbert, wird in seinem Vortrag detaillierte Einblicke in den aktuellen Stand der Planung und Umsetzung des kommunalen Wärmeversorgungskonzepts der Stadt St. Ingbert geben. Herr Dr. Krämer zeigt auf, wie eine erfolgreiche Wärmeplanung mit den darauf aufbauenden Maßnahmen zur Verminderung von CO2-Emissionen beitragen kann. Haus- und Wohnungsbesitzer erhalten so eine Orientierung, ob und gegebenenfalls mit welcher Art der Fern- oder Nahwärmeversorgung sie in ihrem Wohngebiet rechnen dürfen.
Zu dieser Informationsveranstaltung sind Mitglieder und (noch) Nichtmitglieder eingeladen. Haus & Grund St. Ingbert e.V. freut sich auf Ihren Besuch und bittet möglichst um Voranmeldung telefonisch unter der Nummer 06894/6522 oder per E-Mail an hausundgrund-st.ingbert@t-online.de oder persönlich in der Geschäftsstelle Kaiserstr. 37, St. Ingbert.
Strategische Mieterhöhungsmodelle für Vermieter:
Staffelmiete und Indexmiete
Für Vermieter und Immobilienverwalter stellt sich oft die Frage, wie Mietanpassungen nicht nur rechtssicher, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll umgesetzt werden können.
Neben dem klassischen Verfahren der Mieterhöhung nach § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) bietet das Bürgerliche Gesetzbuch mit der Staffelmiete (§ 557a BGB) und der Indexmiete (§ 557b BGB) zwei alternative Modelle, die die Möglichkeit der Anpassung der Miete während des Mietverhältnisses ermöglichen.
Im Folgenden sollen die Stärken und Schwächen beider Varianten für Vermieter beleuchtet und praktische Wege für die Umsetzung aufgezeigt werden:
1. Die allgemeine Mieterhöhung nach § 558 BGB: Das Standardverfahren -Aufwand und Risiken
Bevor auf die Besonderheiten von Staffel- und Indexmiete eingegangen wird, ist das grundlegende Verfahren nach § 558 BGB zu verstehen. Dieses setzt voraus, dass die im Mietvertrag vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Der Vermieter muss dabei sein Erhöhungsverlangen in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) gegenüber dem Mieter geltend machen und ausreichend begründen – etwa durch Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten .
Darüber hinaus sind weitere Fallstricke zu beachten:
·[nSperrfrist und Kappungsgrenze: Zwischen zwei Erhöhungen muss mindestens ein Jahr liegen (§ 558 Abs. 1 BGB). Innerhalb von drei Jahren darf die Miete zudem um maximal 20 % (in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt oft nur 15 %) steigen (§ 558 Abs. 3 BGB) .
·[nbZustimmung des Mieters erforderlich: Der Mieter muss der Erhöhung zustimmen. Reagiert er nicht oder verweigert er die Zustimmung, ist der Vermieter sogar gezwungen, fristgebunden Klage auf Zustimmung gegen den Mieter zu erheben.
Dieses Verfahren ist mit etlichem Aufwand und -im Falle einer Klage- auch mit hohen Kostenrisiken verbunden, die in der Regel in keinem vernünftigen Verhältnis zur erstrebten Mieterhöhung stehen. Eine allgemeine Mieterhöhung stellt sich deshalb meist nicht als Königsweg dar.
2. Die Staffelmiete (§ 557a BGB): Planbare Erhöhungen durch feste Vereinbarung
Bei der Staffelmiete werden bereits bei Abschluss des Mietvertrages einvernehmlich zwischen Vermieter und Mieter im Voraus feste Mieterhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten vereinbart. Die Anpassungen erfolgen automatisch, zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es etwa eines Erhöhungsverlangens seitens des Vermieters -wie bei der allgemeinen Mieterhöhung- bedarf .
Vorteile der Staffelmiete für Vermieter:
· Geringer Verwaltungsaufwand: Auf Grund der vertraglichen Vereinbarung entfällt der wiederkehrende Begründungsaufwand für jede einzelne Erhöhung. Die Miete steigt automatisch zu den vereinbarten Terminen.
· Hohe Planungssicherheit: Die Entwicklung der Mieteinnahmen ist über die gesamte Laufzeit der Staffelvereinbarung für Vermieter und Mieter kalkulierbar.
· Überschreiten der Vergleichsmiete möglich: Die Staffelmiete kann die ortsübliche Vergleichsmiete um bis zu 20 % übersteigen, ohne gegen die Vorgaben der Mietpreisbremse zu verstoßen (§ 5 WiStG) .
· Kündigungsausschluss: Für bis zu vier Jahre kann das Recht des Mieters zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen werden (§ 557a Abs. 3 BGB) .
Nachteile und rechtliche Fallstricke:
· Starre Bindung: Eine nachträgliche Anpassung der vereinbarten Staffeln ist nicht möglich, selbst wenn die Inflation höher ausfällt als geplant oder Modernisierungen anstehen.
· Keine zusätzlichen Erhöhungen: Während der Laufzeit der Staffelmiete sind weitere Mieterhöhungen, z.B. aufgrund von Modernisierungen, ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2 BGB).
· Formale Anforderungen: Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Die Erhöhungen müssen als feste Euro-Beträge (nicht in Prozent!) und zu ganz konkreten Zeitpunkten benannt werden. Zwischen zwei Erhöhungen muss mindestens ein Jahr liegen.
3. Die Indexmiete (§ 557b BGB): Dynamische Anpassung an die Inflation
Die Indexmiete koppelt die Miete an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI), der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Steigt der Index, steigt auch die Miete – sinkt er, verringert sich auch die Miete.
Vorteile der Indexmiete für Vermieter:
· Schutz vor Inflation: Die Mieteinnahmen behalten ihre Kaufkraft, da sie an die allgemeine Preisentwicklung gekoppelt sind.
· Transparente Begründung: Die Mieterhöhung lässt sich für den Mieter leicht nachvollziehbar mit der Entwicklung des amtlichen Index begründen.
· Überschreiten der Vergleichsmiete möglich: Auch bei der Indexmiete kann die Ausgangsmiete bis zu 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 5 WiStG)
Nachteile und rechtliche Fallstricke:
· Hoher Verwaltungsaufwand: Der Vermieter muss jede Anpassung aktiv in Textform geltend machen. Das Schreiben muss eine Berechnung des neuen Mietbetrags enthalten. Die Erhöhung wird erst zum Beginn des übernächsten Monats nach Zugang wirksam (§ 557b Abs. 3 BGB)
· Ungewissheit: Zeitpunkt und Höhe der Erhöhung sind nicht vorhersehbar und hängen von der volatilem Indexentwicklung ab
· Mietensenkungsrisiko: Sinkt der Verbraucherpreisindex, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietreduzierung.
· Keine zusätzlichen Erhöhungen: Wie bei der Staffelmiete sind während der Laufzeit des Indexmietvertrags andere Mieterhöhungen ausgeschlossen
4. Strategische Empfehlungen für Vermieter
Die Wahl des richtigen Modells hängt von den verfolgten, individuellen Zielen und der Einschätzung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung ab.
Staffelmiete wählen, wenn:
· Sie Planungssicherheit und minimalen Verwaltungsaufwand wünschen.
· Sie davon ausgehen, dass die vereinbarten festen Erhöhungen über der Inflationsrate liegen werden.
· Sie für eine begrenzte Zeit (z.B. bei Neubau oder Sanierung) Kündigungssicherheit benötigen.
· Sie keine größeren Modernisierungen während der Laufzeit planen.
Indexmiete wählen, wenn:
· Sie sich langfristig gegen inflationsbedingten Wertverlust absichern möchten.
· Sie bereit sind, den höheren Verwaltungsaufwand für die jährliche Berechnung und Mitteilung zu tragen.
· Sie mit einem langfristigen Anstieg der Lebenshaltungskosten rechnen.
Kombination beider Modelle:
Rechtsgrundsätzlich ist auch eine Kombination beider Mietanpassungsarten zulässig, z.B. eine anfängliche Staffelmiete für die ersten Jahre, gefolgt von einer Umstellung auf Indexmiete nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung AG Hamburg Urteil vom 06.01.2022 – Az. 911 C 95/2)
Dies kann die Vorteile beider Modelle verbinden: anfängliche Planbarkeit mit nachfolgender Inflationsanpassung.
5. Fazit: Sorgfältige Vertragsgestaltung ist entscheidend
Sowohl Staffel- als auch Indexmiete bieten Vermietern wirtschaftlich attraktive Instrumente, um Mietanpassungen planbar und effizient zu gestalten und sich von dem aufwändigen und risikoreichen Verfahren der allgemeinen Mieterhöhung nach§ 558 BGB unabhängiger zu machen. Die Entscheidung für eines der beiden Modelle oder eine Kombination aus Staffel- und Indexmiete sollte jedoch nicht leichtfertig getroffen werden.
· Die Staffelmiete bietet maximale Planbarkeit und ist insbesondere in Zeiten stabiler Preisentwicklung oder bei gut kalkulierbaren Mietsteigerungen vorteilhaft.
· Die Indexmiete schützt vor Kaufkraftverlust und ist ideal für Vermieter, die ihre Mieteinnahmen langfristig an die Wirtschaftsentwicklung koppeln möchten, ohne Höchstgrenzen befürchten zu müssen.
In jedem Fall ist bei der Vertragsgestaltung auf die Einhaltung der strengen gesetzlichen Formvorschriften zu achten: Ein Verstoß gegen die Schriftform oder die Nennung von Prozentwerten bei der Staffelmiete macht die Klausel unwirksam. Lassen Sie sich daher bei der Vertragsgestaltung rechtlich beraten – idealerweise mit unseren Musterverträgen von Haus & Grund –, um spätere Streitigkeiten und den Verlust von Erhöhungsansprüchen zu vermeiden.
Dr. Ralf Heydrich
Fachanwalt f. Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsberater Haus & Grund Ostsaar/Pfalz und St. Wendel
Einladung zur Mitgliederversammlung
Alle Mitglieder/Innen des Vereins Haus und Grund Sulzbachtal e.V. werden hiermit zu einer Mitgliederversammlung am
Freitag dem 16. Mai herzlich eingeladen.
Die Versammlung findet um 18:00 Uhr im Hotel Restaurant Dolfi in Sulzbach-Hühnerfeld in der Grühlingstraße 69 statt.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen.
Top 1: Begrüßung der Mitglieder und Gäste durch den Vorsitzenden Bernd Schlachter.
Top 2: Berichte
- des 1.Vorsitzenden
- des Geschäftsführers/ Kassierer Dieter Gräber, einschl. der Jahresabschlüsse
- der Kassenprüferin Roswitha Links und des Kassenprüfers Hubert Jung.
Top 3: Aussprache über die Berichte.
Top 4: Entlastung des Vorstandes.
Top 5: Referat über das Nachbarschaftsrecht.
Wir konnten als Referenten den Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Dr. Ralf Heydrich von der Anwaltskanzlei Halm & Presser aus Neunkirchen gewinnen.
Im Anschluss des Vortrages können Fragen erörtert und diskutiert werden.
Top 6: Sonstiges
Top 7: Schlusswort des 1. Vorsitzenden.
Haus und Grund Sulzbachtal e.V.
Einladung zur Mitgliederversammlung
des Haus-, Wohnungs und Grundeigentümervereins Völklingen
am Donnerstag,dem 8. Mai 2025, 18.30 Uhr,
in der Gaststätte Warndtperle, 66333 Völklingen-Ludweiler, Völklinger Straße 120.
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokollführung
3. Totenehrung
4. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung
2024
5. Bericht des Vorstandes
5.1 Bericht des Vorsitzenden
5.2 Bericht des Kassenleiters
5.2.1 Bericht der Kassenprüfer
6. Aussprache zu den Berichten
7. Entlastung des Vorstandes
8. Neuwahl des Vorstandes
9. Neuwahl der Kassenprüfer
10. Anpassung der Mitgliedsbeiträge
11. Sonstiges/Anträge
12. Vortrag: aktuelle Rechtsprechung rund um die Immobilie
Im Anschluss laden wir zu einem kleinen Imbiss ein.
Der Vorstand
HAUS & GRUND-VEREINE DES JAHRES
Auszeichnung für Wadgassen-Bous-Überherrn
Politische Unsicherheit im Zuge der Neuwahlen, anhaltende Herausforderungen rund um Energieversorgung und Grundsteuer: Für private Eigentümer bleibt die Lage komplex und angespannt. Umso wichtiger ist kompetente Unterstützung –
und die finden immer mehr Menschen bei den Haus & Grund-Vereinen.
Die Mitgliederzahl ist erneut deutlich gestiegen. Haus & Grund-Präsident Dr. Kai Warnecke verkündete im Rahmen der Mitgliederversammlung einen neuen Höchststand von 945.000 Mitgliedern – ein eindrucksvoller Zuwachs, der vor allem der engagierten Arbeit der zahlreichen Ortsvereine zu verdanken ist. Die erfolgreichsten unter ihnen wurden nun erneut ausgezeichnet.
In der Kategorie „Höchster Mitgliederzuwachs des Jahres – relativ“ belegte Haus & Grund Ansbach mit 13,77 Prozent den ersten Platz.
Zweiter wurde der saarländische Verein Wadgassen- Bous-Überherrn mit 11,76 Prozent.
Zentralverbandspräsident Dr. Kai Warneke (links) gratuliert Vereinsvorsitzendem Edgar Revelant
zum ausgezeichneten Anstieg der Mitglieder;
rechts Norbert Behle von Haus & Grund Saarland.
Mitgliederversammlung mit interessanten Vorträgen
Am Donnerstag, dem 9. Oktober, findet ab 18.00 Uhr, im
Gasthaus „Zum Wiesengrund“, Zum Pavillon 35, in 66687
Wadern/Noswendel, unsere Mitgliederversammlung 2025 statt.
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Feststellung
a) der ordnungsgemäßen Einladung
b) der Beschlussfähigkeit
c) des Einverständnisses mit der Tagesordnung
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung 2024
4. Bericht des 1 Vorsitzenden
5. Bericht des Schatzmeisters
6. Bericht der Kassenprüfer/in
7. Aussprache zu den Punkten 1 bis 6
8. Entlastung des Vorstandes
9. Nachwahl eines Beisitzers/in.
10. Vorträge im Anschluss an die Versammlung ab ca. 19 Uhr:
Im Zuge der kommunalen Wärmeplanung stellt sich für jeden
Hausbesitzer die Frage, „Wie heize ich zukunftssicher
und am kostengünstigsten?“
Eine Option möchten wir mit unserer fortlaufenden
Vortragsreihe aufzeigen:
Referent Holger Peter: „Wärmepumpen –
So funktioniert`s auch im Bestand“.
Referent Markus Jolly: „0 Euro Wärmepumpen- und
Haushaltsstromkosten?! So geht`s!“
Mit Wirtschaftlichkeitsberechnung und anschließender
Fragerunde.
11. Verschiedenes
Gäste sind auch zur Mitgliederversammlung herzlich willkommen.
Der Vorstand