Nachrichten aus den Ortsvereinen
Erfahren Sie hier mehr zu den aktuellen Terminen, Themen und Aktionen der 25 Ortsvereine im Landesverband Haus & Grund Saarland - einfach den Ortsnamen anklicken und mehr erfahren.
Mitgliederversammlung im ehemaligen Rathaus
Am 6.6.2025 fand die jährliche Mitgliederversammlung von Haus & Grund Altenkessel in den Räumen der Arbeiterwohlfahrt, ehemaliges Rathaus, Gerhardstraße 7, statt. Die Vorsitzende Hannelore Stier-Kohler begrüßte die Mitglieder, die in diesem Jahr zur Versammlung gekommen waren. Sie stellte fest, dass die Tagesordnung ordnungsgemäß sowohl im Haus & Grund-Mitgliedermagazin als auch im Altenkesseler Anzeiger veröffentlicht wurde, die Versammlung damit ordnungsgemäß eingeladen und beschlussfähig ist.
Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung vom 5.7.2024 wurde von der Schriftführerin Norga Lüdecke verlesen und von der Versammlung genehmigt. Die Vorsitzende berichtete, dass wir zur Zeit 324 Mitglieder haben, die Ein- und Austritte ausgeglichen sind. Die Sprechstunden werden gut besucht. Hauptthemen sind mittlerweile Nachbarschaftsrecht und Mietrecht, vereinzelt aber auch immer noch Bergschadensrecht. Sie informierte, dass noch eine Klage von Haus & Grund Deutschland gegen die Grundsteuer läuft, der noch nicht entschieden ist.
Die Kassiererin legte ihren Kassenbericht für das Jahr 2024 vor. Frau Bode-Weber erklärte für die Kassenprüfer, dass die Kasse am 21.5.25 geprüft wurde und dass es keine Beanstandungen ergab. Frau Offermann beantragte die Entlastung des Vorstandes, lobte den Vorstand für das Engagement. Einstimmig wird von den Mitgliedern die Entlastung erteilt. Die anwesenden Vorstandsmitglieder stimmten, da betroffen, nicht mit ab. Bei den folgenden Wahlen wurde der gesamte Vorstand wiedergewählt, mit Ausnahme von Herrn Reuber, der sich nicht mehr zur Wiederwahl stellte. Als neuer Beisitzer wurde Jörg Raubuch gewählt. Als Kassenprüferinnen wurden Frau Bode- Weber und Frau Kölsch einstimmig wiedergewählt.
Dr. Werner Ehl von der Verbraucherzentrale hielt einen interessanten Vortrag zum Thema Schimmelbildung, seine Ursachen und entsprechende Gegenmaßnamen. Er verwies auf das Energiesparen, erläuterte die Vorurteile gegen Wärmedämmung und beschrieb die Entstehung von Schimmel. Als Gegenmaßnahmen erläuterte er das Entziehen von Feuchtigkeit und das richtige Lüften der Räumlichkeiten. Die Vorsitzende beendete die Sitzung um 19:47 Uhr und lud die anwesenden Mitglieder zu einem Imbiss und zu einem kühlen Getränk ein.
Norga Lüdecke, Schriftführerin
Einladung zur Mitgliederversammlung 2025
des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Bexbach e.V.
am Donnerstag, dem 27.11.2025 um 18.30 Uhr
Sportheim SV Bexbach, Auf der Heide
Tagesordnung
- Begrüßung durch den Vorsitzenden
- Bericht des Vorsitzenden
- Bericht des Kassenwarts
- Bericht der Kassenprüfer
- Wahl eines Versammlungsleiters und Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen
- Verschiedenes
- Vortrag Rechtsanwalt Bleher: Die Kaution im Mietverhältnis
Rechtsanwalt Jörg Bleher
1. Vorsitzender
Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Haus-, Wohnungs und Grundeigentümervereines Dillingen und Untere Saar – Haus & Grund Dillingen/Merzig – findet am Mittwoch, 27. Mai 2026 in der Stadthalle Dillingen, großer Gesellschaftsraum, statt.
Beginn ist um 18.30 Uhr.
Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung mit Totenehrung
2. Geschäftsbericht des Vorsitzenden,
Rechtsanwalt Dr. Michael Weiskopf
3. Aussprache zum Geschäftsbericht
4. Kassenbericht 2025
5. Aussprache zum Kassenbericht
6. Bericht der Kassenprüferin
7. Wahl eines Versammlungsleiters/einer Versammlungsleiterin
8. Entlastung des Vorstandes
9. Neuwahl des Vorstandes
10. Neuwahl der Kassenprüfenden
11. Sonstiges
12. Vortrag Rechtsanwalt Dr. Michael Weiskopf:
„Fehler beim Abschluss eines Mietvertrages – Betriebskosten– Indexmiete – Staffelmiete.“
In der täglichen Beratung ist immer wieder festzustellen, dass bei Abschluss
des Mietvertrages durch Unkenntnis oder falsches
Ausfüllen des Mietvertragsformulars Fehler gemacht werden,
die für den Vermieter weitgehende finanzielle Auswirkungen
haben und nach Beginn des Mietverhältnisses nicht
mehr rückgängig gemacht werden können. Der Vortrag des
Vorsitzenden geht anhand von Beispielen auf diese Fehler
ein und gibt Hinweise auf die rechtlichen Möglichkeiten.
Interessenten und Gäste sind sehr willkommen. Alle Teilnehmenden
erhalten einen Verzehrbon im Wert von fünf Euro.
Für den Vorstand:
gez. Rechtsanwalt Dr. Michael Weiskopf, Vorsitzender
...
Beratung nach telefonischer Vereinbarung
mit Herrn Schub, Telefon: 0681/ 96 86 57 25
Rückblick Generalversammlung
Haus & Grund Göttelborn hatte am 14.08.2025 zu seiner Generalversammlung eingeladen.
Um 17.00 Uhr begrüßte der 2.Vorsitzende Peter Saar in der Martinshütte 15 Mitglieder. Es wurde die ausgelegte Tagesordnung von den Anwesenden genehmigt, mit der Feststellung, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Versammlung beschlussfähig war. Danach wurde an unsere Verstorbenen gedacht. Anschließend berichtete der 2. Vorsitzende über die Vorstandsarbeit des letzten Jahres.
Es folgte der Bericht der Kassiererin über die Finanzen des Vorjahres. Die Kassenprüfer Judith Kirsch und Michael Royar bescheinigten eine ordnungsgemäße Kassenführung. Unter der Regie der Wahlleiterin Beatrice Schäfer wurde der Vorstand einstimmig entlastet. Danach wurden alle Vorstandsmitglieder einstimmig bei eigener Enthaltung neu gewählt:
1. Vorsitzende: Edith Groß
2. Vorsitzender: Peter Saar
Kassiererin: Simone Royar
Schriftführer: Herbert Groß
Beisitzerin: Jutta Kreutzer und Petra Jochum
Kassenprüfer: Judith Kirsch und Michael Royar
Alle neu gewählten Vorstandsmitglieder nahmen die Wahl an.
Die offizielle Sitzung endete um 17.20 Uhr. Danach wurde noch eingehend über Wünsche fürs nächste Jahr bzgl. Vorträgen gesprochen.
Sowohl für technische Informationen wie eine Wärmepumpe als auch an Informationen über rechtliche Fragen wie Übertragung eines Hauses zu Lebzeiten mit seinen Vor- und Nachteilen, Risiken, steuerlichen Aspekten usw. waren alle interessiert. Über die Wärmepumpe erfolgte ein reger Gedankenaustausch. Im Anschluss wurde ein Essen spendiert.
Gegen 22.00 Uhr wurde die Hütte abgesperrt.
Einladung zur Generalversammlung
Haus & Grund Großrosseln lädt alle seine Mitglieder recht herzlich zur nächsten Generalversammlung ein.
Diese Generalversammlung findet statt am :
27.09.2025 um 18.00 Uhr im Gasthaus Warndtperle Ludweiler, Völklingerstr.120
Tagesordnung:
- Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
- Totenehrung
- Annahme der Tagesordnung
- Bericht des 1. Vorsitzenden Günter Deutsch
- Bericht der Kassiererin, Tanja Held
- Bericht der Kassenprüfer, Joachim Dahmen
- Wahl eines Versammlungsleiters
- . Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahl des Vorstandes
1. Vors. 2.Vors., Schriftf., Kassierer, Beisitzer - Wahl der Kassenprüfer
- Verschiedenes
Einladung : Im Anschluss an die Versammlung findet ein gemeisames Abendessen statt. Um eine verbindliche Anzahl der Essen bestellen zu können wird um einen Beitrag von 5,00 € auf das o.G. Konto gebeten.
Im Hinblick auf die Wichtigkeit dieser Generalversammlung würden wir uns wünschen, wenn alle Mitglieder dieser Einladung Folge leisten würden.
1. Vorsitzender
Günter Deutsch
Nachlese zum Oktoberfest 2025
Auch in diesem Jahr hatte der Ortsverein zum „Saarlän-
dischen Oktoberfest mit Gefillden“ in die Klinkenthalhalle eingeladen.
In stimmungsvoller Atmosphäre und bei zünf-
tiger Akkordeonmusik verbrachten die Vereinsmitglieder
mit dem Vorstand ausgelassene, gesellige Stunden.
Im Nachgang gab es von den Vereinsmitgliedern erneut
wieder viel Lob für den unterhaltsamen Wohlfühlabend,
so dass man eine gelungene Veranstaltung attestieren
kann.
Gute Wünsche zu den Feiertagen
Wir wünschen unseren Mitgliedern
schöne Weihnachtsfesttage
und ein gutes neues Jahr 2026
Der Vorstand
Seite in Arbeit
Vortrag „Energetische Sanierung“
Eine Informationsveranstaltung von Haus & Grund Homburg unter
dem Titel „Energetische Sanierung von Wohngebäuden
– Kosten sparen und den Wert der Immobilie erhöhen“ findet
am Montag, 4. Mai, um 18 Uhr statt. Christian Port, Energieberater
der Verbraucherzentrale Saarland, erläutert in seinem
Vortrag, wie Hauseigentümer durch Maßnahmen an der Gebäudehülle
ihre Heizkosten deutlich senken können. Vorgestellt
werden sowohl kostengünstige, teilweise selbst umsetzbare
Maßnahmen als auch umfassende Sanierungsschritte und deren
Zusammenhänge im vorausschauenden Sanieren.
Die Veranstaltung richtet sich an alle, die ihr Wohngebäude
energetisch zukunftsfähig machen, aktiv zum Klimaschutz beitragen
und die Immobilie „gut vorbereitet“ weitergeben möchten.
Gerne wird am Ende auf die Änderungen und Auswirkungen
beim neuen Gebäudemodernisierungsgesetz und die möglichen
Förderungen eingegangen.
Ort ist die Jugendherberge Homburg,
Am Mühlgraben 30, Homburg, der Eintritt ist frei.
Anmeldung unter E-Mail hausundgrund-homburg@web.de
Einladung zur Haus & Grund-Mitgliederversammlung 2025
Die diesjährige Mitgliederversammlung von Haus & Grund Klarenthal-Krughütte findet
am Sonntag, dem 23. November 2025, 16.30 Uhr,
im Restaurant „Pavarotti’s“, Hauptstraße 76, 66127 Sbr.-Klarenthal,
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch die Vorsitzende
2. Ehrung verstorbener Mitglieder
3. Annahme der Tagesordnung
4. Annahme des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 14. April 2024
5. Bericht der Vorsitzenden
6. Bericht des Kassenwartes
7. Bericht der Kassenprüfer
8. Aussprache zu den Berichten
9. Wahl einer/eines Versammlungsleiterin/-leiters
10. Entlastung des Vorstandes
11. Beschlussfassung zu neuem Mitgliedsbeitrag
12. Beschlussfassung zur Neufassung der Satzung
13. Verschiedenes
14. Schlusswort der Vorsitzenden
Im Anschluss an die Versammlung sind alle Mitglieder und Gäste zu einem Abendimbiss eingeladen. Da das Team des „Pavarotti’s“ den Imbiss vorbereiten muss, wird um verbindliche Anmeldung zur Teilnahme an Mitgliederversammlung und Imbiss bis zum 17. November 2025 bei der Anwaltskanzlei Hoffmann, Telefon 0681 / 68 66 33 40, gebeten.
Christiane Hoffmann
1.Vorsitzende
Einladung zur Mitgliederversammlung
Wir laden ein zur Mitgliederversammlung des Haus-, Wohnungs-
und Grundeigentümervereins Lebach, Schmelz, Eppelborn
e.V. am Dienstag, 30. Januar 2025, 18.00 Uhr, im Restaurant
Bürgerstuben, Jabacherstraße 28, Lebach.
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokollführung
3. Neuwahl des/der 1. Vorsitzende(n)
Der Vorstand
Weihnachtspause
Die Geschäftsstelle des Haus- und Grundeigentümervereins
Neunkirchen ist in der Zeit vom 22. Dezember bis 9. Januar geschlossen.
Ab dem 12. Januar sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie da.
Wir wünschen allen Mitgliedern eine friedvolle Adventszeit und
ein erfolgreiches Jahr 2026.

Betriebskostenabrechnung 2026
Wenn die WEG-Jahresabrechnung zur Falle wird
Das Gesetz bietet vermietenden Wohnungseigentümern eine auf den ersten Blick praktische Möglichkeit, unkompliziert die ihren Mietern zustehende Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Ist Wohnungseigentum vermietet und wurde nichts anderes vereinbart, dann sind die Betriebskosten nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen (§ 556a Abs. 3 BGB).
Wer allerdings die Betriebskostenabrechnung für seinen Mieter einfach aus der ihm vorliegenden Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft „abschreibt“, riskiert formelle Fehler – mit der Folge, dass Nachforderungen ganz oder teilweise ausgeschlossen sein können und er auf den Betriebskosten sitzen bleibt.
I. Das Problem: Zwei Welten prallen aufeinander
Die jährliche Abrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft folgt eigenen Regeln. Sie ist eine sogenannte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und kennt keinen Betriebskostenkatalog. Der Verwalter kann deshalb die Ausgabenpositionen nach Gutdünken so benennen, wie er dies für richtig hält oder wie es sein Softwareprogramm vorgibt.
Die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter hingegen unterliegt strengen formellen Anforderungen nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und der Rechtsprechung. Es dürfen nur und ausschließlich Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung und dem dort in § 2 aufgeführten Katalog auf den Mieter umgelegt werden.
Vermieter, die beide Welten vereinen müssen, geraten deshalb unter Druck: Viele Abrechnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft weisen zwar Kostenpositionen aus, die dort sogar ausdrücklich als „umlagefähig“ bezeichnet werden. Allerdings entsprechen die dort verwendeten Bezeichnungen für diese Kostenpositionen häufig nicht den in der Betriebskostenverordnung vorgegebenen Betriebskostenarten. Wer hier ungeprüft übernimmt, erstellt schnell eine formell fehlerhafte Betriebskostenabrechnung.
II. Aktuelle Rechtsprechung: Mischpositionen sind tabu
Das Amtsgericht hat beispielsweise in mehreren aktuellen Entscheidungen klargestellt: Die Bezeichnung „Allgemeinstrom“ ist als Mischposition in einer Betriebskostenabrechnung formell unwirksam (AG Hamburg, Urt. v. 29.09.2023 – 49 C 489/22; Urt. v. 21.12.2022 – 49 C 149/22).
Der Grund: Die Betriebskostenverordnung kennt keinen „Allgemeinstrom“. Umlagefähig sind nach § 2 BetrKV nur die Kosten der Beleuchtung (Nr. 11), der Betriebsstrom für Heizung und Aufzüge oder sonstige Betriebskosten, beispielsweise Betriebsstrom für Klingelanlagen.
Wirft der Vermieter alle drei Positionen in einen Topf, spricht man von einer Mischposition. Die gesamte Position ist nicht umlagefähig und formell unwirksam, weil der Mieter nicht erkennen kann, was sich tatsächlich hinter dieser Position verbirgt. Die Folge: Die Position ist ersatzlos aus der Abrechnung zu streichen, das heißt, der Mieter bezahlt überhaupt keine Stromkosten und der Vermieter bleibt auf dieser Position sitzen, wenn die gesetzliche Abrechnungsfrist abgelaufen ist.
Das gleiche Schicksal ereilt die häufig verwendete Kostenposition „Hausmeister“. Denn die Betriebskostenverordnung kennt keinen Hausmeister, sie kennt nur einen Hauswart. Ein Hausmeister ist nach Auffassung der Rechtsprechung aber eine Person, die für die Instandhaltung, Sauberkeit und Funktionsfähigkeit eines Gebäudes und seiner Außenanlagen verantwortlich ist, oft auch durch die Übernahme technischer Aufgaben, kleinerer Reparaturen, Grünpflege, Winterdienst und die Betreuung der Mieter.
Instandhaltungskosten sind aber nicht umlagefähig und die Reinigung des Gebäudes oder der Außenanlage bzw. die Gartenpflege sind jeweils eigene Positionen in der Betriebskostenverordnung. Nachvollziehbarerweise wird deshalb auch die Kostenposition Hausmeister als formell unwirksame Mischposition angesehen (AG Hamburg, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 49 C 149/22).
Wieder bleibt der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist auf den Kosten sitzen. Obwohl er bei korrekter Handhabung, das heißt Aufteilung der Kosten für Gartenpflege, Gebäudereinigung und Hauswart, alle hätte auf den Mieter umlegen können.
Vorsicht ist auch bei unklaren Bezeichnungen geboten. Denn hier gilt der Grundsatz: Eine Betriebskostenabrechnung ist kein Quiz! Das AG Köln (Urt. v. 28.07.2009 – 201 C 111/09) hat bereits für die Bezeichnung „Stromkosten“ anstelle von „Beleuchtungskosten“ entschieden, dass für einen durchschnittlichen Mieter nicht erkennbar ist, was damit eigentlich gemeint ist und die Abrechnung kein Ratespiel ist.
III. Die Falle: Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB
Sind nach den oben genannten Maßstäben Kostenpositionen in der Betriebskostenabrechnung formell unwirksam, sind sie aus der Betriebskostenabrechnung ersatzlos zu streichen. Das heißt, aufgrund dieser Abrechnung muss der Mieter die gestrichenen Positionen nicht bezahlen. Der Vermieter kann nunmehr grundsätzlich eine neue Abrechnung erstellen und dabei die formellen Fehler korrigieren, also die oben aufgeführten Mischpositionen auflösen.
Die Position Allgemeinstrom kann er verteilen auf die umlagefähigen Positionen Kosten der Beleuchtung, Betriebsstrom für Heizung und Aufzug und, sofern ausdrücklich vereinbart, als sonstige Betriebskostenposition auch beispielsweise als Strom für die Klingelanlage oder das elektrische Garagentor.
Die Mischposition Hausmeister wird aufgelöst und verteilt auf die Kosten der Gartenpflege, der Gebäudereinigung und die Kosten des Hauswarts. Die solchermaßen korrigierte Abrechnung ist dann formell korrekt. Allerdings ist eine solche Korrektur nur zeitlich beschränkt möglich: Die Abrechnung muss dem Mieter bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.
Wenn also die Abrechnung für das Kalenderjahr 2024 erfolgen soll, endete die zwölfmonatige gesetzliche Abrechnungsfrist mit Ablauf des 31.12.2025. Die vorgeschriebene Korrektur formell unwirksamer Positionen wäre nur bis zum 31.12.2025 zulässig gewesen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter zwar jederzeit die Abrechnung korrigieren, allerdings ist dann die Geltendmachung einer Nachforderung gesetzlich ausgeschlossen und dies gilt auch im Falle von Korrekturen.
Besonders tückisch: Nach dem Gesetz hat der Mieter ebenfalls zwölf Monate Zeit, Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben, allerdings erst ab Zugang der Abrechnung. Das heißt, der rechtskundige Mieter könnte abwarten, bis für den Vermieter die Jahresfrist abgelaufen ist, erhebt dann seine Einwendungen und der Vermieter kann nicht mehr zu seinen Gunsten nachbessern.
IV. Handlungsempfehlungen
für Vermieter
Keine 1:1-Übernahme der WEG-Abrechnung! Die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine wichtige Informationsquelle, aber keine fertige Betriebskostenabrechnung. Auch wenn in der Jahresabrechnung einzelne Positionen als umlagefähig bezeichnet werden, heißt dies noch lange nicht, dass sie nach mietrechtlichen Betriebskosten-Begrifflichkeiten auch umlagefähig sind.
Jede Position sollte deshalb auf ihre Übereinstimmung mit der Bezeichnung im Betriebskostenkatalog (§ 2 Betriebskostenverordnung) geprüft werden. Gegebenenfalls sollte mit dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Rücksprache genommen und um Erläuterung gebeten werden. Nur die in § 2 BetrKV genannten Kosten sind umlagefähig – und auch dies nur, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.
Unsere Empfehlung: Nehmen Sie sich die Zeit, die WEG-Abrechnung in eine korrekte Betriebskostenabrechnung zu „übersetzen“. Ihr Mieter hat einen Anspruch darauf – und Ihr Geldbeutel auch!
Dr. Ralf Heydrich, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Neunkirchen
Vorsitzender Haus & Grund Ostsaar/Pfalz, Rechtsberater Haus & Grund St. Wendel und Quierschied
Einladung zur Mitgliederversammlung
am 22. Oktober 2025, 18.00 Uhr im Katholischen Pfarrheim Ottweiler
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Totengedenken
3. Berichte des Vorsitzenden zur aktuellen Rechtsprechung im Mietrecht
4. Bericht des Vorsitzenden zum Landesvorstand
5. Kooperationsmöglichkeit mit Neunkirchen
6. Ausflug mit dem Verein
7. Verschiedenes
Dierk Schramm
1. Vorsitzender
Wichtige Klarstellung des BGH
Ordentliche Kündigung bleibt trotz Schonfristzahlung wirksam
In einem aktuellen Urteil vom 23.07.2025 (Az. VIII ZR 145/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für Vermieter sehr erfreuliche und wichtige Klarstellung getroffen. Es geht um die Frage, was passiert, wenn ein Mieter nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs die ausstehende Miete doch noch bezahlt.
Der Fall:
Ein Mieter in Berlin geriet immer wieder mit der Miete in Rückstand. Im Februar 2021 kündigte die Vermieterin ihm wegen Nichtzahlung der Mieten für Dezember 2020 und Februar 2021. Der Mieter zahlte die ausstehenden Beträge kurze Zeit später nach.
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage der Vermieterin statt. Das Landgericht Berlin wies die Klage jedoch ab. Es war der Ansicht, dass die sogenannte „Schonfristzahlung“ des Mieters nicht nur eine außerordentliche fristlose Kündigung, sondern auch die erklärte ordentliche Kündigung unwirksam mache. Dagegen wehrte sich die Vermieterin vor dem BGH – und hatte Erfolg.
Die Entscheidung des BGH:
Die sogenannte Schonfristzahlung eröffnet dem Mieter die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden. Geregelt ist sie in § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB: Zahlt der Mieter (spätestens) innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage die rückständige Miete vollständig, wird die fristlose Kündigung dadurch unwirksam (wobei dies dann nicht gilt, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach dieser Vorschrift unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist).
Der BGH stellte nun nochmals klar: Die „Schonfristzahlung“ nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB heilt ausschließlich eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Eine ordentliche Kündigung wegen desselben Zahlungsrückstands bleibt von dieser Nachzahlung unberührt und wirksam. Dies hatte der BGH auch in vergangenen Urteilen immer wieder so entschieden und nun nochmals bekräftigt, dass er bei dieser Auffassung bleibt.
Mit anderen Worten:
Auch wenn der Mieter den konkreten Rückstand, der zur Kündigung geführt hat, innerhalb der Schonfrist (zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage) begleicht, wird dadurch nur die fristlose Kündigung gegenstandslos. Die ordentliche Kündigung, die auf denselben Zahlungsverzug gestützt wird, besteht fort und kann zur Beendigung des Mietverhältnisses führen.
Warum ist das für Sie als Vermieter so wichtig?
Die Entscheidung des BGH ist ein großer Gewinn für die Praxis und schafft Rechtssicherheit. Es wurde nochmals klargestellt: Die ordentliche Kündigung bleibt als „sicherer Anker“ bestehen, selbst wenn der Mieter den Rückstand kurzfristig ausgleicht. Dies ist besonders vor dem Hintergrund des angespannten Wohnungsmarktes bedeutsam. Ein Vermieter muss – auch wenn der Zahlungsverzug ausgeglichen wurde – nicht zwangsläufig an einem Vertrag festhalten, wenn der Mieter wiederholt durch Zahlungsstörungen aufgefallen ist und das Vertrauensverhältnis dadurch nachhaltig gestört ist.
Fazit und Handlungsempfehlung:
Das Urteil stärkt die Position des Vermieters. Die Kernbotschaft lautet: Kündigen Sie bei Zahlungsverzug des Mieters stets hilfsweise auch ordentlich! Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre Kündigung nicht allein durch eine schnelle Zahlung des Mieters ins Leere läuft. Die ordentliche Kündigung ist ein eigenständiges Gestaltungsrecht und wird durch die Regelungen zur Schonfristzahlung nicht berührt.
Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre Kündigung alle rechtlichen Anforderungen erfüllt, lassen Sie diese im Zweifel von Ihrem Haus & Grund-Verein prüfen oder lassen Sie gleich die Kündigung durch diesen erstellen.l
Kristina-Marisa Uth
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
1. Vorsitzende Haus & Grund Quierschied
Rechtsberaterin Haus & Grund Ostsaar/Pfalz und
Haus & Grund St. Wendel
Umfangreiches Jahresprogramm
Das vom Vorstand geplante Jahresprogramm ist umfangreich.
Informiert werden soll über die aktuellen Änderungen im Miet- sowie
im Wohnungseigentumsrecht. In Planung ist die Vereinsfahrt,
die in diesem Jahr nach Luxemburg führen soll. Außerdem
will man die monatlichen Sprechstunden wieder aufnehmen.
Zum Jahresausklang ist die alljährliche Weihnachtsfeier im Restaurant
„Don Camillo“ in Riegelsberg geplant.
Vorgesehen ist eine Teilnahme an der neuen Köllertalmesse im Trimm-Treff
in Püttlingen, zumal die von uns zum hundertjährigen Bestehen
von Haus & Grund Riegelsberg-Köllertal geplante Hausmesse
wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden musste.
Außerdem muss sich Haus & Grund wieder einmal mit der Planung
von Windrädern im Fröhner Wald beschäftigen, da nunmehr
die Errichtung von Rotoren mit einer Höhe von 300 Metern
statt wie früher projektiert 200 geplant ist. Bereits vor einigen
Jahren scheiterte der Bau von Windrädern in der Fröhn am Widerstand
der Bürger von Riegelsberg und Heusweiler. Gemeinsam
mit dem Verein Fröhnerwald wollen wir die Anliegen der
betroffenen Bürger und Grundstückseigentümer vertreten.
Programmplanung 2026
Zweites Quartal
Vortrag Mietrecht: Änderungen bei Modernisierungsumlage,
Mieterschutz und Eigenbedarfskündigung, von Rechtsanwalt
Sebastian Hamm
Drittes Quartal
Vortrag Wohnungseigentumsrecht, Änderungen bei Beschlussfassung
bei baulichen Veränderungen, Verwalterwechsel, von
Vorsitzendem Horst Altmeyer
5. September: Vereinsfahrt nach Luxemburg
12. September: Teilnahme an der „Köllertalmesse“ im Trimm- Treff Püttlingen
Viertes Quartal
Vortrag altersgerechter Umbau der Wohnung
28. November: Weihnachtsfeier im Restaurant „Don Camillo“
Vorsitzender Horst Altmeyer
Mehr als 40 Jahre
In diesem Jahr durften wir ganz besondere Jubiläen feiern.
Anlässlich der Mitgliederversammlung am 26.06.2025 haben wir Frau Maria Azzolina und Herrn Peter Schwartner für die Mitarbeit im Vorstand von Haus und Grund Saarbrücken eine Ehrenurkunde überreichen dürfen. Herr Verbandsvorsitzender Behle hat den Jubilaren für die besonderen Verdienste im Namen von Haus und Grund eine Medaille überreicht und sich für die engagierte Vorstandsarbeit bedankt.
Aber nicht nur im Vorstand von H aus und Grund Saarbrücken, sondern auch auf der Geschäftsstelle durften wir ein ganz besonderes Jubiläum feiern. Unsere Rechtsberaterin Frau Karin Schneider unterstützt die Rechtsabteilung von Haus und Grund Saarbrücken seit 40 Jahren mit großem Engagement und Fachkunde.
Nicht zuletzt unseren langjährigen Mitarbeitern im Verein und Vorstand haben wir es zu verdanken, dass der Verein stetig wächst und ein wichtiger Ansprechpartner bei allen Fragen rund um die Immobilie für unsere Mitglieder ist.
Im Namen von Haus und Grund Saarbrücken danke ich den Jubilaren recht herzlich für das Engagement.
für den Vorstand:
Rechtsanwältin
Christiane Hoffmann
1. Vorsitzende
Seite in Arbeit
Haus und Grund Spiesen-Elversberg
Ansprechpartner:
Wolfgang Korte
Wilhelmstraße 30
66583 Spiesen-Elversberg
Telefon: 0 68 21 / 7 85 32
E-Mail: wkorte612@aol.com
Internet: www.hug-elversberg.keepfree.de
Sprechstunden und Rechtsberatung:
Sprechstunden finden nach Anmeldung unter Telefon 06821/78532 mit dem 1. Vorsitzenden, Wolfgang Korte, jeden 1. Mittwoch im Monat, im Rathaus Café – Spiesen von 14 Uhr bis 16 Uhr statt.
Bei Rechtsanliegen wird ein Termin für ein Beratungsgesprächin der Rechtsabteilung in Saarbrücken beim Landesverband Saar vereinbart.
Infos zu Barrierefreiheit im privaten und öffentlichen Raum
Barrierefreiheit gewinnt angesichts des demografischen Wandels
und steigender Anforderungen an modernes Wohnen zunehmend
an Bedeutung. Eigentümer, Vermieter und Bauherren
stehen vor der Herausforderung, Wohn- und Lebensräume zukunftssicher
und rechtssicher zu gestalten. Welche gesetzlichen
Rahmenbedingungen gelten, welche baulichen Maßnahmen
sinnvoll sind und welche Fördermöglichkeiten bestehen, sind
Fragen, die in der Praxis immer häufiger auftreten.
Antworten auf diese und weitere Aspekte liefert eine Infoveranstaltung
von Haus & Grund St. Ingbert am Dienstag, 28. April, um 19 Uhr,
im ATC-Liftzentrum St. Ingbert, Schlachthofstraße 2. Es werden
praxisbezogene Beispiele sowie das Modellportfolio vorgestellt und
erläutert. Die Teilnehmerzahl ist auf 25 Personen begrenzt.
Zu dieser Informationsveranstaltung sind Mitglieder und interessierte
Nichtmitglieder eingeladen. Haus & Grund St. Ingbert freut
sich auf Ihren Besuch und bittet um frühzeitige Voranmeldung:
per E-Mail an hausundgrund-st.ingbert@t-online.de, telefonisch
unter 06894/6522 oder in der Geschäftsstelle, Kaiserstraße 37.
Kaution
BGH stärkt Vermieterposition bei Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen
In einem für die Vermietungspraxis bedeutsamen Urteil (10. Juli 2024 - VIII ZR 184/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsstellung von Vermietern bei der Verrechnung von Kautionen gestärkt. Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen Vermieter nach Ablauf der Verjährungsfrist im Hinblick auf Schadensersatzansprüche mit diesen Ansprüchen gegen die Kaution aufrechnen.
Hintergrund: Kurze Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Nach Beendigung eines Mietverhältnisses verjähren Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache bereits nach sechs Monaten (§ 548 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, also ganz klassisch: mit der Schlüsselrückgabe. Diese kurze Frist stellt Vermieter häufig vor praktische Herausforderungen, insbesondere wenn Schäden erst nach einer gründlichen Prüfung oder im Zuge von Renovierungsarbeiten vollumfänglich festgestellt werden können.
Klarstellung des BGH, § 215 BGB als Grundlage
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Aufrechnung mit einem verjährten Anspruch dennoch wirksam ist, wenn dieser Anspruch zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals hätte aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt war. Dies ergibt sich aus § 215 BGB. Diese Regelung bewahrt das Aufrechnungsrecht auch nach Ablauf der Verjährung. Sie besagt im Kern: Wenn zwei Ansprüche (der Schadensersatzanspruch des Vermieters und der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters) jemals gleichzeitig und zu unverjährter Zeit aufeinandertrafen, bleibt die Möglichkeit zur Aufrechnung erhalten – auch nach Eintritt der Verjährung des betreffenden Anspruchs. Somit stand in dem Fall des BGH der Wirksamkeit der Aufrechnung nicht entgegen, dass der Vermieter sie erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärte.
Beseitigung eines weiteren Hindernisses:
die Gleichartigkeit der Ansprüche
Oft wurde in der Vergangenheit zudem eingewendet, der Schadensersatzanspruch sei nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht auf Geld, sondern auf Reparatur (Naturalrestitution, also die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) gerichtet und damit für eine Aufrechnung ungeeignet, da diese die Gleichartigkeit der Ansprüche („Geld gegen Geld“ und nicht „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
gegen Geld“) voraussetzt.
Wenn der Vermieter nicht innerhalb unverjährter Zeit von seiner sogenannten Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) Gebrauch macht, also dem Mieter gegenüber statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, also der Beseitigung der Schäden, den dazu erforderlichen Geldbetrag (Schadensersatz) verlangt, hätte dies deshalb zur Folge, dass die Aufrechnung nach Ablauf der Verjährung ins Leere ginge, da sich die Ansprüche dann eben gerade nicht in unverjährter Zeit gleichartig gegenüberstanden.
Doch der BGH hat auch dieses Argument zurückgewiesen:
Er wertete die Ausübung der sogenannten Ersetzungsbefugnis als einen rein formalen Akt. Ein Vermieter kann daher auch nachträglich erklären, anstelle der Reparatur Kostenerstattung in Geld zu verlangen, um die Voraussetzung für die Aufrechnung zu schaffen. Ein schutzwürdiges Interesse des Mieters, dass diese Erklärung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt,
besteht nach Ansicht des Gerichts nicht.
Implikationen für die Vermietungspraxis
Das Urteil stärkt die Position von Vermietern bei der Abrechnung von Mietkautionen. Es ermöglicht ihnen, auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen, solange diese im Rahmen der Kautionsabrechnung erfolgen. Die Entscheidung des BGH schafft mehr Klarheit in der oft strittigen Frage der Kautionsabrechnung und gibt Vermietern letztendlich mehr Zeit, mögliche Schäden zu prüfen und im Rahmen der Kautionsabrechnung geltend zu machen.
Gerne berät Sie deshalb Ihr Haus & Grund-Verein zu dieser Thematik und steht für Rückfragen zur Verfügung.
Kristina-Marisa Uth
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
1. Vorsitzende Haus & Grund Quierschied
Rechtsberaterin Haus & Grund Ostsaar/Pfalz und
Haus & Grund St. Wendel
Einladung zur Mitgliederversammlung
Alle Mitglieder/Innen des Vereins Haus und Grund Sulzbachtal e.V. werden hiermit zu einer Mitgliederversammlung am
Freitag dem 16. Mai herzlich eingeladen.
Die Versammlung findet um 18:00 Uhr im Hotel Restaurant Dolfi in Sulzbach-Hühnerfeld in der Grühlingstraße 69 statt.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen.
Top 1: Begrüßung der Mitglieder und Gäste durch den Vorsitzenden Bernd Schlachter.
Top 2: Berichte
- des 1.Vorsitzenden
- des Geschäftsführers/ Kassierer Dieter Gräber, einschl. der Jahresabschlüsse
- der Kassenprüferin Roswitha Links und des Kassenprüfers Hubert Jung.
Top 3: Aussprache über die Berichte.
Top 4: Entlastung des Vorstandes.
Top 5: Referat über das Nachbarschaftsrecht.
Wir konnten als Referenten den Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Dr. Ralf Heydrich von der Anwaltskanzlei Halm & Presser aus Neunkirchen gewinnen.
Im Anschluss des Vortrages können Fragen erörtert und diskutiert werden.
Top 6: Sonstiges
Top 7: Schlusswort des 1. Vorsitzenden.
Haus und Grund Sulzbachtal e.V.
Einladung zur Mitgliederversammlung
des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Völklingen e.V.
am 16.04.2026, 18.30 Uhr, in der Gaststätte Warndtperle,
66333 Völklingen-Ludweiler, Völklinger Str. 120
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokollführung
3. Totenehrung
4. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung 2025
5. Bericht des Vorstandes
5.1. Bericht des Vorsitzenden
5.2. Bericht des Kassenleiters
6. Bericht der Kassenprüfer
7. Aussprache zu den Berichten
8. Entlastung des Vorstandes
9. Ergänzungswahl Beisitzer
10. Ehrungen
11. Sonstiges/Anträge
12. Offene Fragerunde zum Thema Wärmepumpentechnik
Referent: Erik Martini, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kälteanlagenbauerhandwerk
Im Anschluss laden wir zu einem kleinen Imbiss ein.
Der Vorstand
Bericht über die Generalversammlung
Die Generalversammlung wurde von mehr als 60 Mitgliedern besucht.
Im Mittelpunkt standen aktuelle Entwicklungen und wichtige
Entscheidungen für das Jahr 2026.
Zu Beginn stellte der Vorstand insgesamt zehn neue Fachvorträge
zur Abstimmung, um die Interessen und Wünsche der Mitglieder
bestmöglich zu berücksichtigen. Die Abstimmung erfolgte erstmals
über eine webbasierte Plattform, was die Beteiligung deutlich
erhöhte und sich als zukunftsweisendes Kommunikationsmittel
erwies. Die drei meistgewählten Themen waren „Mietanpassung
ohne Mietspiegel“, „Heizen und Lüften“ sowie „Nachbarrecht
und Nachbarpflicht“.
Mit der Zielsetzung, neue Mitglieder zu gewinnen, wurde im vergangenen
Jahr ein Marketingprogramm verabschiedet. Mit den
umgesetzten Maßnahmen konnten 48 neue Mitglieder gewonnen
werden. Diese Marketingaktivitäten wird der Vorstand auch
in 2026 weiter vorantreiben.
Im weiteren Verlauf präsentierte der Kassierer den detaillierten
Kassenbericht. Die Buchprüfer bestätigten eine vollständige und
ordnungsgemäße Buchführung, sodass der Vorstand von den
Anwesenden für das Jahr 2025 einstimmig entlastet wurde.
Ein besonderes Highlight bildeten die Fachvorträge von Notar
Michael Jung und Polizeioberkommissar Michael Gottesleben.
Jung beleuchtete umfassend die Unterschiede und die richtige
Anwendung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung,
wobei er das komplexe Thema verständlich und praxisnah aufbereitete.
Anschließend stellte Gottesleben in seinem Vortrag zur Einbruchskriminalität
einfache und effektive Maßnahmen zur Sicherung
des eigenen Zuhauses vor und erläuterte anschaulich
den Nutzen technischer Sicherheitselemente.
Nach dem offiziellen Teil bot sich bei einem Imbiss und kühlen
Getränken die Gelegenheit zum persönlichen Austausch mit den
Referenten. Die Generalversammlung wurde von allen Teilnehmern
als sehr gelungen bewertet und stärkte das Gemeinschaftsgefühl
im Verein.
Edgar G. Revelant, Vorsitzender
Fotograf: Ruppenthal, Text: „Abteihof Wadgassen, ehem. Prämonstratenser-Abtei“.
„Zukunftssicher und kostengünstig Heizen“
Fortsetzung der Vortragsreihe im Anschluss an unsere Mitgliederversammlung 2025
Am 09.10.25 18.00h fand in Wadern / Noswendel unsere Jahresversammlung 2025 statt.
1. Der 1. Vorsitzende begrüßte die Teilnehmer.
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie die Beschlussfähigkeit (15 Mitglieder + 11 Gäste) der Versammlung. Die Tagesordnung wird einstimmig um den Punkt: „Zeitliche Verschiebung der nächsten Mitgliederversammlung“ ergänzt.
3. Einstimmige Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung 2024
4. Der Vorsitzende weist auf/ berichtet über / erläutert: neuen Verbrauchszähler-regelungen, starken Preisanstiegen bei Brennstoffen bedingt durch CO² Steuer, Frist-ablauf für die Nebenkostenabrechnung 2024 am 31:12.25, aktuelle Lobbyarbeit des Präsidenten in Ausschüssen in Berlin, Teilnahme an der Trendmesse 2025 Wadern, aktuell 69 Mitglieder, Abschluss von Vermieterrechtsschutzversicherungen, Aufnahme in den Landesvorstand, Teilnahme am Landesverbandstag, Vorankündigung auf den Bundeszentraltag im Mai 2025 in Saarbrücken, Arbeit in Direktions- u. Vorstands-sitzungen, Dank an die Arbeit der anderen Vorstandsmitglieder, usw.
5. Der Schatzmeister Sebastian Kaiser berichtet über eine gesunde Kassenlage von über 4.000€, sowie über die Einnahmen und Ausgabensituation.
6. Die Kassenprüfer Christoph Schneider und Dr. Erich Ihle bescheinigen eine korrekte Kassenführung und beantragen Entlastung des Vorstandes.
7. Es wird keine Aussprache zu den Punkten 1 bis 6 gewünscht.
8. Der Vorstand wird einstimmig mit Enthaltung der Betroffenen entlastet.
9. Nach einstimmiger Nachwahl in den Vorstand, nimmt Frau Daniela Keller das Mandat als Beisitzerin an.
10. Die Versammlung beschließt einstimmig die Mitgliederversammlung erst Anfang 2027 mit Neuwahl des Vorstandes durchzuführen, um eine leichtere Kassenprüfung sowie ein klar abgegrenztes Wirtschaftsjahr von 01.01 bis 31.12 zu realisieren.
Holger Peter (Vertretung von „Alpha Innotec“ referiert über „Wärmepumpen - So funktioniert`s auch im Bestand“ und zeigt an realisierten Beispielen, dass heutige Geräte mit Heizkörpern (nicht immer unbedingt mit Fußbodenheizung) ökonomisch betrieben werden können. Eine sorgfältige Planung ist für Schallschutz, Wirtschaftlichkeit und Langlebigkeit Grundvorrausetzung.
Markus Jolly (Geschäftsführer von „Evera“) zeigt in seinem Vortrag „0€ Wärmepumpen- u. Haushaltsstromkosten?! So geht`s!“ die Möglichkeiten auf, mit moderner Speicher-technologie, Photovoltaik und intelligentem Energiemanagement seine Stromkosten deutlich zu senken.
Die anschließende rege Frage- u. Diskussionsrunde zeigte wie gut beide Vorträge ankamen und wie groß das Interesse an diesen Themen ist.
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