Nachrichten aus den Ortsvereinen
Erfahren Sie hier mehr zu den aktuellen Terminen, Themen und Aktionen der 25 Ortsvereine im Landesverband Haus & Grund Saarland - einfach den Ortsnamen anklicken und mehr erfahren.
Mitgliederversammlung im ehemaligen Rathaus
Am 6.6.2025 fand die jährliche Mitgliederversammlung von Haus & Grund Altenkessel in den Räumen der Arbeiterwohlfahrt, ehemaliges Rathaus, Gerhardstraße 7, statt. Die Vorsitzende Hannelore Stier-Kohler begrüßte die Mitglieder, die in diesem Jahr zur Versammlung gekommen waren. Sie stellte fest, dass die Tagesordnung ordnungsgemäß sowohl im Haus & Grund-Mitgliedermagazin als auch im Altenkesseler Anzeiger veröffentlicht wurde, die Versammlung damit ordnungsgemäß eingeladen und beschlussfähig ist.
Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung vom 5.7.2024 wurde von der Schriftführerin Norga Lüdecke verlesen und von der Versammlung genehmigt. Die Vorsitzende berichtete, dass wir zur Zeit 324 Mitglieder haben, die Ein- und Austritte ausgeglichen sind. Die Sprechstunden werden gut besucht. Hauptthemen sind mittlerweile Nachbarschaftsrecht und Mietrecht, vereinzelt aber auch immer noch Bergschadensrecht. Sie informierte, dass noch eine Klage von Haus & Grund Deutschland gegen die Grundsteuer läuft, der noch nicht entschieden ist.
Die Kassiererin legte ihren Kassenbericht für das Jahr 2024 vor. Frau Bode-Weber erklärte für die Kassenprüfer, dass die Kasse am 21.5.25 geprüft wurde und dass es keine Beanstandungen ergab. Frau Offermann beantragte die Entlastung des Vorstandes, lobte den Vorstand für das Engagement. Einstimmig wird von den Mitgliedern die Entlastung erteilt. Die anwesenden Vorstandsmitglieder stimmten, da betroffen, nicht mit ab. Bei den folgenden Wahlen wurde der gesamte Vorstand wiedergewählt, mit Ausnahme von Herrn Reuber, der sich nicht mehr zur Wiederwahl stellte. Als neuer Beisitzer wurde Jörg Raubuch gewählt. Als Kassenprüferinnen wurden Frau Bode- Weber und Frau Kölsch einstimmig wiedergewählt.
Dr. Werner Ehl von der Verbraucherzentrale hielt einen interessanten Vortrag zum Thema Schimmelbildung, seine Ursachen und entsprechende Gegenmaßnamen. Er verwies auf das Energiesparen, erläuterte die Vorurteile gegen Wärmedämmung und beschrieb die Entstehung von Schimmel. Als Gegenmaßnahmen erläuterte er das Entziehen von Feuchtigkeit und das richtige Lüften der Räumlichkeiten. Die Vorsitzende beendete die Sitzung um 19:47 Uhr und lud die anwesenden Mitglieder zu einem Imbiss und zu einem kühlen Getränk ein.
Norga Lüdecke, Schriftführerin
Einladung zur Mitgliederversammlung 2025
des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Bexbach e.V.
am Donnerstag, dem 27.11.2025 um 18.30 Uhr
Sportheim SV Bexbach, Auf der Heide
Tagesordnung
- Begrüßung durch den Vorsitzenden
- Bericht des Vorsitzenden
- Bericht des Kassenwarts
- Bericht der Kassenprüfer
- Wahl eines Versammlungsleiters und Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen
- Verschiedenes
- Vortrag Rechtsanwalt Bleher: Die Kaution im Mietverhältnis
Rechtsanwalt Jörg Bleher
1. Vorsitzender
Einladung Mitgliederversammlung
Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung des Haus-,
Wohnungs- und Grundeigentümervereines Dillingen und Untere
Saar – Haus & Grund Dillingen/Merzig für
Mittwoch, 21. Mai 2025, Beginn ist um 18.30 Uhr.
Tagungsort ist die Stadthalle
Dillingen, Großer Gesellschaftsraum.
Tagesordnung
1) Eröffnung und Begrüßung mit Totenehrung
2) Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden Rechtsanwalt
Dr. Michael Weiskopf
3) Aussprache zum Geschäftsbericht
4) Kassenbericht 2024 der Kassiererin Jennifer Herzog
5) Aussprache zum Kassenbericht
6) Bericht des Kassenprüfers Herrn Niederkorn
7) Wahl eines/einer Versammlungsleiters/in
8) Entlastung des Vorstandes
9) Neuwahl Kassenprüfer/in
10) Sonstiges
11) Vortrag zum Thema: „Photovoltaik und Wärmepumpe –
macht das Sinn?“
In diesem Vortrag erfahren Sie, wie Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen
zusammenarbeiten können, um eine nachhaltige
und effiziente Heizlösung zu schaffen. Neben der Einführung
in die Funktionsweise beider Technologien ist Gegenstand des
Vortrages die Darstellung, wie die Kombination beider Systeme
zu Kosteneinsparungen und einer höheren Energieeffizienz führen
kann. Der Vortrag richtet sich an Mitglieder, die mehr über
die Vorteile und Möglichkeiten der Kombination von Wärmepumpen
und Photovoltaik erfahren möchten. Welches System
ist für welches Haus geeignet? Lohnt sich eine Solaranlage auf
meinem Dach oder am Haus in Kombination mit einer Wärmepumpe?
Auf diese Fragen und die passenden Förderprogramme
des Bundes geht der Vortrag ebenfalls ein. Referent ist Jörg
Sperling, Geschäftsführer der Sperling Solar GmbH in Schmelz.
Interessenten und Gäste sind sehr willkommen. Jede/r Teilnehmer/
in erhält einen Verzehrbon im Wert von 5 Euro.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Satzungsänderung keine
weitere schriftliche Einladung per Brief ergeht.
Rechtsanwalt Dr. Michael Weiskopf, 1. Vorsitzender
...
Beratung nach telefonischer Vereinbarung
mit Herrn Schub, Telefon: 0681/ 96 86 57 25
Rückblick Generalversammlung
Haus & Grund Göttelborn hatte am 14.08.2025 zu seiner Generalversammlung eingeladen.
Um 17.00 Uhr begrüßte der 2.Vorsitzende Peter Saar in der Martinshütte 15 Mitglieder. Es wurde die ausgelegte Tagesordnung von den Anwesenden genehmigt, mit der Feststellung, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Versammlung beschlussfähig war. Danach wurde an unsere Verstorbenen gedacht. Anschließend berichtete der 2. Vorsitzende über die Vorstandsarbeit des letzten Jahres.
Es folgte der Bericht der Kassiererin über die Finanzen des Vorjahres. Die Kassenprüfer Judith Kirsch und Michael Royar bescheinigten eine ordnungsgemäße Kassenführung. Unter der Regie der Wahlleiterin Beatrice Schäfer wurde der Vorstand einstimmig entlastet. Danach wurden alle Vorstandsmitglieder einstimmig bei eigener Enthaltung neu gewählt:
1. Vorsitzende: Edith Groß
2. Vorsitzender: Peter Saar
Kassiererin: Simone Royar
Schriftführer: Herbert Groß
Beisitzerin: Jutta Kreutzer und Petra Jochum
Kassenprüfer: Judith Kirsch und Michael Royar
Alle neu gewählten Vorstandsmitglieder nahmen die Wahl an.
Die offizielle Sitzung endete um 17.20 Uhr. Danach wurde noch eingehend über Wünsche fürs nächste Jahr bzgl. Vorträgen gesprochen.
Sowohl für technische Informationen wie eine Wärmepumpe als auch an Informationen über rechtliche Fragen wie Übertragung eines Hauses zu Lebzeiten mit seinen Vor- und Nachteilen, Risiken, steuerlichen Aspekten usw. waren alle interessiert. Über die Wärmepumpe erfolgte ein reger Gedankenaustausch. Im Anschluss wurde ein Essen spendiert.
Gegen 22.00 Uhr wurde die Hütte abgesperrt.
Einladung zur Generalversammlung
Haus & Grund Großrosseln lädt alle seine Mitglieder recht herzlich zur nächsten Generalversammlung ein.
Diese Generalversammlung findet statt am :
27.09.2025 um 18.00 Uhr im Gasthaus Warndtperle Ludweiler, Völklingerstr.120
Tagesordnung:
- Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
- Totenehrung
- Annahme der Tagesordnung
- Bericht des 1. Vorsitzenden Günter Deutsch
- Bericht der Kassiererin, Tanja Held
- Bericht der Kassenprüfer, Joachim Dahmen
- Wahl eines Versammlungsleiters
- . Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahl des Vorstandes
1. Vors. 2.Vors., Schriftf., Kassierer, Beisitzer - Wahl der Kassenprüfer
- Verschiedenes
Einladung : Im Anschluss an die Versammlung findet ein gemeisames Abendessen statt. Um eine verbindliche Anzahl der Essen bestellen zu können wird um einen Beitrag von 5,00 € auf das o.G. Konto gebeten.
Im Hinblick auf die Wichtigkeit dieser Generalversammlung würden wir uns wünschen, wenn alle Mitglieder dieser Einladung Folge leisten würden.
1. Vorsitzender
Günter Deutsch
Nachlese zum Oktoberfest 2025
Auch in diesem Jahr hatte der Ortsverein zum „Saarlän-
dischen Oktoberfest mit Gefillden“ in die Klinkenthalhalle eingeladen.
In stimmungsvoller Atmosphäre und bei zünf-
tiger Akkordeonmusik verbrachten die Vereinsmitglieder
mit dem Vorstand ausgelassene, gesellige Stunden.
Im Nachgang gab es von den Vereinsmitgliedern erneut
wieder viel Lob für den unterhaltsamen Wohlfühlabend,
so dass man eine gelungene Veranstaltung attestieren
kann.
Gute Wünsche zu den Feiertagen
Wir wünschen unseren Mitgliedern
schöne Weihnachtsfesttage
und ein gutes neues Jahr 2026
Der Vorstand
Seite in Arbeit
Einladung Mitgliederversammlung
Haus & Grund Eigentümerschutzgemeinschaft des Saarpfalzkreises in Homburg e.V. lädt für Donnerstag, den 20. November 2025 um 19:00 Uhr zur Mitgliederversammlung ins Ristorante La Fattoria, Sickinger Str. 92, 66424 Homburg, ein.
Tagesordnung
1) Eröffnung und Begrüßung
2) Bericht des 1. Vorsitzenden
3) Bericht des Kassierers
4) Bericht der Kassenprüfer
5) Entlastung des Vorstandes
6) Verschiedenes
Wie üblich sind nach der Versammlung alle Teilnehmer herzlich zu einem Umtrunk und kleinem Imbiss eingeladen."
Einladung zur Haus & Grund-Mitgliederversammlung 2025
Die diesjährige Mitgliederversammlung von Haus & Grund Klarenthal-Krughütte findet
am Sonntag, dem 23. November 2025, 16.30 Uhr,
im Restaurant „Pavarotti’s“, Hauptstraße 76, 66127 Sbr.-Klarenthal,
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch die Vorsitzende
2. Ehrung verstorbener Mitglieder
3. Annahme der Tagesordnung
4. Annahme des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 14. April 2024
5. Bericht der Vorsitzenden
6. Bericht des Kassenwartes
7. Bericht der Kassenprüfer
8. Aussprache zu den Berichten
9. Wahl einer/eines Versammlungsleiterin/-leiters
10. Entlastung des Vorstandes
11. Beschlussfassung zu neuem Mitgliedsbeitrag
12. Beschlussfassung zur Neufassung der Satzung
13. Verschiedenes
14. Schlusswort der Vorsitzenden
Im Anschluss an die Versammlung sind alle Mitglieder und Gäste zu einem Abendimbiss eingeladen. Da das Team des „Pavarotti’s“ den Imbiss vorbereiten muss, wird um verbindliche Anmeldung zur Teilnahme an Mitgliederversammlung und Imbiss bis zum 17. November 2025 bei der Anwaltskanzlei Hoffmann, Telefon 0681 / 68 66 33 40, gebeten.
Christiane Hoffmann
1.Vorsitzende
Einladung zur Mitgliederversammlung
Wir laden ein zur Mitgliederversammlung des Haus-, Wohnungs-
und Grundeigentümervereins Lebach, Schmelz, Eppelborn
e.V. am Dienstag, 30. Januar 2025, 18.00 Uhr, im Restaurant
Bürgerstuben, Jabacherstraße 28, Lebach.
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokollführung
3. Neuwahl des/der 1. Vorsitzende(n)
Der Vorstand
Weihnachtspause
Die Geschäftsstelle des Haus- und Grundeigentümervereins
Neunkirchen ist in der Zeit vom 22. Dezember bis 9. Januar geschlossen.
Ab dem 12. Januar sind wir wieder zu den gewohnten Zeiten für Sie da.
Wir wünschen allen Mitgliedern eine friedvolle Adventszeit und
ein erfolgreiches Jahr 2026.
Kaution
BGH stärkt Vermieterposition bei Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen
In einem für die Vermietungspraxis bedeutsamen Urteil (10. Juli 2024 - VIII ZR 184/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsstellung von Vermietern bei der Verrechnung von Kautionen gestärkt. Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen Vermieter nach Ablauf der Verjährungsfrist im Hinblick auf Schadensersatzansprüche mit diesen Ansprüchen gegen die Kaution aufrechnen.
Hintergrund: Kurze Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Nach Beendigung eines Mietverhältnisses verjähren Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache bereits nach sechs Monaten (§ 548 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, also ganz klassisch: mit der Schlüsselrückgabe. Diese kurze Frist stellt Vermieter häufig vor praktische Herausforderungen, insbesondere wenn Schäden erst nach einer gründlichen Prüfung oder im Zuge von Renovierungsarbeiten vollumfänglich festgestellt werden können.
Klarstellung des BGH, § 215 BGB als Grundlage
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Aufrechnung mit einem verjährten Anspruch dennoch wirksam ist, wenn dieser Anspruch zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals hätte aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt war. Dies ergibt sich aus § 215 BGB. Diese Regelung bewahrt das Aufrechnungsrecht auch nach Ablauf der Verjährung. Sie besagt im Kern: Wenn zwei Ansprüche (der Schadensersatzanspruch des Vermieters und der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters) jemals gleichzeitig und zu unverjährter Zeit aufeinandertrafen, bleibt die Möglichkeit zur Aufrechnung erhalten – auch nach Eintritt der Verjährung des betreffenden Anspruchs. Somit stand in dem Fall des BGH der Wirksamkeit der Aufrechnung nicht entgegen, dass der Vermieter sie erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärte.
Beseitigung eines weiteren Hindernisses:
die Gleichartigkeit der Ansprüche
Oft wurde in der Vergangenheit zudem eingewendet, der Schadensersatzanspruch sei nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht auf Geld, sondern auf Reparatur (Naturalrestitution, also die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) gerichtet und damit für eine Aufrechnung ungeeignet, da diese die Gleichartigkeit der Ansprüche („Geld gegen Geld“ und nicht „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
gegen Geld“) voraussetzt.
Wenn der Vermieter nicht innerhalb unverjährter Zeit von seiner sogenannten Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) Gebrauch macht, also dem Mieter gegenüber statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, also der Beseitigung der Schäden, den dazu erforderlichen Geldbetrag (Schadensersatz) verlangt, hätte dies deshalb zur Folge, dass die Aufrechnung nach Ablauf der Verjährung ins Leere ginge, da sich die Ansprüche dann eben gerade nicht in unverjährter Zeit gleichartig gegenüberstanden.
Doch der BGH hat auch dieses Argument zurückgewiesen:
Er wertete die Ausübung der sogenannten Ersetzungsbefugnis als einen rein formalen Akt. Ein Vermieter kann daher auch nachträglich erklären, anstelle der Reparatur Kostenerstattung in Geld zu verlangen, um die Voraussetzung für die Aufrechnung zu schaffen. Ein schutzwürdiges Interesse des Mieters, dass diese Erklärung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt,
besteht nach Ansicht des Gerichts nicht.
Implikationen für die Vermietungspraxis
Das Urteil stärkt die Position von Vermietern bei der Abrechnung von Mietkautionen. Es ermöglicht ihnen, auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen, solange diese im Rahmen der Kautionsabrechnung erfolgen. Die Entscheidung des BGH schafft mehr Klarheit in der oft strittigen Frage der Kautionsabrechnung und gibt Vermietern letztendlich mehr Zeit, mögliche Schäden zu prüfen und im Rahmen der Kautionsabrechnung geltend zu machen.
Gerne berät Sie deshalb Ihr Haus & Grund-Verein zu dieser Thematik und steht für Rückfragen zur Verfügung.
Kristina-Marisa Uth
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
1. Vorsitzende Haus & Grund Quierschied
Rechtsberaterin Haus & Grund Ostsaar/Pfalz und
Haus & Grund St. Wendel
Einladung zur Mitgliederversammlung
am 22. Oktober 2025, 18.00 Uhr im Katholischen Pfarrheim Ottweiler
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Totengedenken
3. Berichte des Vorsitzenden zur aktuellen Rechtsprechung im Mietrecht
4. Bericht des Vorsitzenden zum Landesvorstand
5. Kooperationsmöglichkeit mit Neunkirchen
6. Ausflug mit dem Verein
7. Verschiedenes
Dierk Schramm
1. Vorsitzender
Kaution
BGH stärkt Vermieterposition bei Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen
In einem für die Vermietungspraxis bedeutsamen Urteil (10. Juli 2024 - VIII ZR 184/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsstellung von Vermietern bei der Verrechnung von Kautionen gestärkt. Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen Vermieter nach Ablauf der Verjährungsfrist im Hinblick auf Schadensersatzansprüche mit diesen Ansprüchen gegen die Kaution aufrechnen.
Hintergrund: Kurze Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Nach Beendigung eines Mietverhältnisses verjähren Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache bereits nach sechs Monaten (§ 548 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, also ganz klassisch: mit der Schlüsselrückgabe. Diese kurze Frist stellt Vermieter häufig vor praktische Herausforderungen, insbesondere wenn Schäden erst nach einer gründlichen Prüfung oder im Zuge von Renovierungsarbeiten vollumfänglich festgestellt werden können.
Klarstellung des BGH, § 215 BGB als Grundlage
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Aufrechnung mit einem verjährten Anspruch dennoch wirksam ist, wenn dieser Anspruch zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals hätte aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt war. Dies ergibt sich aus § 215 BGB. Diese Regelung bewahrt das Aufrechnungsrecht auch nach Ablauf der Verjährung. Sie besagt im Kern: Wenn zwei Ansprüche (der Schadensersatzanspruch des Vermieters und der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters) jemals gleichzeitig und zu unverjährter Zeit aufeinandertrafen, bleibt die Möglichkeit zur Aufrechnung erhalten – auch nach Eintritt der Verjährung des betreffenden Anspruchs. Somit stand in dem Fall des BGH der Wirksamkeit der Aufrechnung nicht entgegen, dass der Vermieter sie erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärte.
Beseitigung eines weiteren Hindernisses:
die Gleichartigkeit der Ansprüche
Oft wurde in der Vergangenheit zudem eingewendet, der Schadensersatzanspruch sei nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht auf Geld, sondern auf Reparatur (Naturalrestitution, also die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) gerichtet und damit für eine Aufrechnung ungeeignet, da diese die Gleichartigkeit der Ansprüche („Geld gegen Geld“ und nicht „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
gegen Geld“) voraussetzt.
Wenn der Vermieter nicht innerhalb unverjährter Zeit von seiner sogenannten Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) Gebrauch macht, also dem Mieter gegenüber statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, also der Beseitigung der Schäden, den dazu erforderlichen Geldbetrag (Schadensersatz) verlangt, hätte dies deshalb zur Folge, dass die Aufrechnung nach Ablauf der Verjährung ins Leere ginge, da sich die Ansprüche dann eben gerade nicht in unverjährter Zeit gleichartig gegenüberstanden.
Doch der BGH hat auch dieses Argument zurückgewiesen:
Er wertete die Ausübung der sogenannten Ersetzungsbefugnis als einen rein formalen Akt. Ein Vermieter kann daher auch nachträglich erklären, anstelle der Reparatur Kostenerstattung in Geld zu verlangen, um die Voraussetzung für die Aufrechnung zu schaffen. Ein schutzwürdiges Interesse des Mieters, dass diese Erklärung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt,
besteht nach Ansicht des Gerichts nicht.
Implikationen für die Vermietungspraxis
Das Urteil stärkt die Position von Vermietern bei der Abrechnung von Mietkautionen. Es ermöglicht ihnen, auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen, solange diese im Rahmen der Kautionsabrechnung erfolgen. Die Entscheidung des BGH schafft mehr Klarheit in der oft strittigen Frage der Kautionsabrechnung und gibt Vermietern letztendlich mehr Zeit, mögliche Schäden zu prüfen und im Rahmen der Kautionsabrechnung geltend zu machen.
Gerne berät Sie deshalb Ihr Haus & Grund-Verein zu dieser Thematik und steht für Rückfragen zur Verfügung.
Kristina-Marisa Uth
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
1. Vorsitzende Haus & Grund Quierschied
Rechtsberaterin Haus & Grund Ostsaar/Pfalz und
Haus & Grund St. Wendel
Vereinsfahrt nach Straßburg im Elsass
Am Samstag, dem 13. September, führte uns die jährliche Vereinsfahrt
nach Straßburg im Elsass. Pünktlich um 8 Uhr konnte
unser fast vollbesetzter Bus die Fahrt beginnen. Nach unserer
schon traditionellen Frühstückspause kamen wir planmäßig in
Straßburg an. Zuvor konnte unser Mitglied Dr. Werner Habicht
wie gewohnt fachkundig und informativ die wechselvolle
Geschichte der Stadt Straßburg im Spannungsfeld zwischen
Deutschland und Frankreich erläutern
Auf dem Programm stand zunächst eine zweistündige Führung
durch Straßburg mit Besichtigung der Sehenswürdigkeiten.
Hierzu gehörte eine Besichtigung des Straßburger Münsters
und die Möglichkeit der Besichtigung des Europaparlaments.
Und viele Mitglieder nahmen die Möglichkeit wahr, in den Fachwerk-
und geraniengeschmückten Gässchen der Altstadt den
Aufenthalt in Straßburg bei angenehmem spätsommerlichem
Sonnenschein ausklingen zu lassen.
Das Abendessen nahmen wir in der Schillerklause in Heusweiler
ein, wo wir den Tag bei einem gelungenen Abendessen und in
guter Stimmung ausklingen lassen konnten. Mein Dank geht an
unseren Organisationsleiter Michael Meyer und alle an der
Vorbereitung der Fahrt beteiligten Vorstandsmitglieder sowie
alle Teilnehmer für den reibungslosen Ablauf unserer Vereinsfahrt.
Horst Altmeyer, Vorsitzender
Mehr als 40 Jahre
In diesem Jahr durften wir ganz besondere Jubiläen feiern.
Anlässlich der Mitgliederversammlung am 26.06.2025 haben wir Frau Maria Azzolina und Herrn Peter Schwartner für die Mitarbeit im Vorstand von Haus und Grund Saarbrücken eine Ehrenurkunde überreichen dürfen. Herr Verbandsvorsitzender Behle hat den Jubilaren für die besonderen Verdienste im Namen von Haus und Grund eine Medaille überreicht und sich für die engagierte Vorstandsarbeit bedankt.
Aber nicht nur im Vorstand von H aus und Grund Saarbrücken, sondern auch auf der Geschäftsstelle durften wir ein ganz besonderes Jubiläum feiern. Unsere Rechtsberaterin Frau Karin Schneider unterstützt die Rechtsabteilung von Haus und Grund Saarbrücken seit 40 Jahren mit großem Engagement und Fachkunde.
Nicht zuletzt unseren langjährigen Mitarbeitern im Verein und Vorstand haben wir es zu verdanken, dass der Verein stetig wächst und ein wichtiger Ansprechpartner bei allen Fragen rund um die Immobilie für unsere Mitglieder ist.
Im Namen von Haus und Grund Saarbrücken danke ich den Jubilaren recht herzlich für das Engagement.
für den Vorstand:
Rechtsanwältin
Christiane Hoffmann
1. Vorsitzende
Seite in Arbeit
Haus und Grund Spiesen-Elversberg
Ansprechpartner:
Wolfgang Korte
Wilhelmstraße 30
66583 Spiesen-Elversberg
Telefon: 0 68 21 / 7 85 32
E-Mail: wkorte612@aol.com
Internet: www.hug-elversberg.keepfree.de
Sprechstunden und Rechtsberatung:
Sprechstunden finden nach Anmeldung unter Telefon 06821/78532 mit dem 1. Vorsitzenden, Wolfgang Korte, jeden 1. Mittwoch im Monat, im Rathaus Café – Spiesen von 14 Uhr bis 16 Uhr statt.
Bei Rechtsanliegen wird ein Termin für ein Beratungsgesprächin der Rechtsabteilung in Saarbrücken beim Landesverband Saar vereinbart.
Einladung zur Mitgliederversammlung
Haus & Grund St. Ingbert e.V. lädt ein zur diesjährigen Mitgliederversammlung am Montag, 24.11.2025, 19.00 Uhr, im Nebenraum der Gaststätte „MÜ1“ (vormals „Bergmannsheim“), Neue Bahnhofstr. 15, 66386 St. Ingbert.
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Totenehrung
3. Feststellung
a) der ordnungsgemäßen Einladung
b) der Beschlussfähigkeit
c) des Einverständnisses mit der Tagesordnung
4. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung des Jahres 2024
5. Geschäftsbericht des Vorsitzenden
6. Bericht der Schatzmeisterin
7. Bericht der Kassenprüfer
8. Entlastung des Vorstandes
9. Nachwahl einer Beisitzerin/eines Beisitzers
10. Verschiedenes
11. Vortrag zum Thema „Zukunft des Wohnens im Alter – Chancen für Hauseigentümer“ Die Referentin, Frau Claudia Plechawska, Immobilienmaklerin in Homburg, wird aufzeigen, welche Wohnformen im Alter möglich sind und warum es klug sein kann, rechtzeitig über Veränderungen nachzudenken. Dabei wird Frau Plechawska verschiedene Zukunftsmodelle für das Wohnen im Alter vorstellen.
Im Anschluss an die Versammlung, zu der auch Gäste herzlich willkommen sind, lädt der Vorstand zu einem Imbiss ein.
Haus und Grund St. Ingbert e.V. freut sich auf Ihren Besuch und bittet möglichst um Voranmeldung telefonisch unter der Nummer 06894/6522 oder per E-Mail an hausundgrund-st.ingbert@t-online.de oder persönlich in der Geschäftsstelle
Kaiserstr. 37, St. Ingbert.
Kaution
BGH stärkt Vermieterposition bei Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen
In einem für die Vermietungspraxis bedeutsamen Urteil (10. Juli 2024 - VIII ZR 184/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsstellung von Vermietern bei der Verrechnung von Kautionen gestärkt. Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen Vermieter nach Ablauf der Verjährungsfrist im Hinblick auf Schadensersatzansprüche mit diesen Ansprüchen gegen die Kaution aufrechnen.
Hintergrund: Kurze Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Nach Beendigung eines Mietverhältnisses verjähren Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache bereits nach sechs Monaten (§ 548 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, also ganz klassisch: mit der Schlüsselrückgabe. Diese kurze Frist stellt Vermieter häufig vor praktische Herausforderungen, insbesondere wenn Schäden erst nach einer gründlichen Prüfung oder im Zuge von Renovierungsarbeiten vollumfänglich festgestellt werden können.
Klarstellung des BGH, § 215 BGB als Grundlage
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Aufrechnung mit einem verjährten Anspruch dennoch wirksam ist, wenn dieser Anspruch zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals hätte aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt war. Dies ergibt sich aus § 215 BGB. Diese Regelung bewahrt das Aufrechnungsrecht auch nach Ablauf der Verjährung. Sie besagt im Kern: Wenn zwei Ansprüche (der Schadensersatzanspruch des Vermieters und der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters) jemals gleichzeitig und zu unverjährter Zeit aufeinandertrafen, bleibt die Möglichkeit zur Aufrechnung erhalten – auch nach Eintritt der Verjährung des betreffenden Anspruchs. Somit stand in dem Fall des BGH der Wirksamkeit der Aufrechnung nicht entgegen, dass der Vermieter sie erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärte.
Beseitigung eines weiteren Hindernisses:
die Gleichartigkeit der Ansprüche
Oft wurde in der Vergangenheit zudem eingewendet, der Schadensersatzanspruch sei nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht auf Geld, sondern auf Reparatur (Naturalrestitution, also die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) gerichtet und damit für eine Aufrechnung ungeeignet, da diese die Gleichartigkeit der Ansprüche („Geld gegen Geld“ und nicht „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
gegen Geld“) voraussetzt.
Wenn der Vermieter nicht innerhalb unverjährter Zeit von seiner sogenannten Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) Gebrauch macht, also dem Mieter gegenüber statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, also der Beseitigung der Schäden, den dazu erforderlichen Geldbetrag (Schadensersatz) verlangt, hätte dies deshalb zur Folge, dass die Aufrechnung nach Ablauf der Verjährung ins Leere ginge, da sich die Ansprüche dann eben gerade nicht in unverjährter Zeit gleichartig gegenüberstanden.
Doch der BGH hat auch dieses Argument zurückgewiesen:
Er wertete die Ausübung der sogenannten Ersetzungsbefugnis als einen rein formalen Akt. Ein Vermieter kann daher auch nachträglich erklären, anstelle der Reparatur Kostenerstattung in Geld zu verlangen, um die Voraussetzung für die Aufrechnung zu schaffen. Ein schutzwürdiges Interesse des Mieters, dass diese Erklärung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt,
besteht nach Ansicht des Gerichts nicht.
Implikationen für die Vermietungspraxis
Das Urteil stärkt die Position von Vermietern bei der Abrechnung von Mietkautionen. Es ermöglicht ihnen, auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen, solange diese im Rahmen der Kautionsabrechnung erfolgen. Die Entscheidung des BGH schafft mehr Klarheit in der oft strittigen Frage der Kautionsabrechnung und gibt Vermietern letztendlich mehr Zeit, mögliche Schäden zu prüfen und im Rahmen der Kautionsabrechnung geltend zu machen.
Gerne berät Sie deshalb Ihr Haus & Grund-Verein zu dieser Thematik und steht für Rückfragen zur Verfügung.
Kristina-Marisa Uth
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
1. Vorsitzende Haus & Grund Quierschied
Rechtsberaterin Haus & Grund Ostsaar/Pfalz und
Haus & Grund St. Wendel
Einladung zur Mitgliederversammlung
Alle Mitglieder/Innen des Vereins Haus und Grund Sulzbachtal e.V. werden hiermit zu einer Mitgliederversammlung am
Freitag dem 16. Mai herzlich eingeladen.
Die Versammlung findet um 18:00 Uhr im Hotel Restaurant Dolfi in Sulzbach-Hühnerfeld in der Grühlingstraße 69 statt.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen.
Top 1: Begrüßung der Mitglieder und Gäste durch den Vorsitzenden Bernd Schlachter.
Top 2: Berichte
- des 1.Vorsitzenden
- des Geschäftsführers/ Kassierer Dieter Gräber, einschl. der Jahresabschlüsse
- der Kassenprüferin Roswitha Links und des Kassenprüfers Hubert Jung.
Top 3: Aussprache über die Berichte.
Top 4: Entlastung des Vorstandes.
Top 5: Referat über das Nachbarschaftsrecht.
Wir konnten als Referenten den Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Dr. Ralf Heydrich von der Anwaltskanzlei Halm & Presser aus Neunkirchen gewinnen.
Im Anschluss des Vortrages können Fragen erörtert und diskutiert werden.
Top 6: Sonstiges
Top 7: Schlusswort des 1. Vorsitzenden.
Haus und Grund Sulzbachtal e.V.
Einladung zur Mitgliederversammlung
des Haus-, Wohnungs und Grundeigentümervereins Völklingen
am Donnerstag,dem 8. Mai 2025, 18.30 Uhr,
in der Gaststätte Warndtperle, 66333 Völklingen-Ludweiler, Völklinger Straße 120.
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokollführung
3. Totenehrung
4. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung
2024
5. Bericht des Vorstandes
5.1 Bericht des Vorsitzenden
5.2 Bericht des Kassenleiters
5.2.1 Bericht der Kassenprüfer
6. Aussprache zu den Berichten
7. Entlastung des Vorstandes
8. Neuwahl des Vorstandes
9. Neuwahl der Kassenprüfer
10. Anpassung der Mitgliedsbeiträge
11. Sonstiges/Anträge
12. Vortrag: aktuelle Rechtsprechung rund um die Immobilie
Im Anschluss laden wir zu einem kleinen Imbiss ein.
Der Vorstand
Einladung zu unserer Mitgliederversammlung
Wir laden Sie herzlich zu unserer diesjährigen Mitgliederversammlung, die am Mittwoch, dem
26. November 2025, um 18:00 Uhr in der Kulturhalle in Hostenbach stattfindet, ein.
Nach dem erfolgreichen Verlauf unserer ersten Veranstaltung Anfang des Jahres haben wir auch diesmal wieder ein abwechslungsreiches Programm für Sie vorbereitet. Im Mittelpunkt stehen dabei interessante Kurzvorträge, die verschiedene Aspekte rund um das Thema Eigentum beleuchten.
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Totenehrung
3. Berichte des Vorsitzenden
4. Aktivitäten, Ereignisse und Entwicklung des vergangenen Jahres
5. Kurzvorträge mit Bezug zum Eigentum
6. Vorschau auf das Jahr 2026
Freuen Sie sich auf eine kurzweilige und informative Veranstaltung, die kurz vor Beginn der besinnlichen Weihnachtszeit stattfindet.
Im Anschluss laden wir Sie herzlich zu einem kleinen Imbiss ein. Bei einem kalten oder warmen Getränk haben Sie die Möglichkeit, in angenehmer Atmosphäre mit dem Vorstand sowie anderen Mitgliedern ins Gespräch zu kommen und sich auszutauschen.
Für den Vorstand
Edgar G. Revelant 1. Vorsitzender
„Zukunftssicher und kostengünstig Heizen“
Fortsetzung der Vortragsreihe im Anschluss an unsere Mitgliederversammlung 2025
Am 09.10.25 18.00h fand in Wadern / Noswendel unsere Jahresversammlung 2025 statt.
1. Der 1. Vorsitzende begrüßte die Teilnehmer.
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie die Beschlussfähigkeit (15 Mitglieder + 11 Gäste) der Versammlung. Die Tagesordnung wird einstimmig um den Punkt: „Zeitliche Verschiebung der nächsten Mitgliederversammlung“ ergänzt.
3. Einstimmige Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung 2024
4. Der Vorsitzende weist auf/ berichtet über / erläutert: neuen Verbrauchszähler-regelungen, starken Preisanstiegen bei Brennstoffen bedingt durch CO² Steuer, Frist-ablauf für die Nebenkostenabrechnung 2024 am 31:12.25, aktuelle Lobbyarbeit des Präsidenten in Ausschüssen in Berlin, Teilnahme an der Trendmesse 2025 Wadern, aktuell 69 Mitglieder, Abschluss von Vermieterrechtsschutzversicherungen, Aufnahme in den Landesvorstand, Teilnahme am Landesverbandstag, Vorankündigung auf den Bundeszentraltag im Mai 2025 in Saarbrücken, Arbeit in Direktions- u. Vorstands-sitzungen, Dank an die Arbeit der anderen Vorstandsmitglieder, usw.
5. Der Schatzmeister Sebastian Kaiser berichtet über eine gesunde Kassenlage von über 4.000€, sowie über die Einnahmen und Ausgabensituation.
6. Die Kassenprüfer Christoph Schneider und Dr. Erich Ihle bescheinigen eine korrekte Kassenführung und beantragen Entlastung des Vorstandes.
7. Es wird keine Aussprache zu den Punkten 1 bis 6 gewünscht.
8. Der Vorstand wird einstimmig mit Enthaltung der Betroffenen entlastet.
9. Nach einstimmiger Nachwahl in den Vorstand, nimmt Frau Daniela Keller das Mandat als Beisitzerin an.
10. Die Versammlung beschließt einstimmig die Mitgliederversammlung erst Anfang 2027 mit Neuwahl des Vorstandes durchzuführen, um eine leichtere Kassenprüfung sowie ein klar abgegrenztes Wirtschaftsjahr von 01.01 bis 31.12 zu realisieren.
Holger Peter (Vertretung von „Alpha Innotec“ referiert über „Wärmepumpen - So funktioniert`s auch im Bestand“ und zeigt an realisierten Beispielen, dass heutige Geräte mit Heizkörpern (nicht immer unbedingt mit Fußbodenheizung) ökonomisch betrieben werden können. Eine sorgfältige Planung ist für Schallschutz, Wirtschaftlichkeit und Langlebigkeit Grundvorrausetzung.
Markus Jolly (Geschäftsführer von „Evera“) zeigt in seinem Vortrag „0€ Wärmepumpen- u. Haushaltsstromkosten?! So geht`s!“ die Möglichkeiten auf, mit moderner Speicher-technologie, Photovoltaik und intelligentem Energiemanagement seine Stromkosten deutlich zu senken.
Die anschließende rege Frage- u. Diskussionsrunde zeigte wie gut beide Vorträge ankamen und wie groß das Interesse an diesen Themen ist.
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